Asylverfahren: scharfe Kritik der BRAK an Reformplänen
Das Bundesinnenministerium will die Verwaltungsgerichte in asylrechtlichen Klageverfahren entlasten. Aus Sicht der BRAK beschneidet der Gesetzentwurf ohne Not Verfahrensrechte und ist nicht zu Ende gedacht.
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren will das Bundesministerium des Inneren und für Heimat die Verwaltungsgerichte und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge entlasten. Dazu sollen unter anderem Gerichtsverfahren beschleunigt und das behördliche Asylverfahren durch den Wegfall der Regelüberprüfung von Asylbescheiden entschlackt werden. Außerdem soll eine behördenunabhängige Asylverfahrensberatung eingeführt werden. Asylverfahren zu beschleunigen ist eines der Ziele, die sich die Regierungsparteien im Koalitionsvertrag gesetzt hatten.
An dem Entwurf übt die BRAK scharfe Kritik. Die Neuregelungen seien nahezu ausschließlich einschränkend und verkürzten Verfahrensrechte allein aus Beschleunigungsgründen. Daraus spreche eine Misstrauenspolitik gegenüber Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten. So würden etwa bedingte Beweisanträge zum Regelfall gemacht, wodurch eine Stellungnahme zu einer Ablehnung des Beweisantrags unmöglich werde. Die Berufungszulassungsgründe würden, entgegen langjähriger Forderungen von Migrationsrechtler:innen, nicht erweitert. Stattdessen werde der Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“ Tür und Tor geöffnet. Ein Urteil, an dessen Richtigkeit ernsthafte Zweifel bestehen, bleibe somit unangreifbar. Im Ergebnis würden diese Änderungen dazu führen, dass sich die Gerichte auf massiv ansteigende Eilantragsverfahren im Asylrecht einstellen müssen – was dem Ziel des geplanten Gesetzes widerspreche.
Die Änderungen sind aus Sicht der BRAK überflüssig, da sie nicht zielführend seien und zum Teil lediglich die Asylverfahrensrichtlinie kopieren würden. Es bestehe kein Bedarf (mehr) für schnellere, sondern vielmehr für vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sorgfältig geführte Verfahren mit rechtmäßigen Bescheiden. Gleiches gelte für die Gerichtsverfahren. Weitere Spezialgesetze, die Verfahrensrechte einschränken, seien nicht zielführend.
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