Bau- und Werkverträge: BRAK befürwortet Formerleichterung für Kündigungen
Das Bundesjustizministerium prüft derzeit gesetzliche Schriftformerfordernisse auf ihre Notwendigkeit. Die BRAK begrüßt die Überlegungen des Ministeriums, für Kündigungen von Bauverträgen die Textform genügen zu lassen. Sie regt dies auch für Werkverträge an.
Als Teil eines Vorhabens zur Bürokratieentlastung prüft das Bundesministerium der Justiz derzeit gesetzlich vorgeschriebene Schriftformerfordernisse auf ihre Notwendigkeit. Dabei hat das Ministerium auch die in § 650h BGB enthaltene Schriftform bei Kündigung des Bauvertrags in den Blick genommen. Um zu ermitteln, ob sich aus Sicht der Praxis die Herabstufung des Schriftformerfordernisses auf ein Textformerfordernis empfiehlt, hat das Ministerium verschiedenen Verbänden, darunter auch der BRAK, einen Fragenkatalog zukommen lassen.
In ihrer Stellungnahme hierzu begrüßt die BRAK eine Herabstufung des Formerfordernisses bei der Kündigung von Bauverträgen auf Textform ausdrücklich und regt dies auch allgemein für Werkverträge (§ 648a BGB) an.
Bei Bauverträgen sind sich nach Einschätzung der BRAK die Beteiligten der Bedeutung ihrer Willenserklärungen völlig bewusst, leichtfertige Kündigungen seien die Ausnahme. Daher trete die Warnfunktion der Schriftform in den Hintergrund. Zudem habe sich in der Praxis gezeigt, dass sowohl die Identitäts- als auch die Beweisfunktion durch die Textform hinreichend gewahrt werden. Die Probleme des Zugangsnachweises seien bei Schrift- und Textform gleichermaßen vorhanden. Ergänzend führt die BRAK noch weitere praktische Gesichtspunkte an, die aus ihrer Sicht für eine Herabstufung auf Textform sprechen.
Nach Kenntnis der BRAK wird zwar nicht in der juristischen Literatur, aber in der Praxis der Baubeteiligten das Schriftformerfordernis als störend und unnötig empfunden, da in der Baupraxis nahezu ausschließlich in Textform elektronisch kommuniziert werde. Außerdem seien Kündigungen aus wichtigem Grund häufig zeitkritisch, um Störungen im Bauablauf zu vermeiden; daher seien die – mittlerweile verlängerten – Postlaufzeiten für der Schriftform genügende Dokumente ein zusätzliches Hemmnis.
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