Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 23/2022

Geldwäscheprävention: neue Auslegungs- und Anwendungshinweise zum GwG

Die BRAK hat die 7. überarbeitete Auflage ihrer Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz veröffentlicht. Sie enthalten Informationen unter anderem zu Pflichten von Anwältinnen und Anwälten nach dem GwG, insbesondere auch in Bezug auf Sammelanderkonten.

17.11.2022Newsletter

Die Arbeitsgruppe zur Realisierung einer wirksamen anlassunabhängigen Geldwäscheaufsicht durch die Rechtsanwaltskammern (RAK AG Geldwäscheaufsicht) hat die Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG) überarbeitet und erweitert. Die nunmehr 7. Auflage wurde am 4.11.2022 durch das Präsidium der BRAK beschlossen. Die Rechtsanwaltskammern können die Hinweise entweder genehmigen (§ 51 VIII 2 GwG) oder aber eine eigene, abweichende Version verwenden. Sie sind seit Juni 2017 anstelle der BRAK für die Geldwäscheaufsicht über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zuständig.

Die Publikation enthält Ausführungen zur Anwendbarkeit des GwG auf Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Syndikusrechtsanwältinnen und -anwälte. Thema sind außerdem ihre Sorgfaltspflichten in Bezug auf Mandantinnen und Mandanten, das von ihnen durchzuführende Risikomanagement sowie Verdachtsmeldungen. Ferner werden Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie Mitwirkungspflichten behandelt.

Neu aufgenommen wurde ein Exkurs zu den Sorgfaltspflichten in Bezug auf (Sammel-)Anderkonten als Reaktion auf die bankseitig erfolgte Kündigungswelle von anwaltlichen Sammelanderkonten seit Anfang des Jahres 2022. Neben redaktionellen Änderungen wurde auch die im Anhang befindliche Musteranordnung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten gem. § 7 III GwG angepasst.

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