Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 8/2022

Corona-Arbeitsschutzverordnung: Informationen der BRAK aktualisiert

Die BRAK hat ihre Informationen für Anwältinnen und Anwälte zur Ende März geänderten Corona-Arbeitsschutzverordnung aktualisiert. Sie berücksichtigt u.a. Basisschutzmaßnahmen und den Wegfall der Homeofficepflicht.

20.04.2022Newsletter

Das Bundesministeriums für Arbeit und Soziales hat die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) zum 20.3.2022 neu gefasst. Sie gilt auch für Anwältinnen und Anwälte, soweit sie Arbeitgeber sind.

Kernanliegen der neu gefassten Corona-ArbSchV ist, die für einen Übergangszeitraum weiterhin erforderlichen Basisschutzmaßnahmen festzulegen und umzusetzen. Auch wenn bereits viele coronabedingte Kontaktbeschränkungen im Privatleben und der Öffentlichkeit entfallen seien, sei das Ansteckungsrisiko durch COVID-19 in allen Lebensbereichen noch vorhanden. Ansteckungen bei der Arbeit müssten daher weiterhin verhindert werden, um Beschäftigte vor COVID-19 und eventuellen Spätfolgen zu schützen und die Aufrechterhaltung von Versorgung, Produktion und Dienstleistung sicherzustellen.

Zu diesen Basisschutzmaßnahmen gehören u.a. Maßnahmen zur Umsetzung gemäß der AHA+L-Regel, die Verminderung betrieblicher Personenkontakte (z.B. durch Reduzierung der gleichzeitigen Nutzung von Räumen oder durch das Angebot von Homeoffice) sowie Testangebote und das Bereitstellen von Masken durch den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber hat im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung zu prüfen, ob und welche der Maßnahmen erforderlich sind, um die Sicherheit der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten und sie dann in sein betriebliches Hygienekonzept aufzunehmen.

Da die Neufassung der Corona-ArbSchV aber keine grundlegend neuen Anforderungen an den Arbeitgeber enthält, besteht grundsätzlich kein Anpassungsbedarf für das betriebliche Hygienekonzept, sofern es den bisherigen Anforderungen der Corona-ArbSchV genügt und die dort beschriebenen Maßnahmen umgesetzt werden.

Die nach dem Infektionsschutzgesetz verpflichtende Homeoffice-Regelung ist entfallen sowie die 3G-Regelung am Arbeitsplatz. Arbeitgeber können aber weiterhin im Einvernehmen mit den Beschäftigten die Arbeit im Homeoffice anbieten, wenn keine betrieblichen Gründe entgegenstehen und diese im Interesse des betrieblichen Infektionsschutzes liegt (z.B. bei Tätigkeit in Großraumbüros).

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