Industrieemissionen: BRAK sieht Pläne zur Richtlinienumsetzung skeptisch
Die europäische Industrieemissions-Richtlinie soll Bürgerinnen und Bürger besser vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Industrieanlagen schützen. Zur Umsetzung plant das Bundesumweltministerium umfangreiche Änderungen an immissionsschutzrechtlichen Vorschriften. Die BRAK sieht praktische Probleme für die Behörden und kritisiert den Rückgang von Beteiligungsrechten der Öffentlichkeit.
Mit den Referentenentwürfen eines Mantelgesetzes und einer Mantelverordnung zur Umsetzung der durch die Änderungs-Richtlinie 2024/1785 novellierten Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (IE-Richtlinie) will das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) den mit der Richtlinie beabsichtigten besseren Schutz der Bürgerinnen und Bürger vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Industrieanlagen umsetzen. Zudem sollen – wie im zwischen Bund und Ländern vereinbarten Pakt für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung festgelegt – Verfahren vereinfacht werden. Die IE-Richtlinie trat im August 2024 in Kraft und ist bis zum 1.1.2026 in nationales Recht umzusetzen.
Zur Umsetzung sehen die Entwürfe Anpassungen u.a. im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und den entsprechenden immissionsschutzrechtlichen Verordnungen vor. Zudem soll eine Umweltmanagementverordnung (45. BImSchV) eingeführt werden, die die neu im BImSchG verankerte Betreiberpflicht für Umweltmanagementsysteme konkretisiert.
Aufgrund der Kürze der zugestandenen Zeit und des großen Umfangs der geplanten Änderungen musste die BRAK sich in ihrer Stellungnahme auf einige wesentlichen Punkte beschränken:
Die BRAK regt an, sich der Bestimmbarkeit neu eingeführter Definitionen (u.a. in § 3 VI BImSchG) anzunehmen. Auch die geplante Erweiterung der Betreiberpflichten um die Nutzung erneuerbarer Energien sowie Ressourceneffizienz schafft aus Sicht der BRAK erhebliche Rechtsunsicherheiten, da zentrale Begriffe wie „technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar“ unklar bleiben und es an konkreten gesetzlichen Vorgaben fehlt. Ohne eine gesetzliche Konkretisierung – etwa durch Verweis auf Umweltleistungswerte – droht ein Vollzugsdefizit, das die Genehmigungsfähigkeit von Anlagen unverhältnismäßig erschweren kann.
Bedenken äußert die BRAK auch mit Blick auf die Regelungen zur Digitalisierung der immissionsschutzrechtlichen Zulassungsverfahren: Die Ausweitung der Verordnungsermächtigung in § 10 X BImSchG-E auf das gesamte elektronische Genehmigungsverfahren sowie die vorgesehene Klarstellung zur Anwendbarkeit digitaler Verfahren gemäß § 3a VwVfG begrüßt die BRAK grundsätzlich – allerdings unter dem Vorbehalt, dass die technischen Voraussetzungen bei den Behörden geschaffen und Folgeanpassungen, insbesondere in der 9. BImSchV, geprüft werden. Weil einzelne Übermittlungsformen nach § 3a VwVfG technisch überholt sind, fordert die BRAK auch eine Überarbeitung dieser Vorschrift. Zudem regt sie an, einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis für Genehmigungsbescheide und die amtliche Bekanntmachung zu prüfen.
Nach bisherigem Recht galten untergesetzliche Regelwerke unabhängig von der Umsetzung neuer BVT-Schlussfolgerungen, was zu Rechtsunsicherheiten führte. Der Entwurf sieht in § 12a IV BImSchG nun vor, dass die BVT-Schlussfolgerungen bereits nach ihrer Veröffentlichung unmittelbar für Neugenehmigungen von IE-Anlagen anzuwenden sind, wobei Betreiber eine Analyse zur Erreichbarkeit strengster Emissionswerte vorlegen müssen. Die BRAK warnt vor praktischen Herausforderungen, die dies für Genehmigungsbehörden mit sich bringt. Denn sie müssen anlassbezogen den Stand der Technik bewerten, was zu uneinheitlicher Vollzugspraxis führen könnte; zudem fehlt eine Übergangsregelung für laufende Verfahren.
Parallel zur Ausweitung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens und der Entlassung bestimmter Industrieanlagen aus der Genehmigungspflicht nach der 4. BImSchV soll auch Anlage 1 des UVPG angepasst werden, insbesondere durch Anhebung von Schwellenwerten für UVP-Pflichten und UVP-Vorprüfungen zur Umsetzung von Beschleunigungszielen aus dem MPK-Pakt. Die BRAK begrüßt zwar die angestrebte Verfahrensbeschleunigung grundsätzlich. Den damit verbundenen Rückgang an Umweltverträglichkeitsprüfungen und Vorprüfungen bewertet sie jedoch im Hinblick auf die Beteiligungsrechte der Öffentlichkeit kritisch.
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