Corona-Überbrückungshilfen laufen aus – Fristen beachten!
Zum 30.6.2022 laufen die Corona-Überbrückungs- und Neustarthilfen aus. Für sog. prüfende Dritte, die für Betroffene solche Hilfen beantragt haben, ergeben sich daraus eine Reihe enger Fristsetzungen.
Die Corona-Überbrückungs- und Neustarthilfe können betroffene Unternehmen und Selbstständige nur über sog. prüfende Dritte beantragen, zu denen auch Rechtsanwältinnen und Rechtanwälte zählen. Mit diesen Programmen werden seit nunmehr über zwei Jahren Unternehmen und Selbstständige mit coronabedingten Umsatzeinbußen unterstützt. Über 2 Millionen Anträge wurden in den Programmen gestellt und rund 57 Milliarden Euro an Hilfen ausgezahlt. Die Corona-Hilfsprogramme der Überbrückungshilfe werden am 30.6.2022 auslaufen, da zu diesem Zeitpunkt auch der den Hilfsprogrammen zugrundeliegende Beihilferahmen zur Gewährung dieser Hilfen, das sog. Temporary Framework, beendet sein wird.
Zum Ende der Förderprogramme ergeben sich eine Reihe enger Fristsetzungen, die prüfende Dritte unbedingt beachten müssen, damit allen noch hilfsbedürftigen Unternehmen, die benötigte Unterstützung noch gewährt werden kann.
Fristende in den laufenden Programmen
Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe 2022 endet, anders als bei den früheren Hilfsprogrammen, bereits kurz vor Ablauf der Förderperiode, nämlich am 15.6.2022.
• Programmabwicklung
Die Programmabwicklung ist sichergestellt. Damit auch nach dem 30.6.2022 noch nicht bearbeitete Anträge weiter geprüft und Hilfen ausgezahlt werden können, ergehen für alle am 13.6.2022 noch nicht beschiedenen Erst- und Änderungsanträge aus den Programmen Überbrückungshilfe III, III Plus, IV, Neustarthilfe Plus und Neustarthilfe 2022 fristwahrende vorläufige Bescheide.
• Fristwahrender Bescheid
Der fristwahrende vorläufige Bescheid bestätigt den Antragstellenden, dass ihr Antrag fristgerecht eingegangen ist und setzt den Anspruch auf die beantragte Leistung dem Grunde nach vorläufig fest. Ein Anspruch auf Auszahlung eines bestimmten Betrags und ein schutzwürdiges Vertrauen auf Erhalt von Überbrückungshilfe entstehen dadurch nicht. Eine Auszahlung erfolgt erst nach weiterer Prüfung der Fördervoraussetzungen. Prüfung und Auszahlung können auch noch nach dem 30.6.2022 erfolgen.
• Abruf von Bescheiden durch prüfende Dritte (wichtig!)
Damit die Bescheide fristgerecht wirksam werden, müssen sie durch die prüfenden Dritten im Portal bis zum 30.6.2022 abgerufen werden. Sofern bis zum 20.6.2022 kein fristwahrender Bescheid zugegangen ist, muss die Bewilligungsstelle oder Hotline kontaktiert werden. Hier bittet das Ministerium um die Mitwirkung der prüfenden Dritten und Antragstellenden.
Aktuelle Antragskonstellationen in der Überbrückungshilfe IV
Im laufenden Programm, der Überbrückungshilfe IV sind im Moment unterschiedliche Fallkonstellationen möglich. Die Antragsfrist läuft noch, gleichzeitig sind viele Anträge und Änderungsanträge bereits gestellt. Naturgemäß konnten viele von ihnen noch nicht abschließend bearbeitet werden.
• Bislang kein Überbrückungshilfe IV-Antraggestellt
Wenn bisher noch kein Erstantrag für die Überbrückungshilfe IV gestellt wurde, kann noch bis zum 15.6. 2022 ein Erstantrag für alle Monate des Förderzeitraums der Überbrückungshilfe IV, also Januar bis Juni 2022, gestellt werden.
• Überbrückungshilfe IV-Antrag bereits beschieden
Wenn ein Überbrückungshilfe IV-Erstantrag für das 1. Quartal 2022 gestellt wurde, der bereits beschieden ist, können die Monate April bis Juni 2022 einfach per Änderungsantrag bis zum 15.6.2022 beantragt werden.
• ÜberbrückungshilfeIV-Antrag für das erste Quartal 2022 noch nicht beschieden
Antragstellende, deren Erstantrag auf Überbrückungshilfe IV noch nicht beschieden wurde und die deshalb bis Anfang Juni keinen Änderungsantrag zur Erweiterung des Förderzeitraums auf die Monate April bis Juni einreichen können, müssen zwingend bis zum 15.6.2022 einen sogenannten Erweiterungsantrag stellen. Die Erweiterungsanträge können vom 3.6 bis 15.6.2022 im Antragsportal gestellt werden. Der Erweiterungsantrag ist sehr einfach und unkompliziert. Er erfordert noch keine detaillierten Umsatz- und Kostenangaben, sondern lediglich die Beantragung der Verlängerung und eine Erklärung des Antragstellers, dass die Antragsvoraussetzungen vorliegen. Die konkreten Umsatz- und Kostenangaben können dann auch noch nach dem 30.6.2022 per Änderungsantrag nachgereicht werden, sobald der Erstantrag bewilligt bzw. teilbewilligt wurde. Die betroffenen prüfenden Dritten wurden bereits per E-Mail über die Möglichkeit des Erweiterungsantrags informiert.
Aktuelle Überbrückungshilfe III-Antragsvereinfachung bei abgelehnter November-/Dezemberhilfe
Im Rahmen der November-/Dezemberhilfe gab es eine größere Zahl von Anträgen aus Branchen, die nicht antragsberechtigt waren, weil sie nicht geschlossen waren. Das gilt zum Beispiel für Anträge von Friseuren oder Taxiunternehmen. Diese Anträge sind deshalb abzulehnen. Trotzdem hatten auch diese Unternehmen zum Teil erhebliche coronabedingte Einbußen zu verzeichnen. Deshalb wurde politisch entschieden, dass diese Unternehmen, jedenfalls soweit sie einen Antrag auf Überbrückungshilfe III gestellt haben, auch für die Monate November/Dezember 2020 diese in Anspruch nehmen können. Damit die Betroffenen diese Möglichkeit nutzen können, müssen sie rechtzeitig ihren vorliegenden Überbrückungshilfe III-Antrag um die Monate November/Dezember 2020 erweitern.
• Antragsvoraussetzungen
Wurde ein Antrag auf Novemberhilfe oder Dezemberhilfe durch die Bewilligungsstelle abgelehnt bzw. der Bescheid aufgehoben oder ist hinsichtlich des Antrags ein Widerspruchs- oder Klageverfahren anhängig und wurde bereits fristgerecht Überbrückungshilfe III beantragt, besteht bis zum 15.6.2022 die Möglichkeit, die Fördermonate November und/oder Dezember im Rahmen der Überbrückungshilfe III zusätzlich zu beantragen.
• Verkürzter Antrag auch per E-Mail und ohne prüfende Dritte möglich
Der Antrag erfolgt entweder in Form eines durch den Service Desk freigeschalteten Überbrückungshilfe III-Änderungsantrags oder ausnahmsweise über ein Online-Formular, falls es innerhalb der kurzen Frist nicht möglich ist, den Änderungsantrag zu stellen. Das Online-Formular kann ausnahmsweise auch durch die Antragstellenden selbst verschickt werden, so dass die Beteiligung eines prüfenden Dritten hier nicht zwingend ist. Auch dieser Online-Antrag ist sehr einfach und unkompliziert. Prüfende Dritte der Überbrückungshilfe III sowie betroffene Direktantragsteller der November- und Dezemberhilfe wurden hierüber bereits per E-Mail informiert.
• Änderung der bisherigen Regelung (wichtig!)
Im Rahmen der Schlussabrechnung ist diese Erweiterung des Förderzeitraums der Überbrückungshilfe III – anders als bisher in den FAQ beschrieben – nicht mehr möglich. Die FAQ, Ziff. 3.20. hat das Ministerium in diesem Punkt entsprechend angepasst, alle potenziell Betroffenen wurden direkt informiert.
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