Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 14/2026

Geldwäscheprävention: Geplante AMLA-Regulierung stellt internationale Kanzleien und Kanzleinetzwerke vor Probleme

Die geplanten Regulierungsstandards der europäischen Anti Money Laundering Authority zu konzernweiten Mindestanforderungen betreffen auch internationale Anwaltskanzleien und grenzüberschreitende Kanzleinetzwerke. Doch für sie sind die Regelungen überbordend und unverhältnismäßig und verletzen das Anwaltsgeheimnis und andere berufsrechtliche Pflichten. Die BRAK kritisiert das scharf und stellt klare Forderungen zur Überarbeitung.

08.07.2026 Newsletter

Zur Umsetzung des EU-Geldwäschepakets erarbeitet die europäische Anti Money Laundering Authority (AMLA) derzeit eine Reihe delegierter Rechtsakte, sog. Regulatory Technical Standards (RTS). Ein aktueller RTS-Entwurf zu Art. 16 IV und Art. 17 III Geldwäsche-Verordnung (Gw-VO) regelt konzernweite Mindestanforderungen und zusätzliche Maßnahmen für Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen in Drittländern. Dabei geht es u.a. um den Informationsaustausch innerhalb von Gruppen und gruppenähnlichen Strukturen sowie den Umgang mit rechtlichen Hindernissen in Drittländern. Der Entwurf betrifft auch anwaltliche Berufsausübungsgesellschaften, die Standorte in mehreren EU-Mitgliedstaaten haben, grenzüberschreitende Anwaltsnetzwerke oder internationale Kanzleien mit Hauptverwaltung in einem Drittland.

Überbordend und die anwaltlichen Kernwerte ignorierend

In ihrer Stellungnahme kritisiert die BRAK den Entwurf – wie bereits zuvor die Entwürfe weiterer RTS – als insgesamt überbordend, überreguliert und unverhältnismäßig. Er verletzt die anwaltlichen Kernwerte, insbesondere das Berufsgeheimnis und die Berufsausübungsfreiheit, und ignoriert, dass Anwältinnen und Anwälte nicht per se Verpflichtete nach Art. 3 Nr. 3 der Gw-VO sind. Viele Vorschriften sind vor allem für größere Konzerne konzipiert und von „kleineren Unternehmen“ (Anwaltskanzleien) nicht leistbar.

Auch handwerklich kritisiert die BRAK den Entwurf: Etliche Regelungen seien nicht aus sich heraus verständlich, erklärten unbestimmte Rechtsbegriffe mit anderen unbestimmten Rechtsbegriffen und liefen den zugrundeliegenden Vorschriften der Gw-VO zuwider bzw. gingen über sie hinaus.

Im Konflikt mit Berufsrecht

Die BRAK kritisiert, dass der RTS-Entwurf im Konflikt mit berufsrechtlichen Regelungen – insbesondere dem anwaltlichen Berufsgeheimnis und der Unabhängigkeit der Berufsausübung – steht. Die geforderten Durchsetzungsmechanismen sind etwa für internationale Anwaltskanzleien, die sich häufig als Netzwerke auf Basis freiwilliger Vereinbarungen organisieren, rechtlich nicht umsetzbar. Sie können zwar eine Umsetzung von Pflichten im Konsens vereinbaren, Durchsetzungsstrukturen sind jedoch berufsrechtlich u.a. wegen des Grundsatzes der Unabhängigkeit und wegen des Fremdbesitzverbots ausgeschlossen.

Zudem geht das im RTS-Entwurf vorgesehene Konzept einer „Kontrollfunktion“ über die Vorgaben der Gw-VO hinaus.

Zu den einzelnen Regelungen des RTS bzw. zu den im Rahmen der Konsultation von der AMLA gestellten Fragen äußert die BRAK sich detailliert mit Blick auf die – im Entwurf völlig ausgeblendete – Realität und Praxis von Anwaltskanzleien; der Entwurf stellt offenkundig allein auf Konzernstrukturen ab.

Klarstellungen für Anwält:innen gefordert

Die BRAK fordert daher in den RTS zu Art. 16 IV und Art. 17 III Gw-VO:

  • eine ausdrückliche Klarstellung, dass der RTS für rechtsberatende Berufe nur bei Tätigkeiten gilt, die eine Verpflichtung nach Art. 3 Nr. 3 GwG begründen,
  • eine Klausel zur Wahrung des Berufs- und des Mandatsgeheimnisses,
  • eine Beschränkung des Informationsaustauschs (Art. 4 RTS-Entwurf) auf zwingend erforderliche und berufsrechtlich zulässige Informationen,
  • eine Regelung, die sicherstellt, dass die Anforderungen für kleinere Verpflichtete mit geringerem Budget – z.B. kleine Kanzleien und Berufsausübungsgesellschaften – erfüllbar und verhältnismäßig sind.

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