Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 10/2025

Verfassungsbeschwerde: Muss Enkelin vor Adoption einer Pflegekraft durch ihre Großmutter angehört werden?

Die BRAK hat zu einer aktuellen Verfassungsbeschwerde Stellung genommen, in der es um die Adoption einer Pflegekraft durch eine alte Dame geht. Die Enkelin als deren einzige Hinterbliebene war vor der Adoption nicht angehört worden. Die BRAK sieht darin eine Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör.

14.05.2025 Newsletter

Um die Frage, ob eine Enkelin als einziger lebender Abkömmling im Adoptionsverfahren angehört werden muss, wenn ihre Großmutter ihre Pflegekraft, die sie zuvor bereits als Alleinerbin eingesetzt hatte, adoptieren will, dreht sich ein derzeit beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängiges Verfassungsbeschwerdeverfahren.

Im Adoptionsverfahren wurde angegeben, die Großmutter habe keine Abkömmlinge. Die Enkelin erfuhr von der Adoption erst, nachdem sie ihre Pflichtteilsansprüche geltend machte. Sie erhob daraufhin fristgerecht Anhörungsrüge und legte dar, sie hätte der Adoption der Pflegekraft widersprochen, wenn sie angehört worden wäre. Ferner trug sie vor, zwischen ihrer Großmutter und der Pflegekraft habe kein Eltern-Kind-Verhältnis bestanden, diese sei vielmehr monatlich vergütet worden; sie selbst sei bei ihrer Großmutter aufgewachsen und habe zu ihr über 40 Jahre lang eine enge Beziehung unterhalten. Die Adoption bewirke eine Halbierung ihrer Pflichtteilsansprüche.

Das Amtsgericht (AG) wies die Anhörungsrüge mit der Begründung zurück, im Adoptionsverfahren seien nur Kinder, nicht aber weitere Abkömmlinge anzuhören. Mit dem inhaltlichen Vorbringen der Enkelin befasste das AG sich nicht.

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Enkelin die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die BRAK hat auf Bitte des BVerfG zu der Verfassungsbeschwerde Stellung genommen und hält diese für begründet. Denn Enkelkinder sind im Adoptionsverfahren zumindest dann rechtlich betroffen, wenn sie gesetzliche Erben ihrer adoptierenden Großeltern sind, z.B. weil – wie im vorliegenden Fall – das Elternteil der Beschwerdeführerin, welches das Kind der adoptierenden Erblasserin war, vorverstorben ist. In einer solchen Konstellation wird durch die Adoption unmittelbar die Rechtsstellung des Enkelkindes verändert.

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Hintergrund:

Gutachten auf Anfrage von an der Gesetzgebung beteiligten Behörde oder von Bundesgerichten zu erstatten zählt nach § 177 II Nr. 5 BRAO zu den gesetzlichen Aufgaben der BRAK. Sie nimmt aufgrund dessen regelmäßig zu verfassungsgerichtlichen Verfahren Stellung. Deren Vorbereitung besorgt der Ausschuss Verfassungsrecht der BRAK. Einen Einblick in dessen Arbeit geben Prof. Dr. Christian Kirchberg und Dr. h.c. Gerhard Strate in BRAK-Magazin 4/2023, 6 sowie Prof. Dr. Christofer Lenz in BRAK-Mitt. 2024, 188.