Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 12/2024

BRAK sieht geplante Regelungen zu missbräuchlicher Anerkennung der Vaterschaft kritisch

Bundesjustizministerium und Bundesinnenministerium wollen die Möglichkeiten einschränken, dass ein Mann die Vaterschaft nur anerkennt, um einem Kind und seiner Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit oder einen gesicherten Aufenthaltsstatus zu verschaffen. Gegen die vorgeschlagenen Regelungen hat die BRAK Bedenken geäußert.

12.06.2024Newsletter

Mit einem gemeinsam erarbeiteten Gesetzentwurf wollen das Bundesministerium der Justiz und das Bundesministerium des Innern und für Heimat erreichen, dass missbräuchliche Anerkennungen der Vaterschaft mit dem Zweck, Aufenthaltsrechte zu erlangen, künftig wirksamer verhindert werden. Damit wollen die Ministerien dem Phänomen begegnen, dass Männer mit deutscher Staatsangehörigkeit oder unbefristetem Aufenthaltsrecht die Vaterschaft für ein Kind anerkennen, damit dieses die deutsche Staatsangehörigkeit erhält und für die drittstaatsangehörige Mutter ein Aufenthaltsrecht mittels Familiennachzug begründet oder gestärkt wird.

Dabei betonen die Ministerien, dass die aufenthalts- und staatsangehörigkeitsrechtlichen Folgen erwünscht sind, wenn der Anerkennende tatsächlich der leibliche Vater des Kindes ist und zwischen ihm und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht bzw. er tatsächlich Verantwortung für das Kind übernimmt. Missbräuchlich sei es jedoch, wenn die Anerkennung allein zu dem Zweck erfolgt, die Voraussetzungen für den erlaubten Aufenthalt eines der Beteiligten zu begründen. Um dies künftig zu unterbinden, sieht der Entwurf Änderungen im Aufenthaltsgesetz vor, die unter anderem das Verfahren zur Prüfung der Zustimmung zur Anerkennung der Vaterschaft durch die Ausländerbehörde betreffen.

In ihrer Stellungnahme äußert die BRAK sich skeptisch zu dem Gesetzentwurf. Die geplante gesetzliche Vermutung, die Vaterschaftsanerkennung sei nicht missbräuchlich, könne ganz simpel dadurch herbeigeführt werden, dass der Anerkennende und die Mutter des Kindes unter einer gemeinsamen Wohnanschrift gemeldet werden; der Nachweis tatsächlichen Zusammenlebens sei nicht erforderlich. Dadurch könne die Regelung leicht umgangen werden.

Für problematisch hält die BRAK auch eine weitere Regelung, nach der die wirklichen Eltern die Zustimmung der Ausländerbehörde zur Vaterschaftsanerkennung nicht beantragen bräuchten. Tun sie dies dennoch, etwa aufgrund falscher Belehrung oder "sicherheitshalber", um alles richtig zu machen, seien sie verpflichtet, ein Abstammungsgutachten vorzulegen. Dieses sei teuer und für etliche Betroffene faktisch unerschwinglich. Wenn dadurch ein Vater davon abgehalten werde, seine tatsächlich bestehende Vaterschaft anzuerkennen, hätte das Kind in rechtlicher Hinsicht überhaupt keinen Vater. Falls die Regelung beibehalten werden soll, regt die BRAK eine ergänzende sozialrechtliche Regelung an, wonach die Kosten des Abstammungsgutachtens durch den Sozialleistungsträger zu übernehmen oder jedenfalls im Falle einer Bestätigung der Vaterschaft zu erstatten sind.

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