Catcalling: BRAK-Ausschussvorsitzender gibt Hinweise zu Belästiger-Videos
Der Fall der Münchener Sängerin und DJane Liän, die Opfer sexueller Belästigung wurde und ein Video des Vorfalls in sozialen Medien postete, beschäftigt derzeit die Medien. Prof. Dr. Christoph Knauer, Vorsitzender des BRAK-Ausschusses Strafprozessrecht, gibt Hinweise, wie Opfer von Catcalling eigene Strafbarkeitsrisiken vermeiden können.
Verbale und nonverbale sexuelle Belästigung von Frauen, sog. Catcalling, waren wiederholt in der rechtspolitischen Diskussion. Zuletzt scheiterte Anfang dieses Jahres ein vom Land Niedersachsen in den Bundesrat eingebrachter Gesetzesantrag, mit dem ein gesonderter Straftatbestand für Catcalling-Fälle geschaffen werden sollte, weil das Land insofern Strafbarkeitslücken sah. Der Bundesrat lehnte es jedoch ab, den Antrag in den Bundestag einzubringen.
Ein aktueller Fall von Catcalling, in dem die Münchener Sängerin und DJane Liän nachts in einem Parkhaus belästigt wurde, bringt das Thema nun erneut in die Öffentlichkeit. Die Sängerin hatte den Mann, der sie belästigte und ihr folgte, mit ihrem Mobiltelefon gefilmt und das Video anschließend in sozialen Medien veröffentlicht. Die Polizei ermittelt nunmehr gegen den mutmaßlichen Täter.
BR24 berichtet über den Fall und gibt Tipps für Betroffene. In dem Beitrag erläutert Prof. Dr. Christoph Knauer, Vorsitzender des BRAK-Ausschusses Strafprozessrecht, dass das Filmen eines Belästigers rechtlich kompliziert sei. Das Filmen an sich sei nicht strafbar, wenn es an einem öffentlichen Ort erfolge, wie im Fall von Liän in einem Parkhaus. Das Veröffentlichen des Videos in sozialen Medien könne jedoch strafbar sein. Nach Knauers Ansicht erscheine es hier jedoch durch das strafbare Verhalten des Mannes als durch Notwehr gerechtfertigt. Generell warnt er aber davor, in solchen Fällen nachträglich Videos zu posten, weil dies das Risiko eigener Strafbarkeit beinhalte.
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