Patientenrechte und Persönlichkeitsverletzungen: Lob und Kritik der BRAK an Reformplänen
Das Bundesjustizministerium will Einsichtsrechte in Patientenakten klarer regeln. Das begrüßt die BRAK. Mit dem geplanten Gesetz sollen außerdem Schutzlücken bei der Vererblichkeit von Ansprüchen nach einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts geschlossen werden. Hier schießt der Gesetzgeber nach Ansicht der BRAK übers Ziel hinaus.
Chancengleichheit für ein gesundes Leben aller Menschen jeden Alters zu gewährleisten und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen ist eines der Nachhaltigkeitsziele in den Vereinten Nationen. Um dies umzusetzen und als Reaktion auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs soll der Anspruch auf Einsichtnahme in die Patientenakte teilweise neu geregelt werden.
In dem vom Bundesministerium der Justiz Ende Mai vorgelegten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs – Einsichtnahme in die Patientenakte und Vererblichkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzung soll insbesondere klargestellt werden, dass Patientinnen und Patienten die erste Abschrift ihrer Patientenakte unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden muss. Zudem soll die Regelung in Einklang mit dem europäischen Datenschutzrecht gebracht werden. Dazu soll § 630g BGB neu gefasst werden.
Außerdem sollen mit dem Entwurf Schutzlücken bei der Vererblichkeit von Geldentschädigungsansprüchen aufgrund von Persönlichkeitsrechtsverletzungen geschlossen werden. Bislang sind die Ansprüche Geschädigter nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erst vererblich, wenn sie rechtskräftig ausgeurteilt wurden. Stirbt der Geschädigte vor Eintritt der Rechtskraft, so ist der Anspruch auch bei Vorliegen eines vorläufig vollstreckbaren Urteils nicht vererblich. Um dieses unbillige Ergebnis zu vermeiden, soll in § 1922 BGB klargestellt werden, dass die Erbschaft auch einen Anspruch des Erblassers auf Entschädigung in Geld wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung umfasst.
In ihrer Stellungnahme begrüßt die BRAK die Neuregelung zur Einsichtnahme in die Patientenakte uneingeschränkt.
Hinsichtlich der Vererblichkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen unterbreitet die BRAK konkrete Änderungsvorschläge. Denn ihrer Ansicht nach schießt der Gesetzgeber mit seinem Vorschlag über das Ziel hinaus: Die vorgesehene Neuregelung würde es ermöglichen, dass Erben wirtschaftliche Ansprüche durchsetzen, die der Erblasser nicht geltend machen wollte. Zudem wirft die BRAK die Frage auf, ob die Regelung nicht auch auf andere Geldentschädigungsansprüche ausgedehnt werden sollte. Schließlich erhebt sie Bedenken dagegen, die Vererblichkeit von Ansprüchen wegen der Verletzung von Persönlichkeitsrechten in der Generalklausel des § 1922 I BGB zu regeln.
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