Fachanwaltsordnung: Änderungen treten zum 1.10.2026 in Kraft
Die Satzungsversammlung beschloss im Juni, die erforderlichen theoretischen Kenntnisse bei den Fachanwaltschaften für Strafrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Sportrecht anzupassen. Die entsprechenden Änderungen der Fachanwaltsordnung wurden nun durch das Bundesjustizministerium bestätigt und treten zum 1.10.2026 in Kraft.
In ihrer Sitzung am 1.6.2026 hat die Satzungsversammlung mehrere Änderungen der Fachanwaltsordnung beschlossen. Sie betreffen die nachzuweisenden theoretischen Kenntnisse für mehrere Fachanwaltschaften:
Strafrecht
Nach der neuen Fassung von § 13 Nr. 3 FAO müssen künftig auch Kenntnisse über die Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen nachgewiesen werden.
Handels- und Gesellschaftsrecht
In § 14i Nr. 2 c) FAO wird nunmehr klargestellt, dass beim internationalen Gesellschaftsrecht nur Grundzüge verlangt werden, insbesondere zum europäischen Gesellschaftsrecht und zur Europäischen Aktiengesellschaft. Neu aufgenommen wurden wegen ihrer praktischen Bedeutung Grundzüge des Vereins- und Stiftungsrechts.
Sportrecht
Die Fallanrechnung in § 5 I x) FAO wurde erweitert. Künftig können bis zu 20 der 80 erforderlichen Fälle aus einer Tätigkeit als Richterin bzw. Schiedsrichter in der Sport(schieds)gerichtsbarkeit oder als Schlichterin in anderen rechtsförmlichen Verfahren stammen.
§ 14q Nr. 7 FAO umfasst nunmehr ausdrücklich auch sportrechtliche Bezüge des Persönlichkeitsrechts.
Neuregelungen gelten ab 1.10.2026
Nach Prüfung und Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wurden die Änderungen am 14.7.2026 durch die BRAK veröffentlicht und treten damit zum 1.10.2026 in Kraft.
Weitere Modernisierung
Die im Juni beschlossenen Änderungen knüpfen an die bereits im vergangenen Jahr begonnene Modernisierung des Rechts der Fachanwaltschaften an. Zum 1.12.2025 wurde unter anderem der Nachweiszeitraum für praktische Fälle von drei auf fünf Jahre verlängert.
Die Satzungsversammlung arbeitet auch weiterhin an der Modernisierung des Rechts der Fachanwaltschaften. Der zuständige Ausschuss untersucht insbesondere auch weitere Fachanwaltschaften darauf, ob die erforderlichen theoretischen Kenntnisse angepasst werden müssen.
Weiterführende Links:
- Beschlüsse der 5. Sitzung der 8. Satzungsversammlung vom 1.6.2026
- Nachrichten aus Berlin 12/2026 v. 10.6.2026 (zu den weiteren Themen der 5. Sitzung der Satzungsversammlung)
- Groppler, BRAK-Mitt. 2025, 420 (zu den 2025 in Kraft getretenen Änderungen der FAO)
- Nachrichten aus Berlin 19/2025 v. 17.9.2025 (zum Inkrafttreten der im Mai 2025 beschlossenen FAO-Änderungen)
- Gerking, BRAK-Magazin 3/2025, 14 (zur Sitzung der Satzungsversammlung am 26.5.2025)
Hintergrund:
Die Satzungsversammlung ist ein unabhängiges Beschlussorgan, das organisatorisch bei der BRAK angesiedelt ist (s. näher zur Entstehung Nitschke, BRAK-Magazin 1/2023, 13). Sie beschließt im Rahmen der Ermächtigung nach § 59b II BRAO die Regeln der Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA) und der Fachanwaltsordnung (FAO). Ihre rund 120 Mitglieder umfassen direkt gewählte Delegierte der regionalen Rechtsanwaltskammern, die Präsidenten der regionalen Rechtsanwaltskammern und den Präsidenten der BRAK. Stimmberechtigt sind jedoch nur die Delegierten der Rechtsanwaltskammern.
Die nächste Sitzung der Satzungsversammlung findet am 7.12.2026 in Berlin statt.