Umwelt-Rechtsbehelfe: BRAK spricht sich für Vereinfachungen aus
Umweltverbände können gegen bestimmte Entscheidungen in Planungsverfahren Rechtsbehelfe einlegen. Das dafür maßgebliche Umwelt-Rechtsbehelfegesetz soll nun an internationales und europäisches Recht angepasst werden. Die BRAK spricht sich dafür aus, den Anwendungsbereich für alle Rechtsbetroffenen einfacher mit einer Generalklausel und Regelbeispielen zu regeln.
Nach dem Umwelt-Rechtsbehelfegesetz (UmwRG) können anerkannte Umweltvereinigungen Rechtsbehelfe gegen bestimmte planungsrechtliche Entscheidungen einlegen. Ein vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz Ende April vorgelegter Entwurf soll das UmwRG an die Anforderungen des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, der Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (UNECE Aarhus-Konvention) und an verschiedene unionsrechtliche Vorgaben anpassen. Zugleich soll europäische und nationale Rechtsprechung zum Anwendungsbereich des UmwRG kodifiziert werden.
Zusammen mit dem Referentenentwurf hat das Ministerium auch einen Alternativvorschlag unterbreitet. Darin soll der bisherige abschließende Katalog von Entscheidungen, gegen die Umweltverbände Rechtsbehelfe einlegen können, teilweise aufgegeben und der Anwendungsbereich des UmwRG insoweit durch eine Generalklausel geregelt werden. Diese soll durch einen Katalog nicht abschließender Regelbeispiele ergänzt werden.
In ihrer Stellungnahme zu Referentenentwurf und Alternativvorschlag hält die BRAK zunächst als positiv fest, dass einige der Punkte, die sie in einer Stellungnahme aus dem Jahr 2016 geäußert hatte und die anschließend in einer Sachverständigenanhörung erörtert wurden, berücksichtigt wurden. Dies betrifft insbesondere die (vorsichtige) Abkehr von der Fortschreibung eines abschließenden Katalogs der Anwendungsfälle des UmwRG. Die BRAK hält ihre Forderung aufrecht, dass es für eine rechtssichere Anwendbarkeit des Verfahrensrechts geboten ist, die Regelungen zu bündeln.
Schwerpunktmäßig äußert die BRAK sich zum Anwendungsbereich des UmwRG. Sie begrüßt das im Alternativvorschlag definierte Ziel einer Rechtsvereinfachung für alle Rechtsbetroffenen. Anstelle der im Referentenentwurf vorgesehenen Fortschreibung und Erweiterung des Katalogs erfasster Klagegegenstände empfiehlt die BRAK, dem Alternativvorschlag zu folgen und eine Generalklausel mit nicht abschließenden Regelbeispielen zu normieren.
Ferner regt die BRAK an, eine Regelung in den Referentenentwurf aufzunehmen, durch die die Verwaltungsgerichte verpflichtet werden, auf den Beginn der Klagebegründungsfrist hinzuweisen.
Die BRAK weist zudem auf die Diskrepanz zwischen dem formulierten Ziel, die Anwenderpraxis für eine Vielzahl von neuen Regelungen und die Einschätzung eines alternativen Regelungsansatzes zu eruieren, und der knapp bemessenen Frist hin. Diese macht, zumal für die ehrenamtlich tätigen Fachausschüsse der BRAK, die erforderliche intensive Auseinandersetzung mit den Vorschlägen und ihrer Begründung nur schwer möglich. Die BRAK musste sich daher in ihrer Stellungnahme auf einzelne Änderungsvorschläge beschränken.
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