Genossenschaftsrecht: BRAK warnt vor Bürokratie statt Stärkung
Die Bundesregierung will die genossenschaftliche Rechtsform attraktiver machen und digitalisieren. Die BRAK unterstützt einzelne Ansätze, sieht im Gesetzentwurf aber zu viel formale Kontrolle, zusätzliche Belastungen für kleinere Genossenschaften und Eingriffe in die genossenschaftliche Selbstverwaltung.
Mit dem vom Bundeskabinett am 15.7.2026 beschlossenen Gesetz zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform sollen punktuelle Änderungen des Genossenschaftsgesetzes umgesetzt werden. Ziel ist, Gründungen zu beschleunigen, digitale Verfahren auszubauen, die Rechtsform attraktiver zu machen und gegen unseriöse Genossenschaften vorzugehen.
Die BRAK hat zu dem Entwurf Stellung genommen und knüpft dabei an ihre Stellungnahme zum Referentenentwurf an. Sie begrüßt das Anliegen, die Genossenschaft als Rechtsform zu stärken. Zugleich kritisiert sie, dass mehrere Regelungen dieses Ziel nur eingeschränkt erreichen oder sogar verfehlen könnten.
Digitalisierung ohne Stückwerk
Die BRAK mahnt eine einheitliche und systematisch abgestimmte Fortentwicklung des Gesellschaftsrechts an. Einzelne Änderungen, etwa zur virtuellen und hybriden Versammlung oder zur Ersetzung von Schriftform durch Textform, sollten nicht isoliert erfolgen, ohne die betroffenen Normen insgesamt zu überprüfen.
Auch die geplante Datenbank über genossenschaftliche Prüfungsverbände und die Beschleunigung der Förderzweckprüfung durch das Registergericht bewertet die BRAK zurückhaltend. Solche Instrumente könnten für Beteiligte praktisch nützlich sein; eine echte Stärkung der Rechtsform der Genossenschaft ergebe sich daraus aber nicht zwingend.
Kleine Genossenschaften nicht überlasten
Besonders kritisch sieht die BRAK Regelungen, die nach ihrer Einschätzung zusätzliche Bürokratie schaffen. Dazu zählt die geplante Erstreckung der notariellen Vorprüfung auf Genossenschaftsregistersachen nach § 378 III FamFG-E. Einen zusätzlichen Nutzen erkennt die BRAK nicht. Im Genossenschaftsbereich erfolge bereits eine sachgerechte Prüfung der Anmeldungen durch die Prüfungsverbände. Eine weitere notarielle Vorprüfung könne Registerverfahren verzögern und zusätzlichen Aufwand verursachen. Die BRAK fordert, die verpflichtende Vorprüfung zu streichen.
Auch die vorgesehenen Weisungsrechte der Generalversammlung gegenüber Vorständen kleinerer Genossenschaften bewertet sie als Eingriff in die Unabhängigkeit und Entscheidungsfreiheit des Vorstands. Die Neuregelung in § 27 I 3 GenG-E sollte aus Sicht der BRAK entfallen; an der bisherigen Grenze von 20 Mitgliedern sei festzuhalten.
Vertreterversammlung nicht entkernen
Deutliche Bedenken äußert die BRAK gegen die geplante Einführung von § 43a IX GenG. Danach könnten grundsätzlich auch Mitglieder, die keine Vertreter sind, zur Vertreterversammlung zugelassen werden.
Nach Auffassung der BRAK widerspricht dies dem Zweck der Vertreterversammlung. Gerade bei mitgliederstarken Genossenschaften soll sie Generalversammlungen organisatorisch handhabbar machen. Wenn faktisch alle Mitglieder Zugang zur Vertreterversammlung verlangen könnten, werde diese Funktion geschwächt. Zudem drohten zusätzlicher Verwaltungsaufwand, unklare Abgrenzungsfragen und rechtliche Auseinandersetzungen über abgelehnte Teilnahmeanträge.
Gegen Missbrauch gezielt vorgehen
Die BRAK fordert, die geplante Modernisierung nochmals auf unnötige Eingriffe in die genossenschaftliche Selbstverwaltung, Mehrkosten und Belastungen kleinerer Genossenschaften zu überprüfen. Prüf- und Kontrollmaßnahmen sollten reduziert, Selbstregulierungsmechanismen gestärkt und Abgrenzungsfragen im Gesetz sowie in der Begründung klarer gefasst werden.