Wettbewerbsrecht: Kritik der BRAK an geplanter verschärfter Sektoruntersuchung
Das Bundeswirtschaftsministerium will mit dem Wettbewerbsdurchsetzungsgesetz (11. GWB-Novelle) dem Bundeskartellamt die Möglichkeit geben, bei Wettbewerbsstörungen in Märkte einzugreifen, nachdem es eine Sektoruntersuchung durchgeführt hat. Die BRAK übt scharfe Kritik an deren geplanter Ausgestaltung.
Mit dem Ende September vorgelegten Entwurf für eine Gesetz zur Verbesserung der Wettbewerbsstrukturen und zur Abschöpfung von Vorteilen aus Wettbewerbsverstößen will das Bundeswirtschaftsministerium das Wettbewerbsrecht für Verbraucher:innen verbessern. Es will die kartellrechtlichen Eingriffsinstrumente dort stärken, wo Marktstrukturen keinen Wettbewerb zulassen, weil es nur wenige Anbieter im Markt gibt und regelmäßig parallele Preisentwicklungen zu Lasten der Verbraucher zu beobachten sind. Dazu soll u.a. das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) erneut novelliert werden. Dabei sollen u.a. die Eingriffsbefugnisse des Bundeskartellamts ausgeweitet und u.a. das Instrument der Sektoruntersuchung verschärft werden. Zudem sollen Vorteile aus Wettbewerbsverstößen leichter abgeschöpft werden können.
In ihrer Stellungnahme befasst sich die BRAK aufgrund der kurzen Stellungnahmefrist ausschließlich mit diesem in § 32f GWB-Entwurf geregelten Instrument der Sektoruntersuchung. Sie kritisiert u.a., dass die an manchen Stellen unzureichende Ausgestaltung der Tatbestandsvoraussetzungen zu Rechtsunsicherheiten führe. Zudem werde dem Bundeskartellamt ein zu weiter Beurteilungsspielraum bei der Auswahl der Adressaten und der marktregulierenden Maßnahmen zugestanden. Die BRAK konstatiert außerdem ein Missverhältnis zwischen der beibehaltenen, unreglementierten Ausgestaltungsfreiheit des Bundeskartellamts bei den Sektoruntersuchungen einerseits und den neu geschaffenen verhaltens- und kausalitätsunabhängigen scharfen Rechtsfolgen andererseits.
Eine Konkretisierung des Begriffs der „Störung“, der Normadressaten und der im Einzelfall gebotenen Maßnahmen sowie der Mindestanforderungen an Sektoruntersuchungen durch den Gesetzgeber hält die BRAK für zwingend, sofern an dem Regelungsansatz für die Sektoruntersuchung festgehalten werden solle. In der nun vorliegenden Form werde das Bundeskartellamt lediglich durch die faktische Knappheit der eigenen Ressourcen beschränkt. Darin sieht die BRAK eine Delegation der Normsetzung auf Tatbestands- und Rechtsfolgenseite auf eine Bundesoberbehörde, die dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Gesetzesvorbehalts widerspreche.
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