Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 6/2025

Modernisierung des Computerstrafrechts: BRAK begrüßt Reformüberlegungen des Bundesjustizministeriums

IT-Sicherheitsforschende sind nach geltendem Recht hohen Strafbarkeitsrisiken ausgesetzt. Ein Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums will dies ändern. Die BRAK hält für wichtig, die Hemmnisse für die IT-Sicherheit abzubauen und unterbreitet ergänzende Vorschläge.

19.03.2025 Newsletter

Mit einem im November 2024 veröffentlichten Referentenentwurf will das Bundesministerium der Justiz bestehende Rechtsunsicherheiten für die IT-Sicherheitsforschung beseitigen. Zudem sollen die Strafrahmen für besonders schwere Fälle des Ausspähens und Abfangens von Daten (§§ 202a, 303a Strafgesetzbuch) erhöht werden. Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Computerstrafrechts wurde in der auslaufenden 20. Legislaturperiode nicht mehr in den Bundestag eingebracht. IT-Sicherheitsforschende drängen auf eine Umsetzung des Vorhabens in der neuen Legislaturperiode.

In ihrer Stellungnahme begrüßt die BRAK nachdrücklich die Zielsetzung des Entwurfs, die Hemmnisse für die IT-Sicherheitsforschung zu beseitigen. Diese bestehen, weil nach geltendem Recht für Forschende ein hohes Risiko besteht, sich strafbar zu machen oder zumindest strafrechtlichen Ermittlungen ausgesetzt zu sein. Die BRAK weist jedoch darauf hin, dass auch im Urheberstrafrecht erhebliche Strafbarkeitsrisiken verbleiben, die Strafvorschrift des § 202c StGB enger gefasst werden sollte und dass auch zivilrechtliche Ansprüche dringend gebotene IT-Sicherheitsforschung hemmen können. Zur konkreten Ausgestaltung von § 202a StGB regt die BRAK eine Präzisierung dergestalt an, dass die auf die Feststellung, Meldung und Beseitigung der Sicherheitslücke gerichtete Absicht handlungsleitend sein muss. Dadurch könne legitime IT-Sicherheitsforschung rechtssicher z.B. von Ransomware-Angriffen unterschieden werden.

Die Einführung besonders schwerer Fälle des Ausspähens und Abfangens von Daten und die damit verbundene Erhöhung des Strafrahmens sieht die BRAK zwar skeptisch, tritt ihr aber nicht entgegen. Sie gibt jedoch zu bedenken, dass kriminologisch nicht nachgewiesen ist, dass eine Erhöhung des Strafrahmens potenzielle Täterinnen und Täter stärker abschrecken würde.

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