Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 17/2025

Vergaberecht: Bedenken der BRAK gegen Einschränkung von Rechtsbehelfen

Die Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes soll beschleunigt und vereinfacht werden. Ziel sind vor allem schnellere Infrastrukturprojekte. Die BRAK begrüßt das im Grundsatz, warnt aber vor Mehraufwänden vor allem für kleinere Kommunen. Zudem kritisiert sie, dass Rechtsbehelfe eingeschränkt werden sollen.

20.08.2025 Newsletter

Mit dem Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabebeschleunigungsgesetz) sollen umfangreiche Maßnahmen zur Vereinfachung, Beschleunigung und Digitalisierung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge umgesetzt werden. Dabei handelt es sich um ein wichtiges Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag der Regierungsfraktionen, das auch in einem Sofortprogramm der Bundesregierung enthalten ist. Es zielt insbesondere darauf, die Umsetzung von Infrastrukturprojekten zu vereinfachen und zu beschleunigen.

Das Vorhaben greift die Bestrebungen des in der letzten Legislaturperiode angestoßenen, aber nicht verabschiedeten Vergabetransformationsgesetzes auf und betrifft vorwiegend Änderungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), ferner enthält es auch Änderungen im Haushaltsgrundsätzegesetz, in der Bundeshaushaltsordnung, im Wettbewerbsregistergesetz sowie in den Vergabeverordnungen. Nachdem das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Anfang Juli einen Referentenentwurf vorlegte, dem eine nur vier Werktage umfassende Verbändeanhörung folgte, beschloss das Bundeskabinett am 6.8.2025 den Gesetzentwurf. Er sieht im Kern vor:

  • eine neue Abweichungsmöglichkeit vom Losgrundsatz für dringliche Infrastrukturvorhaben aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität, deren geschätzte Auftrags- oder Vertragswert die EU-Schwellenwerte um das 2,5fache übersteigt,
  • die Erweiterung der Verordnungsermächtigung der Bundesregierung um ausdrückliche Vorgaben zur Beschaffung von klimafreundlichen Produkten,
  • die Streichung der im früheren Entwurf vorgesehenen verpflichtenden Vorgaben zur Berücksichtigung von Nachhaltigkeit in Vergabeverfahren,
  • die Erhöhung der Wertgrenze für Direktauftragsvergaben des Bundes auf 50.000 Euro und die parallele Erhöhung der Schwellenwerte für die Meldepflicht an die Vergabestatistik und die Abfragepflicht des Wettbewerbsregisters und
  • die Streichung der aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln im Nachprüfungsverfahren.

Außerdem wurden die vorgesehenen Maßnahmen im Bereich der Verteidigungsbeschaffung in das separate Vorhaben „Planungs- und Beschaffungsbeschleunigungsgesetz für die Bundeswehr“ überführt. Und schließlich werden weitere kleinere inhaltliche Anpassungen vorgenommen sowie viele redaktionelle Anpassungen vorgenommen, insbesondere wegen der Neufassung des Handbuchs der Rechtsförmlichkeit.

In ihrer Stellungnahme begrüßt die BRAK die Zielsetzung des Entwurfs, das Vergaberecht zu vereinfachen, zu beschleunigen und zu digitalisieren. Sie äußert allerdings Bedenken zur Flexibilisierung des Losgrundsatzes dahingehend, dass gerade bei Infrastrukturvorhaben, die den einschlägigen Schwellenwert nur knapp überschreiten, der Losgrundsatz nicht nur zu einer verzögerten Realisierung führt, sondern auch zu einem Mehraufwand, der insbesondere von kleineren Kommunen nur schwer zu stemmen ist. Die BRAK regt daher an, die Ausnahme vom Losgrundsatz nicht auf das Zweieinhalbfache der einschlägigen EU-Schwellenwerte zu begrenzen.

Ebenso bestehen aus Sicht der BRAK gegen die Neuregelungen zur Abschaffung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde vor allem europarechtliche und verfassungsrechtliche Bedenken Die BRAK lehnt die Abschaffung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels gegen die den Nachprüfungsantrag abweisende Entscheidung der Vergabekammer ab.

Die äußerst kurze Frist zur Stellnungnahme von nur vier Werktagen ermöglichte der BRAK nur eine Befassung mit den Kernaspekten des Entwurfs.

Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates.

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