Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 15/2025

KO-Tropfen: BRAK kritisiert Gesetzentwurf als reine Symbolpolitik

Der Bundesrat will Raub- und Sexualdelikte, die mithilfe von KO-Tropfen begangen wurden, gesondert regeln. Die BRAK kritisiert das als Symbolpolitik und legt ausführlich dar, dass KO-Tropfen-Fälle bereits nach geltendem Recht mit den höchsten verfügbaren Strafrahmen sanktionierbar sind.

24.07.2025 Newsletter

Die Verwendung von sog. KO-Tropfen zur Begehung von Raub- und Sexualdelikten soll künftig als eigenständiger Straftatbestand geregelt und mit einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren sanktioniert werden. Das sieht ein Ende Mai vom Bundesrat auf Initiative der Länder Nordrhein-Westfalen, Hamburg und Saarland beschlossener Gesetzentwurf vor.

Erklärtes Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die Schwere von Taten, die mithilfe von KO-Tropfen begangen wurden, angemessen bei der Bestrafung berücksichtigen zu können. Dabei stützt sich der Entwurf auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2024, nach der KO-Tropfen kein „gefährliches Werkzeug“ seien und daher nicht den höchsten im Rahmen von Sexualdelikten vorgesehenen Strafrahmen, nämlich eine Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren, eröffnen.

Den Gesetzentwurf kritisiert die BRAK als aktionistische Symbolpolitik, die trotz fehlenden Regelungsbedürfnisses damit punkten will, eine härtere Gangart einzuschlagen. Mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung gehe der Entwurf einseitig, selektiv und interessengeleitet um; er ignoriere die Debatten in der Fachöffentlichkeit.

Kritik übt die BRAK an dem Ausgangspunkt des Gesetzentwurfs, immer mehr Menschen seien Opfer von KO-Tropfen. Hierüber lasse sich keine belastbare Aussage treffen, weil die Substanz nur zeitlich begrenzt nachweisbar sei und zudem typischerweise begleitend Alkohol bzw. Drogen konsumiert würden. KO-Tropfen werden zudem nicht in der Polizeilichen Kriminalstatistik separat erfasst, weil das Dunkelfeld zu groß und die Zahlen daher eher verzerrend als aufklärend wären. Weder an der Dunkelziffer noch an den Nachweisproblemen kann aus Sicht der BRAK eine ausdrückliche gesetzliche Regelung etwas ändern.

Unzutreffend ist nach Ansicht der BRAK ferner die in dem Gesetzentwurf aufgestellte Behauptung, es gebe in Bezug auf KO-Tropfen-Fälle eine Strafbarkeitslücke. Diese Behauptung erkläre sich nur daraus, dass der Gesetzentwurf in sinnentstellender und verkürzender Weise allein an den amtlichen Leitsatz der BGH-Entscheidung anknüpfe. Dieser stellt klar, dass KO-Tropfen kein gefährliches Werkzeug i.S.v. § 177 VIII Nr. 1 Strafgesetzbuch (StBG) sind.

Allerdings setzt sich der BGH in seiner Entscheidung umfassend mit den in allen Absätzen des § 177 StGB geregelten Rechtsfolgen insgesamt auseinander. Er wirft ausdrücklich die Frage auf, ob es einer spezifischen Regelung bedarf und kommt, nach ausführlicher Begründung, zu dem Ergebnis, dass bereits nach geltendem Recht tat- und schuldangemessene Strafen für KO-Tropfen-Fälle verhängt werden können. Diesen Teil der BGH-Entscheidung lässt der Gesetzentwurf jedoch unerwähnt.

Die BRAK weist darauf hin, dass bereits nach geltendem Recht eine Mindestfreiheitsstrafe von drei Jahren und eine Strafobergrenze von 15 Jahren gelte. Zudem sind je nach Lage des konkreten Falles auch weitere Delikte wie Aussetzen in hilfloser Lage oder versuchte Körperverletzung mit Todesfolge strafverschärfend zu berücksichtigen, ebenso wie die psychischen Folgen für das Opfer.

Soweit der Gesetzentwurf auch Änderungen am Tatbestand des Raubes (§ 250 StGB) vornehmen will, betont die BRAK, dass ihre Kritik hierfür in gleicher Weise gilt.

Mit dem Gesetzentwurf befasst sich auch die LTO. Sie setzt sich ausführlich mit der von der BRAK geäußerten Kritik auseinander und berichtet, dass die Regierungskoalition sowie die Grünen ihre Zustimmung im Bundestag signalisiert hätten.

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