Nachrichten aus Berlin

Ausgabe 7/2017 v. 29.03.2017

29.03.2017Newsletter

Anwaltschaft

BRAO-„Reform“: Endlich durch, aber kein großer Wurf

Am 23.3.2017 hat der Bundestag in zweiter und dritter Lesung das nationale Umsetzungsgesetz zur europäischen Berufsanerkennungsrichtlinie in der Fassung des Änderungsvorschlages der Fraktionen der CDU/CSU und SPD vom 3.3.2017 (vgl. Presseerklärung Nr. 2 v. 8.3.2017) beschlossen.

Die Satzungsversammlung erhält nun doch keine Ermächtigungsgrundlage, um die allgemeine anwaltliche Fortbildungspflicht zu konkretisieren. Sie hat aber die Kompetenz erhalten, die Pflichten bei Zustellungen von Anwalt zu Anwalt zu regeln. Die vorbereitete Entscheidung (vgl. Presseerklärung Nr. 16 v. 22.11.2016) kann nun in der kommenden Sitzung der Satzungsversammlung am 19.5.2017 bestätigt werden.

Die Briefwahl zu den Vorstandswahlen wird für alle Rechtsanwaltskammern ab dem 1.7.2018 verpflichtend und kann auch elektronisch durchgeführt werden. Der Bundestag ist allerdings dem Vorschlag des Rechtsausschusses gefolgt, nach dem die Rechtsanwaltskammern, unabhängig von der nun obligatorischen Briefwahl, vorsehen können (nicht müssen), dass die Stimmen auch in der Kammerversammlung abgegeben werden können.

Mit der Regelung zum Rechtsdienstleistungsgesetz (dort § 1 II RDG) ist der Gesetzgeber der Forderung der BRAK gefolgt, sich gegen eine Öffnung des Anwendungsbereiches zu wenden, sofern eine Rechtsdienstleistung für Bürger in der Bundesrepublik aus einem anderen Staat heraus auf dem Gebiet des deutschen Rechts erfolgen soll.

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BRAO-„Reform“: Inkrafttreten und Synopse

Das Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe wird im Grundsatz am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten. Hiervon abweichend gelten folgende Besonderheiten:

Die Vorschrift zur rückwirkenden Mitgliedschaft des Syndikusrechtsanwalts in der Rechtsanwaltskammer zum Zeitpunkt seines Zulassungsantrages tritt bereits mit Wirkung vom 1.1.2016 in Kraft. 

Die Vorschriften zur so genannten weiteren Kanzlei treten am 1.1.2018 in Kraft. Gleiches gilt für die Pflichten des Inhabers eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA), insbesondere bezüglich der Pflicht, Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das beA zur Kenntnis zu nehmen. 

Erst am 1.7.2018 tritt die Vorschrift zur Einführung von Briefwahlen in Kraft. Ebenfalls zum 1.7.2018 tritt die neue Fassung des § 69 III BRAO in Kraft, die den Fall des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitglieds aus dem Vorstand regelt.

Die BRAK hat eine Synopse erstellt, die die Änderungen der Bundesrechtsanwaltsordnung veranschaulicht. Sie hat zudem eine Synopse erarbeitet, die die Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) verdeutlicht.

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Neuer BRAK-Ausschuss Kartellrecht

Bei der Bundesrechtsanwaltskammer arbeiten mehr als 30 Fachausschüsse. Ihre Aufgabe ist es insbesondere, Stellungnahmen zu Gesetzentwürfen und Gutachten zu einzelnen berufspolitischen Fragestellungen für das Präsidium vorzubereiten. Häufig nehmen Ausschussmitglieder auch als Experten an Anhörungen in Ministerien oder im Parlament teil. Die Ausschussmitglieder werden auf vier Jahre berufen und arbeiten ehrenamtlich. Die BRAK hat kürzlich einen Ausschuss für Kartellrecht eingerichtet.

In der Berufungsperiode 22.3.2017 bis 31.12.2019 gehören dem neuen Ausschuss folgende Mitglieder an:

  • Rechtsanwalt Dr. Matthias Karl, Stuttgart
  • Rechtsanwalt Dr. Andreas Lotze, Essen
  • Rechtsanwalt Dr. Moritz Wilhelm Lorenz, Berlin
  • Rechtsanwalt Dr. Martin Schwarz, Mainz
  • Rechtsanwältin Dr. Dominique Wagener, Frankfurt
  • Rechtsanwalt Dr. Markus Marcell Wirtz, Düsseldorf

Die BRAK dankt den Kolleginnen und Kollegen für Ihre Bereitschaft, in dem neuen Kartellrechtsausschuss mitzuwirken!

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Gewerblichkeit anwaltlicher Tätigkeit

Der Ausschuss Steuerrecht hat einen Beitrag zur Gewerblichkeit anwaltlicher Tätigkeit und zur Abfärberegelung des § 15 III Nr. 1 EStG verfasst.

Die anwaltliche Tätigkeit ist, sofern nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft ausgeübt, grundsätzlich von der Gewerbesteuer befreit. Das Steuerrecht stellt jedoch teilweise hohe Anforderungen an die Gewährung dieses Privilegs. Bereits kleine Anteile gewerblicher Tätigkeit führen zur Gewerbesteuerpflicht der gesamten Kanzleileistung.

Anhand von fünf Beispielen wird in dem Beitrag zunächst die Gewerblichkeit der Einkünfte von Personengesellschaften durch verbundene Tätigkeiten dargestellt. Auch in den Fällen, in denen die Freiberufler-Gesellschaft oder deren Gesellschafter gerade keine gewerbliche Tätigkeit per se ausüben, kann die Abfärberegelung greifen.

Der Beitrag erläutert anhand von Praxisbeispielen, wie Rechtsanwälte sich in den gegebenen Situationen verhalten sollten. Schließlich stellt der Beitrag dar, wie die Gewerbesteuerfreiheit durch die bedarfsgerechte Kanzleistruktur gefährdet wird.

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Rechtspolitik

Gesetzentwurf zur Ausgestaltung des Strafverfahrens

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat eine „Expertenkommission zur Reform des Strafprozesses“ eingesetzt, in der auch die BRAK vertreten ist. Die Expertenkommission hat Empfehlungen dazu formuliert, wie Verfahren effektiver und praxistauglicher gestaltet werden können, ohne Verfahrensrechte abzubauen und den Schutz des Beschuldigten zu beeinträchtigen.

Hinter dieser Forderung blieb schon der Referentenentwurf des BMJV eines „Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“ vom 27.5.2016 zurück (siehe Stellungnahme der BRAK Nr. 24/2016). Dies gilt erst recht für den nunmehr vorliegenden Regierungsentwurf. 

Zahlreiche Empfehlungen der Expertenkommission zur Stärkung der Beschuldigtenrechte wurden nicht aufgegriffen, wie die Einbeziehung des Beschuldigten in das Verfahren zur Auswahl eines Sachverständigen,  das Anwesenheitsrecht des Verteidigers bei einer mit dem Beschuldigten durchgeführten Tatortrekonstruktion oder auch das Antragsrecht des Beschuldigten bei Beiordnung eines Verteidigers im Ermittlungsverfahren.  Der Strafrechtsausschuss der BRAK hat daher erneut eine Stellungnahme (siehe Stellungnahme der BRAK Nr. 17/2017) erarbeitet.

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Gesetzentwurf: Schutz von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften

Der Strafrechtsausschuss der BRAK hat eine Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zum "Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften" (BT-Drs. 18/11161) erarbeitet.

Die beabsichtigte Änderung der §§ 113 f. StGB wäre bereits die zweite Änderung dieser Strafvorschriften binnen weniger Jahre. Das 44. Strafrechtsänderungsgesetz 2011 erhöhte die Höchststrafe in § 113 StGB auf drei Jahre Freiheitsstrafe, ergänzte das Beisichführen einer Waffe als Strafschärfungsmerkmal um die gefährlichen Werkzeuge (mit Verwendungsabsicht) und bezog Angehörige von Feuerwehr und Rettungsdiensten in den Schutz der Norm mit ein. Insbesondere durch die Strafschärfung büßte die Vorschrift ihren ursprünglichen Charakter als Privilegierung des Täters, der Widerstand gegen eine staatliche Vollstreckungshandlung leistet, ein. Der Privilegierung hatte die Annahme zugrunde gelegen, dass sich ein solcher Täter in einer psychischen Ausnahmesituation befindet.

Wegen der Änderung der Schutzrichtung der Norm, kriminalpolitischer Bedenken und dogmatischer Ungereimtheiten war die Gesetzesänderung auf starke Kritik gestoßen, die die vorliegende Gesetzesbegründung allerdings nicht aufgreift, sondern die bestehenden Probleme eher verschärft.

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Regierungsentwurf: Schutz von Geheimnissen

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen vorgelegt. Der Entwurf schlägt u.a. Änderungen der BRAO sowie der Vorschrift des § 203 StGB vor. Die für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ohnehin bestehende Berufspflicht, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Verschwiegenheit zu verpflichten, wird in das Gesetz übernommen. Zudem werden Voraussetzungen und Grenzen für den Zugang von Dienstleistern zu Geheimnissen festgelegt.

Eine Offenbarung von Geheimnissen im Rahmen der Befugnisnormen der BRAO soll dann keinen Verstoß gegen die berufsrechtliche Verschwiegenheitspflicht und auch kein unbefugtes Offenbaren im Sinne des § 203 StGB darstellen. Auf der anderen Seite sollen mitwirkende Personen in die Strafbarkeit nach § 203 StGB einbezogen werden.

Der Ausschuss Strafrecht der BRAK begrüßt die Regelungsvorschläge grundsätzlich, sieht bei einzelnen Punkten aber noch Überarbeitungs- und Änderungsbedarf. Insbesondere das Merkmal der „Erforderlichkeit“ im Sinne der Vorschrift des § 203 III 2 StGB-E erscheint zu vage und unbestimmt. Zudem werden in § 43 BRAO-E einerseits und in § 203 StGB-E anderseits uneinheitliche Begrifflichkeiten verwendet.

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Rechtsprechung

Defektes Gerichtsfax: Problem des Rechtsanwalts?

Der BGH hat mit Beschluss vom 26.1.2017 (I ZB 43/16) festgestellt, dass eine Störung an einem Gerichtsfax nicht unbedingt zum Problem des Rechtsanwalts wird. Im Leitsatz der Entscheidung heißt es: „Gelingt es einem Prozessbevollmächtigten infolge einer technischen Störung des Empfangsgeräts des Gerichts nicht, einen fristwahrenden Schriftsatz per Telefax zu übermitteln, ist er nicht gehalten, eine dem Pressesprecher des Gerichts zugewiesene Telefaxnummer ausfindig zu machen und den Schriftsatz zur Fristwahrung an diese Nummer zu versenden.“

Der Rechtsanwalt hatte im Verfahren anwaltlich versichert, er habe die Berufungsbegründung am Tage des Fristablaufs gegen 23:15 Uhr ausgefertigt und um 23:28 Uhr den Übermittlungsvorgang gestartet. Er habe mehrfach erfolglos versucht, die Berufungsbegründungsschrift per Telefax an das Berufungsgericht zu übersenden. Nachdem er um 23:38 Uhr die Mitteilung über einen Sendefehler erhalten habe, habe er auf der Internetseite des Berufungsgerichts vergeblich nach einer weiteren Telefaxnummer gesucht. Auf der Startseite habe er lediglich die bereits angewählte Nummer gefunden. Auch unter dem elektronischen Verweis "zu allen Kontaktinformationen" sei nur diese Faxnummer angegeben. Eine weitere Suche im "Impressum" sei erfolglos geblieben. Dort sei der Pressesprecher des Berufungsgerichts genannt worden, jedoch ohne dass eine Faxnummer angeführt worden sei.

BGH, Beschl. v. 26.1.2017 – I ZB 43/16

Deutsches Anwaltsinstitut

9. Jahresarbeitstagung Erbrecht

Expertenkonferenz Estate Planning vom 19. bis 20. Mai 2017 in Hamburg

Als Konferenz für Fachanwälte für Erbrecht und andere auf diesem Gebiet tätige Rechtsanwälte bietet die Jahresarbeitstagung Erbrecht einen umfassenden Überblick über aktuelle Entwicklungen des Erb- und Erbschaftsteuerrechts. Steuerrechtliche Aspekte werden dabei unter besonderer Berücksichtigung der erbrechtlichen Beratungspraxis behandelt. Selbstverständlich sieht die Tagung ausreichend Raum für Fragen und Diskussionen vor.

Themen in der Übersicht

  • Aktuelle Entwicklung und Rechtsprechung zum Erbrecht
  • Strafrechtliche Belange im Erbrecht
  • Aktuelles zur lebzeitigen und letztwilligen Übertragung in der Nachfolgeplanung
  • Privatvermögen
  • Unternehmensvermögen
  • Internationales Vermögen
  • Nachlasspflegschaft in der erbrechtlichen Beratung
  • Aktuelle Entwicklung und Rechtsprechung zum Erbschaftsteuerrecht
     

Mehr Informationen und Anmeldung: Download Prospekt oder online

Weitere aktuelle Informationen zum DAI und seinen Veranstaltungen finden Sie auch auf der Homepage www.anwaltsinstitut.de.

Impressum

Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK)
Büro Berlin, Littenstraße 9, 10179 Berlin, Tel: 030/ 28 49 39 - 0,
Fax: 030/ 28 49 39 - 11, E-Mail: newsletter@brak.de
Redaktion: RAin Stephanie Beyrich, RAin Dr. Tanja Nitschke, Mag. rer. publ., Bearbeitung: Frauke Karlstedt


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