Satzungsversammlung: Schutz des Anwaltsberufs, Fachanwaltschaften und Künstliche Intelligenz
In ihrer 5. Sitzung der 8. Legislaturperiode hat das Anwaltsparlament am 1.6.2026 mehrere Änderungen der Fachanwaltsordnung beschlossen. Im Mittelpunkt standen Anpassungen bei den Fachanwaltschaften für Strafrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Sportrecht. Die Ausschüsse berichteten außerdem über laufende Arbeiten zu Kanzleipflicht, Interessenkollisionen, Fortbildungspflicht, Verschwiegenheit, Datenschutz und Künstlicher Intelligenz.
Aktuelle Stunde: Anwaltschaft unter Druck
Die 5. Sitzung der 8. Satzungsversammlung am 1.6.2026 begann mit einer aktuellen Stunde. Anlass war die Unterzeichnung des Übereinkommens des Europarates zum Schutz des Anwaltsberufs durch die Bundesrepublik Deutschland am 26.1.2026. Die Konvention ist das erste völkerrechtlich verbindliche Abkommen, das speziell dem Schutz der Anwaltschaft dient.
BRAK-Vizepräsident Dr. Christian Lemke und DAV-Präsident Stefan von Raumer stellten Entstehung, Inhalt und Bedeutung der Konvention dar. Sie betonten, dass die Konvention nicht nur einzelne Anwältinnen und Anwälte schützt, sondern auch anwaltliche Berufsorganisationen – insbesondere die anwaltliche Selbstverwaltung durch die Rechtsanwaltskammern.
Zu den zentralen Schutzgütern gehören die unabhängige Berufsausübung, das Berufsgeheimnis, der Zugang zu Mandantinnen und Mandanten, die Freiheit der Mandatsannahme und Mandatsniederlegung sowie der Schutz vor Einschüchterung, Gewalt, Drohungen und unzulässiger Behinderung. Besonders hervorgehoben wurde auch der Schutz davor, dass Anwältinnen und Anwälte wegen ihrer Mandanten oder deren Anliegen mit Nachteilen belegt werden. Ebenso schützt die Konvention die Meinungs- und Äußerungsfreiheit anwaltlicher Organisationen, die sich zu Rechtsstaatlichkeit, Gesetzgebung, Rechtspflege, Zugang zum Recht und Menschenrechten äußern können müssen.
Türkei und USA als Negativbeispiele
An den Beispielen Türkei und USA wurde deutlich, dass Angriffe auf die Anwaltschaft immer auch den Rechtsstaat treffen. Lemke und von Raumer berichteten u.a. über das Verfahren gegen den Vorstand der Istanbuler Anwaltskammer, der nach einer Forderung nach Aufklärung der Tötung zweier kurdischer Journalisten strafrechtlich verfolgt und abgesetzt worden war. Der Freispruch im Januar wurde begrüßt, ist aber nicht rechtskräftig.
Mit Blick auf die USA thematisierten sie Executive Orders der Trump-Administration gegen mehrere Anwaltskanzleien. Einschränkungen von Sicherheitsfreigaben, erschwerter Zugang zu Gerichten und Behörden sowie wirtschaftlicher Druck durch entzogene Staatsmandate wurden als erhebliche Eingriffe in die anwaltliche Berufsausübungsfreiheit bewertet.
Kritik übten beide an der verzögerten Ratifikation der Europaratskonvention durch EU-Mitgliedstaaten. Wegen möglicher EU-Kompetenzen hat die Europäische Kommission die Mitgliedstaaten aufgefordert, Ratifikationen vorerst nicht abzuschließen. BRAK und DAV drängen auf eine zügige Lösung.
Ausschuss 1: Fachanwaltschaften
Die Satzungsversammlung beschloss mehrere Änderungen der Fachanwaltsordnung. Der zuständige Ausschuss 1 setzt damit seine Modernisierung der Anforderungen an die Fachanwaltschaften fort. Keinen Änderungsbedarf in der FAO sieht der Ausschuss durch die jüngste Rechtsprechung des BGH zu Online-Fortbildungen.
Strafrecht
Für die Fachanwaltschaft Strafrecht wird § 13 Nr. 3 FAO ergänzt. Künftig gehören auch die „Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen“ zu den nachzuweisenden besonderen Kenntnissen. Hintergrund ist u.a. aktuelles Gesetzgebungsverfahren zur internationalen Rechtshilfe in Strafsachen; die Ergänzung soll die fachanwaltliche Qualifikation insoweit klarstellen. Der entsprechende Antrag wurde mit 63 Ja-Stimmen bei 1 Gegenstimme und 4 Enthaltungen angenommen.
Handels- und Gesellschaftsrecht
Bei der Fachanwaltschaft für Handels- und Gesellschaftsrecht wird § 14i Nr. 2 c) FAO angepasst. Klargestellt wird, dass beim internationalen Gesellschaftsrecht nur Grundzüge verlangt werden, insbesondere zum europäischen Gesellschaftsrecht und zur Europäischen Aktiengesellschaft. Zudem werden Grundzüge des Vereins- und Stiftungsrechts aufgenommen. Der Ausschuss verwies auf die strukturelle Nähe dieser Rechtsgebiete zum Gesellschaftsrecht und ihre wachsende praktische Bedeutung, insbesondere im Stiftungsrecht.
Der Antrag wurde einstimmig bei nur einer Enthaltung angenommen.
Sportrecht
Bei der Fachanwaltschaft für Sportrecht wird die Fallanrechnung in § 5 I x) FAO erweitert. Von den 80 nachzuweisenden Fällen können künftig bis zu 20 Fälle aus Tätigkeiten als Richterin oder Richter in der Sportgerichtsbarkeit oder Sportschiedsgerichtsbarkeit oder als Schlichterin oder Schlichter in sonstigen rechtsförmlichen Verfahren stammen. Davon dürfen höchstens fünf Fälle sonstige rechtsförmliche Verfahren betreffen. Der Antrag wurde mit 62 Ja-Stimmen bei 1 Gegenstimme und 3 Enthaltungen angenommen.
Zudem wurde § 14q Nr. 7 FAO sprachlich präzisiert, um klarzustellen, dass auch sportrechtliche Bezüge des Persönlichkeitsrechts umfasst sind.
Diese Änderung wurde mit 65 Ja-Stimmen ohne Gegenstimme bei 1 Enthaltung beschlossen.
Die Ausschussvorsitzende Silvia Groppler gab außerdem einen Ausblick, womit die Satzungsversammlung sich bei ihrer Sitzung Anfang Dezember zu befassen haben wird: mit elektronischen Klausuren im Fachanwaltslehrgang, der Berücksichtigung wissenschaftlicher Publikationen als Teil der Fortbildungspflicht sowie generell mit dem Verhältnis der Regelungen zum Erwerb und zur Fortbildung. Die Modernisierung der FAO wird also konsequent fortgeführt.
Hinweis:
Die Beschlüsse der Satzungsversammlung müssen nun zunächst noch ausgefertigt und sodann vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz geprüft werden. Eine Nichtbeanstandung unterstellt, treten diese Beschlüsse mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Veröffentlichung auf der Homepage der BRAK folgt.
Ausschuss 2 – Allgemeines Berufsrecht
Ausschuss 2 berichtete über mehrere berufsrechtliche Themen, die teils abgeschlossen, teils weiter in Prüfung sind.
§ 10 BORA: Keine Ergänzung zu Kontaktdaten gegenüber Dritten
Der Ausschuss prüfte erneut, ob § 10 BORA um eine Pflicht ergänzt werden sollte, bei Schreiben an Dritte – etwa Gegner oder Anspruchsgegner – Kontaktdaten anzugeben. Mehrheitlich wurde hierfür derzeit kein Regelungsbedarf gesehen. Praktische Fälle, in denen echte Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte ohne jegliche Kontaktangaben auftreten, seien nicht bekannt.
§ 32 BORA: Kein Änderungsbedarf nach BGH-Urteil
Auch § 32 BORA zum Ausscheiden aus Sozietäten wurde nach einem BGH-Urteil vom 15.1.2026 erneut betrachtet. Der BGH hatte für bestimmte Fälle eine dreiseitige Mandatsüberleitung für möglich gehalten. Der Ausschuss 2 sieht dennoch keinen Änderungsbedarf: Die bestehende Regelung erfasse den Regelfall; Sonderfälle könnten vertraglich geregelt werden.
Kanzleipflicht und digitale Kanzleien
Kontrovers diskutiert wurde die Kanzleipflicht nach § 27 BRAO, insbesondere nach einem BGH-Urteil vom 1.12.2025 zu rein digitalen Kanzleimodellen. Der Ausschuss prüft, ob und in welchem Umfang die Satzungsversammlung nähere Regelungen treffen kann. Dazu wurde ein Unterausschuss gebildet und eine Umfrage bei den Rechtsanwaltskammern gestartet.
Weitere Themen: § 30 BORA, Interessenkollisionen und Unabhängigkeit
Weiter befasste sich Ausschuss 2 mit § 30 BORA; eine einheitliche Position zu möglichen Änderungen bestand nicht. Außerdem werden Regelungsmöglichkeiten zu Interessenkollisionen geprüft, etwa durch einen Katalog typisierter Fallgruppen als Orientierungshilfe. Auch die anwaltliche Unabhängigkeit bleibt Thema, insbesondere mit Blick auf Kanzleistrukturen, Mandantenabhängigkeit und staatliche Einflüsse.
Ausschuss 3 – Gebührenrecht
Der Ausschuss 3 sieht derzeit keinen unmittelbaren Handlungsbedarf und brachte keine Anträge ein. Beobachtet werden jedoch drei Entwicklungen:
- mögliche Auswirkungen von Künstlicher Intelligenz auf anwaltliche Honorarmodelle,
- die Nutzung von Erfolgshonoraren und anwaltlicher Prozessfinanzierung,
- zivilgerichtliche Online-Verfahren, die derzeit an Pilotgerichten erprobt werden.
Ob sich daraus gebühren- oder berufsrechtlicher Anpassungsbedarf ergibt, soll laut der Ausschussvorsitzenden, Susanne Gutjahr, weiter beobachtet werden.
Ausschuss 4 – Grenzüberschreitender Rechtsverkehr
Für den Ausschuss 4 berichtete Dr. Hans-Michael Pott von den umfangreichen Diskussionen des Ausschusses zum Einvernehmensanwalt im Sinne der §§ 28ff EuRAG. Niedergelassene europäische Anwältinnen und Anwälte können danach in gerichtlichen oder bestimmten behördlichen Verfahren nur im Einvernehmen mit einem in Deutschland zugelassenen Berufsträger handeln. Unter anderem befasste sich der Ausschuss mit der praktischen Handhabung in anderen europäischen Staaten.
Auf der Agenda des Ausschusses stand außerdem die Anerkennung von Fortbildungen in den EU-Mitgliedsstaaten.
Ausschuss 5 – Aus- und Fortbildung
Eine ernüchternde Bilanz zog der Vorsitzende des Ausschusses 5, Detlev Heyder: Seit elf Jahren und mit bislang vier Resolutionen kämpfe die Satzungsversammlung für eine Konkretisierung der allgemeinen Fortbildungspflicht. Es sei unerklärlich, weshalb der Gesetzgeber nichts unternehme, um die erforderliche Satzungsermächtigung klarzustellen. Der Ausschuss habe daher beschlossen, seine Tätigkeit zu diesem Thema vorläufig auf Eis zu legen – könne aber jederzeit wieder aktiv werden.
Ausschuss 6 – Verschwiegenheit und Datenschutz
Kontrovers und teils emotional wurde im Plenum die Frage diskutiert, wie Anwält:innen mit angedrohten Gewalttaten durch Mandanten umgehen sollen: Verbietet die Verschwiegenheitspflicht hier, die Polizei oder andere Stellen zu informieren oder ist dies gerade geboten? Beispiele für solche Konfliktsituationen gibt es in der anwaltlichen Praxis viele – bis hin zur Drohung, ein Kind außer Landes zu bringen, um es dem anderen Elternteil zu entziehen, oder zur Ankündigung eines Suizids.
Sowohl im Ausschuss 6 als auch im Plenum war man einig: Stets sei eine äußerst schwierige Abwägung im Einzelfall zu treffen – vielen Anwältinnen und Anwälten brenne das Thema auf der Seele. Doch soll in der BORA eine Leitlinie für derartige Situationen gegeben werden? Angesichts der sehr umfangreichen Rechtsprechung und Kasuistik zur strafrechtlichen Rechtfertigung von Verschwiegenheitsverletzungen zeigte das erhobene Meinungsbild deutlich, dass die BORA dies nicht leisten kann und soll.
Ausschuss 7 – Digitalisierung, künstliche Intelligenz, Legal Tech
Aus dem Ausschuss 7 berichtete der Vorsitzende Dr. Timo Hermesmeier, dass man sich weiter intensiv mit den technischen Entwicklungen vor allem im Bereich juristischer KI-Tools befasst habe. Eine Konkretisierung in der BORA, was beim Einsatz von KI zur gewissenhafte Berufsausübung i.S.d. § 43 BRAO gehöre, hält der Ausschuss (derzeit) für nicht geboten. Hier sei im Ergebnis keine andere Bewertung angezeigt als bei menschlichen Hilfspersonen, deren Arbeitsergebnisse man übernehme.
Für den Ausschuss sei aber klar: KI-Kompetenz sei für Anwältinnen und Anwälte unverzichtbar, man müsse sich ernsthaft damit beschäftigen und nicht nur beobachten.
Ausschuss 8 – Modernisierung der BORA und der FAO
Zwei Anträge zur weiteren Modernisierung und redaktionellen Glättung der BORA – konkret zu § 1 und § 30 – standen auf der Tagesordnung. Die Beschlüsse hierüber mussten jedoch auf die kommende Sitzung vertagt werden, da es aufgrund der Dauer der Sitzung zwischenzeitlich an der erforderlichen Beschlussfähigkeit fehlte. Für die Sitzung am 7.12.2026 werden diese Punkte zuerst auf der Agenda stehen. Der Ausschussvorsitzenden Martina Zünkler blieb daher ein Bericht aus der Arbeit des Ausschusses.
Dieser erarbeitete einen grundlegenden Reformvorschlag zu § 1 BORA: Um das berufliche Selbstverständnis der Anwaltschaft klarer herauszustellen, soll der BORA künftig eine Präambel vorangestellt werden. In § 1 soll künftig der persönliche Geltungsbereich der BORA geregelt werden, der ausdrücklich auch Berufsausübungsgesellschaften umfasst.
Zu § 30 BORA, der die Geltung der Berufsordnung bei beruflicher Zusammenarbeit betrifft, gab es kontroverse Diskussionen in den Ausschüssen 8 und 2. Im Ergebnis schlägt der Ausschuss 8 eine Klarstellung in § 30 II BORA vor – über diese wird das Plenum in der nächsten Sitzung zu befinden haben.
Zünkler machte außerdem deutlich, dass der Ausschuss 8 weiterhin an der Überprüfung und sprachlichen Modernisierung von BORA und FAO arbeite.
Weiterführende Links:
- Beschlüsse der 5. Sitzung der 8. Satzungsversammlung am 1.6.2026
- Diller, BRAK-Mitt. 2025, 195 (zur Neuregelung des § 32 BORA)
- Brede, BRAK-Mitt. 2026, 101 (zur BGH-Rechtsprechung zu Online-Fortbildungen)
- Podcast: „Deine Show, deine Regeln!“ mit Viola Hiesserich (zur Arbeit der Satzungsversammlung)
- Presseerklärung 2/2026 (Deutschland setzt ein starkes Zeichen für den Schutz der Anwaltschaft)
Hintergrund:
Die Satzungsversammlung ist ein unabhängiges Beschlussorgan, das organisatorisch bei der BRAK angesiedelt ist (s. näher zur Entstehung Nitschke, BRAK-Magazin 1/2023, 13). Sie beschließt im Rahmen der Ermächtigung nach § 59b II BRAO die Regeln der Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA) und der Fachanwaltsordnung (FAO). Ihre rund 120 Mitglieder umfassen direkt gewählte Delegierte der regionalen Rechtsanwaltskammern, die Präsidenten der regionalen Rechtsanwaltskammern und den Präsidenten der BRAK. Stimmberechtigt sind jedoch nur die Delegierten der Rechtsanwaltskammern.
Die nächste Sitzung der Satzungsversammlung findet am 7.12.2026 in Berlin statt.