beA-Newsletter | Ausgabe 4/2023

Syndikusrechtsanwältin/-anwalt – Pflicht zur Nutzung des beA

Über längere Zeit bestand eine Rechtsunsicherheit, ob Syndikusrechtsanwältinnen und -rechtsanwälte berechtigt und verpflichtet seien, den elektronischen Rechtsverkehr aktiv zu nutzen, wenn sie gegenüber einem Gericht tätig werden.

05.07.2023Newsletter

Über längere Zeit bestand eine Rechtsunsicherheit, ob Syndikusrechtsanwältinnen und -rechtsanwälte berechtigt und verpflichtet seien, den elektronischen Rechtsverkehr aktiv zu nutzen, wenn sie gegenüber einem Gericht tätig werden.

Mit Beschluss vom 23.05.2023, Az. 10 AZB 18/22 (PDF) sorgte das Bundesarbeitsgericht nunmehr für Klarheit. Es entschied, dass ein Syndikusrechtsanwalt, der für einen Verband nach den Bestimmungen des ArbGG und der BRAO erlaubte Rechtsdienstleistungen gegenüber den Verbandsmitgliedern erbringt, berechtigt und verpflichtet sei, den elektronischen Rechtsverkehr aktiv zu nutzen, wenn er gegenüber einem Gericht tätig werde und beispielsweise ein Rechtsmittel einlege. Diese Entscheidung begründete das Bundesarbeitsgericht damit, dass die Auslegung von § 46g ArbGG unter besonderer Berücksichtigung von § 46c ArbGG und § 46c Abs. 1 BRAO ergebe, dass ein Syndikusrechtsanwalt, für einen Verband nach § 11 Abs. Satz 2 Nr. 4 und Nr. 5, Satz 3 ArbGG erlaubte Dienstleistungen gegenüber den Verbandsmitgliedern erbringe, nach Satz 1 zur aktiven Nutzung des ERV nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet sei, wenn er gegenüber einem Gericht tätig werde und – wie im Streitfall – ein Rechtsmittel einlege. Die Verpflichtung ergebe sich aus § 46g Satz 1 ArbGG. Der Wortlaut der Norm differenziere nicht zwischen Rechtsanwälten und (Verbands-) Syndikusrechtsanwälten. Dies decke sich mit § 46c Abs. 1 BRAO, wonach für Syndikusrechtsanwälte grundsätzlich die Vorschriften über Rechtsanwälte gälten, sofern nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt sei. Aus dem Wortlaut des § 46g Satz 1 ArbGG lasse sich auch kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass sich die Pflicht, den ERV aktiv zu nutzen, nur auf unmittelbare Prozessbevollmächtigte beziehe. Die Überschrift stelle auf eine Nutzungspflicht für Rechtsanwälte und in Satz 1 auf Schriftsätze ab, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht würden. Eine Beschränkung auf den Fall der Vertretung einer Partei durch den Rechtsanwalt ergebe sich aus § 46g Satz 1 ArbGG mithin nicht.