Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 1/2026

Vaterschaftsanerkennung: BRAK skeptisch gegenüber Plänen zu Missbrauchs-Verhinderung

Die Ausländerbehörden sollen künftig der Anerkennung einer Vaterschaft zustimmen müssen, um zu vermeiden, dass die Anerkennung nur erfolgt, um den Aufenthalt eines der Elternteile zu legalisieren. Die BRAK zeigt sich skeptisch: Es fehlen Zahlen zu Missbrauchsfällen, die Ausländerbehörden sind ohnehin überlastet und der Entwurf transportiert unangemessene Vorbehalte gegenüber gemischtnationalen Familien.

07.01.2026 Newsletter

Mit dem Ende Oktober 2025 vorgelegten Entwurf für ein Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft will das Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz sicherstellen, dass die aufenthalts- und staatsangehörigkeitsrechtlichen Folgen einer Vaterschaftsanerkennung nur dann eintreten, wenn der Anerkennende der leibliche Vater des Kindes ist oder tatsächlich in familiärer Beziehung mit ihm lebt und Verantwortung übernimmt. Unterbunden werden sollen Anerkennungen, die nur zu dem Zweck erfolgen, für eine der beteiligten Personen einen legalen Aufenthalt zu begründen. Der Entwurf beruht auf einem Gesetzentwurf aus der 20. Legislaturperiode, wurde aber inhaltlich weiterentwickelt. Auch zu dem früheren Entwurf hatte die BRAK sich kritisch geäußert.

Im Kern sieht der Entwurf vor, dass bei Fällen, in denen ein „aufenthaltsrechtliches Gefälle“ vorliegt, die Ausländerbehörde der Anerkennung der Vaterschaft zustimmen muss. Dieses Erfordernis soll bei leiblicher Vaterschaft ebenso entfallen wie in anderen Fällen, in denen ein Missbrauch nachweisbar ausgeschlossen ist.

In ihrer Stellungnahme zeigt die BRAK sich skeptisch gegenüber der geplanten Einführung des Kriteriums des „Aufenthaltsgefälles“. Die hierbei zum Ausdruck kommenden Vorbehalte gegenüber Familienkonstellationen, in denen ein aufenthaltsrechtliches Gefälle besteht und die Eltern nicht miteinander verheiratet sind, sind aus ihrer Sicht weder sachlich gerechtfertigt noch angemessen begründbar.

Zudem bezweifelt die BRAK die Erforderlichkeit der geplanten Reform, da es an einer belastbaren Datengrundlage zu tatsächlichen Fällen missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen fehlt. Ferner begründen aus ihrer Sicht die geplante Zusatzbelastung von rund 65.000 Verfahren jährlich sowie die vorgesehene strikte Entscheidungsfrist von vier Monaten angesichts der bestehenden und bekannten Überlastung der Ausländerbehörden erhebliche Bedenken an der Praktikabilität und Geeignetheit des Vorhabens.

Dass bei nachgewiesener leiblicher Vaterschaft das Zustimmungserfordernis entfallen soll, bedeutet nach Auffassung der BRAK zwar eine Erleichterung für die Beteiligten. Jedoch führt es auch zu einer weiteren sozialen Schieflage, da die Kosten für einen Abstammungsnachweis erheblich sind.

Die weiteren vorgesehenen Ausnahmetatbestände von dem Zustimmungserfordernis bewertet die BRAK hingegen grundsätzlich positiv. Das Missbrauchspotential, etwa durch die Abgabe unzutreffender eidesstattlicher Versicherungen über das Zusammenleben der Eltern, hält sie angesichts der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen für gering.

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