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Corona-Überbrückungshilfen

  • 20.03.2024Newsletter
    Schlussabrechnungen für Corona-Wirtschaftshilfen können noch bis zum 30.9.2024 eingereicht werden. Das haben die Berufsorganisationen der „prüfenden Dritten“ aus Anwaltschaft, Steuerberaterschaft und Wirtschaftsprüfer:innen im Gespräch mit Bund und Ländern als Einigung erreicht. Zudem wird der Prüfungsprozess vereinfacht und beschleunigt.
  • Das Bundeswirtschaftsministerium weist darauf hin, dass Anwältinnen und Anwälte, die als prüfende Dritte für Mandanten Corona-Überbrückungshilfen beantragt haben, bis zum 31.8.2023 ihre Schlussabrechnungen einreichen müssen. Dazu muss das Schlussabrechnungsportal des Bundes genutzt werden.
  • 15.06.2022Newsletter
    Zum 30.6.2022 laufen die Corona-Überbrückungs- und Neustarthilfen aus. Für sog. prüfende Dritte, die für Betroffene solche Hilfen beantragt haben, ergeben sich daraus eine Reihe enger Fristsetzungen.
  • 10.01.2022Gesetzgebung
    Am Freitag hat der Bundesrat den Weg freigemacht, damit die Länder die von der Ministerpräsidentenkonferenz beschlossenen neuen Regeln im Kampf gegen die beginnende Omikron-Welle umsetzen können. Quarantäne und Isolation werden kürzer, die Regeln für die Gastronomie strenger. An der Impfflicht halten die Chefs von Bund und Ländern fest.
  • 20.05.2021Gesetzgebung
    Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die als sog. prüfende Dritte für ihre Mandantschaft Corona-Neustarthilfe oder Überbrückungshilfe III beantragen, können sich an dem dafür bereitgestellten Portal des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie einmalig mit ihrer beA-Karte registrieren und auch künftig die beA-Karte für weitere Anmeldungen nutzen.