Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 15/2026

BRAK zur 12. GWB-Novelle: mehr Rechtsunsicherheit, weniger Beteiligtenrechte

Die 12. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen will Fusionskontrollen effizienter und Vergabeverfahren weniger anfällig für Preisabsprachen machen. Dieses Ziel begrüßt die BRAK – sie moniert aber unklare Regelungen, die Rechtsunsicherheit schaffen und beteiligte Unternehmen schlechter stellen.

22.07.2026 Newsletter

Mit dem Anfang Juni vorgelegten Entwurf eines 12. Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (12. GWB-Novelle) zielt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie darauf, kartellrechtliche Verfahren schneller und effizienter zu gestalten. Bei der Fusionskontrolle soll ein stärkerer Fokus auf strategische Aufkäufe durch marktstarke Unternehmen gelegt werden. Dazu werden u.a. Aufgreifschwellen erhöht und ein Anzeigeverfahren („Phase 0“) für unkritische Fälle eingeführt. Bei öffentlichen Vergaben sollen Preis- und Gebietsabsprachen unter Bietern besser aufgedeckt werden können. Ferner sollen Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Ministererlaubnisverfügungen wieder ausgeweitet sowie Fusionskontroll-, Kartellverwaltungs- und Bußgeldverfahren weitergehend digitalisiert und entschlackt werden.

BRAK-Kritik: spürbar weniger Rechtssicherheit

In ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf unterstützt die BRAK zwar das Ziel einer effizienteren Anwendung des GWB. Jedoch drohen einige der geplanten Regelungen, die Rechtsstellung von Unternehmen sowie die Planungs- und Verfahrenssicherheit spürbar zu verschlechtern. 

Wesentliche Kritikpunkte der BRAK betreffen die Fusionskontrolle. Sie begrüßt, dass durch die Anhebung der Umsatzschwelle unbedeutendere Unternehmen aus der Kontrolle herausfallen. Die neu gefasste und erweiterte Transaktionswertschwelle hält die BRAK jedoch für problematisch: Sie begründet Rechtsunsicherheit, weil sie Unternehmen künftig eine prognostische Entscheidung abverlangt und auf schwer justiziablen Kriterien beruht. Das „Phase 0“-Verfahren ist aus Sicht der BRAK zwar seiner Intention – einfache Erledigung unkritischer Fälle – nach positiv zu sehen. Die konkrete Ausgestaltung führt jedoch zu einer materiellen Belastung der Unternehmen. 

Daher regt die BRAK an, den Anwendungsbereich der Transaktionswertschwelle enger und konkreter zu fassen. Zudem sollte das Anzeigeverfahren („Phase 0“) fakultativ ausgestaltet oder zumindest inhaltlich beschränkt werden.

Im Fokus der Kritik der BRAK stehen außerdem die geplanten Regelungen zu Vergabescreening und Datenübermittlung, wo sie eine Reihe von Punkten moniert. Ihre Empfehlung: Der Gesetzgeber sollte den Umfang der zu übermittelnden Daten auf das zur Aufdeckung von Absprachen Erforderliche beschränken und klarere Kriterien für das Screening vorgeben; auch die Speicherdauer sollte deutlich verkürzt werden.

Bedenkliche Verfahrens-Änderungen

Begrüßenswert ist aus Sicht der BRAK, dass die bisherige förmliche mündliche Verhandlung durch eine flexible öffentliche mündliche Anhörung ersetzt werden soll – dies erhöhe Transparenz und Partizipation. Jedoch mahnt sie einen ausreichenden Schutz von persönlichen Daten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen an. 

Als eine substanzielle Verschlechterung der Verfahrensstellung von Drittunternehmen kritisiert die BRAK die Regelungen zur Akteneinsicht: Einfach Beigeladenen sollen keinen Rechtsanspruch mehr haben, sondern nur noch nach pflichtgemäßem Ermessen der Kartellbehörde Akteneinsicht erhalten. Die BRAK empfiehlt stattdessen eine differenzierte Lösung mit Blick auf erheblich betroffene wirtschaftliche Interessen.

Erhebliche Bedenken äußert die BRAK zur weitgehenden Pflicht der Veröffentlichung von Entscheidungen des Bundeskartellamts im Volltext. Das stärke zwar Transparenz und Nachvollziehbarkeit, gehe aber zulasten des Geheimnisschutzes von Unternehmen. Die BRAK schlägt daher u.a. konkretisierte Anforderungen an Schwärzungen vor.

Auch zu weiteren vorgeschlagenen Änderungen im Verfahrensrecht, bei den Gebührenrahmen, im Bußgeldrecht sowie bei Rechtsmitteln gegen die sog. Ministererlaubnis äußert die BRAK sich differenziert und schlägt alternative Gestaltungen vor.

Regierungsentwurf im Kern unverändert

Der am 15.7.2026 vom Bundeskabinett beschlossene Regierungsentwurf übernimmt im Kern die Regelungen des Regierungsentwurfs. Nachjustiert wurde vor allem bei den Regelungen zu Vergabeverfahren. Hier wurden u.a. die Meldepflicht für Vergabedaten sowie die Übergangsfrist für bestimmte Auftraggeber noch zeitlich nach hinten verschoben. Zudem erfolgten einige verfahrenspraktische Anpassungen. 

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