Vermögensabschöpfung: Kritik und Lob der BRAK für Reformvorschläge
Vermögensabschöpfung soll dafür sorgen, dass Täter wirtschaftliche Vorteile aus ihrer Straftat nicht behalten können. Bis Ende 2026 muss eine EU-Richtline zur Einziehung von Taterträgen umgesetzt werden. Die BRAK setzt sich kritisch mit einem Bund-Länder-Bericht auseinander, der umfangreiche Reformvorschläge dazu unterbreitet.
Mit dem strafrechtlichen Instrument der Vermögensabschöpfung sollen dem Täter die wirtschaftlichen Vorteile aus einer Straftat entzogen werden, beispielsweise Geld, Immobilien oder Fahrzeuge, die durch die Tat erlangt wurden. Aktuell gibt es auf nationaler und europäischer Ebene intensive rechtspolitische Diskussionen um eine Reform und Verschärfung der Vermögensabschöpfung. Unter anderem legte eine von der Justizministerkonferenz eingesetzte Bund-Länder-Arbeitsgruppe dazu im März 2024 einen umfangreichen Bericht vor, zudem muss die im April 2024 verabschiedete EU-Richtlinie über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerte bis Ende 2026 umgesetzt werden. Ferner thematisiert auch der Koalitionsvertrag der aktuellen Regierungskoalition die Vermögensabschöpfung und setzt sich die Umsetzung der von der Bund-Länder-Arbeitsgruppe gegebenen Empfehlungen zum Ziel.
Die BRAK hat sich mit einer ausführlichen Stellungnahme zu den aktuellen Reformbestrebungen geäußert. Sie begrüßt das damit verfolgte Ziel, das im Jahr 2017 grundlegend reformierte Recht der Vermögensabschöpfung kritisch zu überprüfen und fortzuentwickeln. Die Reform von 2017 bewertet sie zwar als erfolgreich, weil seitdem praktisch in jedem Strafverfahren auch über die Einziehung von Taterträgen entschieden werden muss; jedoch hätten sich in der Praxis auch Schwachstellen gezeigt.
Zunächst ordnet die BRAK den Bericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe ein. Er sei ohne Beteiligung von Wissenschaft und Strafverteidigung erstellt worden und verfolge das Ziel, Vorschläge für eine Nachjustierung des geltenden Rechts zu entwickeln. Alleinige Maxime sei, dass Straftaten sich nicht lohnen dürften. Der Bericht blende jedoch aus, dass die Vermögensabschöpfung ein System von unterschiedlich intensiven Eingriffen in Betroffenenrechte bildet; so werde sichergestellt, dass die Einziehung zielgenau und verhältnismäßig erfolgt. Hierzu trage auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs u.a. zum zeitlichen Zusammenhang zwischen einer Tat und dem einzuziehenden Gegenstand bei, die im Bericht als korrekturbedürftig angesehen wird.
Die BRAK setzt sich sodann mit den Empfehlungen der Arbeitsgruppe im Detail auseinander und erläutert jeweils, weshalb diese aus ihrer Sicht problematisch sind. Dies gilt etwa für die vorgeschlagene Einziehung auch von Wertsteigerungen der durch die Tat erlangten Vermögenswerte. Der Bericht gehe hier weit über den Ansatz der umzusetzenden EU-Richtlinie hinaus.
Einigen Empfehlungen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe stimmt die BRAK uneingeschränkt zu. Hierzu zählt insbesondere die Einführung eines Strafverteidiger-Privilegs: Die sog. Dritteinziehung soll danach gegenüber einem Strafverteidiger, der Honorare annimmt, nur dann Anwendung finden, wenn er zumindest leichtfertig verkannt hat, dass das Erlangte aus einer rechtswidrigen Tat herrührt. Eine vergleichbare Regelung existiert im Zusammenhang mit Geldwäsche. Die BRAK hält in beiden Fällen ein Privileg für Strafverteidiger für geboten. Die Empfehlung der Arbeitsgruppe ist aus ihrer Sicht jedoch nicht weitgehend genug, weil die Dritteinziehung bereits bei Leichtfertigkeit des Verteidigers hinsichtlich der Herkunft des Honorars aus einer Straftat greifen soll, im Kontext mit Geldwäsche entfällt das Privileg hingegen nur bei direktem Vorsatz. Die BRAK unterbreitet hierzu einen konkreten Formulierungsvorschlag.
Schließlich befasst die BRAK sich mit den zahlreichen, teils sehr kleinteiligen Reformempfehlungen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe für das Strafverfahrensrecht. Sie moniert, dass hierbei ein „roter Faden“ fehle und dass im Wesentlichen Ermittlungsbefugnisse unter der Prämisse „Straftaten dürfen sich nicht lohnen“ erweitert und Beschuldigtenrechte entsprechend reduziert würden. Mit den Vorschlägen setzt die BRAK sich im Detail kritisch auseinander und unterbreitet weitere Formulierungsvorschläge.
Weiterführende Links: