Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 22/2022

Geldwäschebeauftragte: neue Kammer-Empfehlung für Bestellung

Die BRAK hat eine neue Musteranordnung als Empfehlung für die Rechtsanwaltskammern zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten herausgegeben. Damit wurden die Änderungen für berufliche Zusammenschlüsse durch die „große BRAO-Reform“ berücksichtigt.

04.11.2022Newsletter

Die Bundesrechtsanwaltskammer hat ihre Musteranordnung für die Rechtsanwaltskammern nach § 7 III 1 GwG zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten an die Neuregelungen im anwaltlichen Gesellschaftsrecht durch die „große BRAO-Reform“ angepasst. Die Musteranordnung dient als Empfehlung für die Kammern. Ihr Inhalt wurde von einer Arbeitsgemeinschaft der Rechtsanwaltskammern in Zusammenarbeit mit der BRAK erarbeitet und mit der Bundessteuerberaterkammer und der Wirtschaftsprüferkammer abgestimmt. Diese erließen gleichlautende Anordnungen.

Rechtsanwält:innen und Kammerrechtsbeistände müssen grundsätzlich keinen Geldwäschebeauftragten bestellen. Die zuständige Rechtsanwaltskammer kann jedoch gem. § 7 III GwG die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten anordnen, wenn sie dies für angemessen erachtet. Nach der bisherigen Musteranordnung gem. § 7 III GwG hatten Kanzleien mit mehr als 30 Berufsträgern oder Berufsangehörigen sozietätsfähiger Berufe einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen.

Die Anpassung der Musteranordnung wurde durch die „große BRAO-Reform“ notwendig. Durch sie wurde zum 1.8.2022 der Kreis sozietätsfähiger Berufe, mit denen Anwältinnen und Anwälte sich zu beruflicher Zusammenarbeit verbinden dürfen, erweitert. Nunmehr sind Zusammenschlüsse nicht mehr nur mit Patentanwält:innen, Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen zulässig (§ 59c I Nr. 1-3 BRAO), sondern auch mit Angehörigen anderer, in § 1 II PartGG genannter freier Berufe (§ 59c I Nr. 4 BRAO). Letztere werden nach der neuen Musteranordnung jedoch bei der Zahl der Berufsträger nicht berücksichtigt. Für die Berücksichtigung spielt keine Rolle, ob die betreffende Person an der Sozietät beteiligt, dort angestellt oder in freier Mitarbeit tätig ist.

Grund dafür, dass ab 30 Berufsträgern oder Berufsangehörigen sozietätsfähiger Berufe die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten angeordnet wird, ist, dass in Einheiten jedenfalls ab dieser Größe aufgrund einer arbeitsteiligen und zergliederten Organisationsstruktur eine erhöhte Gefahr von Informationsverlusten besteht. Dies erhöht die Gefahr, unerkannt für Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden. Daher bedarf es eines Ansprechpartners sowohl für die Kanzleiangehörigen als auch für Aufsichts- und Ermittlungsbehörden.

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