Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 15/2024

Berufsausübungsgesellschaften: Doppelmitgliedschaften von Organmitgliedern sollen künftig entfallen

Der Bundestag hat Anfang Juli das Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Kammerversammlungen beschlossen. Darin findet sich nunmehr auch eine Regelung, die doppelte Kammermitgliedschaften von Personen vermeidet, die Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorganmitglied einer anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft sind und nach dem geltenden Recht deshalb Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sein müssen.

24.07.2024Newsletter

Der Regierungsentwurf für das geplante Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen im Berufsrecht der rechtsberatenden Berufe enthält auch eine Reihe weiterer Änderungen im Berufsrecht. Dazu zählt eine Änderung von § 60 BRAO, die Doppelmitgliedschaften in Rechtsanwalts- und anderen Berufskammern vermeiden soll.

§ 60 II Nr. 3 BRAO in der durch die „große BRAO-Reform“ zum 1.8.2022 geänderten Fassung sieht vor, dass Mitglieder von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen von zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften, die anderen Berufen angehören, auch Mitglied in der Rechtsanwaltskammer werden, der die Gesellschaft angehört. Dies hat zur Folge, dass eine Reihe nicht-anwaltlicher Organmitglieder, die bereits einer anderen Berufskammer angehören, zusätzlich auch Mitglied einer Rechtsanwaltskammer werden müssen.

Die BRAK, ebenso wie andere Berufskammern, halten diese Regelung für überflüssig; sie führe zu mehrfachem Verwaltungsaufwand und zu unnötigen Kosten für die betroffenen Berufsträger. Diese Kritik wurde auch in der Anhörung vor dem Bundestags-Rechtsausschuss Ende April von den dort gehörten Experten – darunter auch BRAK-Vizepräsident André Haug sowie der Hauptgeschäftsführer der Rechtsanwaltskammer Hamburg, Dr. Henning Löwe – geäußert.

In seiner Sitzung am 4.7.2024 hat der Bundestag den Gesetzentwurf der Bundesregierung in der vom Rechtsausschuss in der Folge der Anhörung geänderten Fassung angenommen. Nach dieser geänderten Fassung von § 60 II Nr. 3 BRAO-E sollen nur noch solche nicht-anwaltlichen Organmitglieder von Berufsausübungsgesellschaften Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer werden, die nicht bereits Mitglied der Patentanwaltskammer oder einer Steuerberaterkammer sind.

Die BRAK hatte in ihrer Stellungnahme eine etwas weitergehende Formulierung vorgeschlagen, die u.a. auch Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer umfasst. Dem Formulierungsvorschlag folgte der Rechtsausschuss des Bundestags zwar nicht. Die nun beschlossene Regelung löst das Problem nach Auffassung der BRAK aber ebenfalls zufriedenstellend. Steuerberaterinnen und -berater sowie Patentanwältinnen und -anwälte sind ausweislich der Mitgliederstatistiken der Rechtsanwaltskammern die Berufsgruppen, die weitaus am häufigsten von Doppelmitgliedschaften nach § 60 II Nr. 3 BRAO betroffen sind.

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