Berufsrecht

Modifizierter BRAK-Vorschlag für Insolvenzverwalter-Berufsrecht

Statt über Vorauswahllisten bei den Insolvenzgerichten sollen Insolvenzverwalter nach dem Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums künftig in einer eigenen Kammer organisiert sein, mit eigener Zulassung, Berufsaufsicht und Berufsgerichtsbarkeit. Die BRAK kritisiert das als unnötige Doppelstruktur. Sie schlägt ein Modell vor, das auch die wenigen nicht-anwaltlichen Insolvenzverwalter in die Rechtsanwaltskammern integriert.

28.10.2026 Gesetzgebung

Mit dem Ende Juli vorgelegten Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz für ein Berufsrecht der insolvenzrechtlichen Amtsträger sollen die dezentralen Vorauswahllisten der Insolvenzgerichte, anhand derer Insolvenzverwalter bislang bestellt werden, durch eine bundeseinheitliche Berufszulassung ersetzt werden. Eine neu zu schaffende „Kammer der insolvenzrechtlichen Berufsträger“ soll als Zulassungsstelle fungieren, ein Berufsträgerregister führen und die Berufsaufsicht ausüben, flankiert von einer neu einzurichtenden Berufsgerichtsbarkeit.

Dazu hatte die BRAK sich bereits unmittelbar nach Veröffentlichung des Entwurfs geäußert. Kern ihrer Kritik: Weil der Großteil der Insolvenzverwalter zugelassene Anwältinnen und Anwälte sind, schafft der Entwurf eine unnötige, kostenintensive Doppelstruktur.

Nunmehr hat die BRAK ihre Kritik in einer umfangreichen Stellungnahme dargelegt. Darin teilt sie die Diagnose des Entwurfs: Das bisherige System mit dezentralen Vorauswahllisten ist defizitär, die insolvenzrechtliche Praxis braucht eine sinnvollere Lösung.

Unterschätzter Erfüllungsaufwand und überschätzte Einsparungen

Einer der Hauptkritikpunkte der BRAK ist, dass für die rund 90 % der Insolvenzverwalter mit Anwaltszulassung eine doppelte Kammermitgliedschaft, ein zweites Zulassungsverfahren – obendrein für einen nur nach gerichtlicher Bestellung ausübbaren Beruf – und eine kostenintensive zweite Berufsaufsicht geschaffen wird. 

Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist das weder ein erforderlicher noch ein verhältnismäßiger Eingriff in die Berufsfreiheit. Zudem geht der Referentenentwurf selbst nicht davon aus, dass die bisherige Aufsicht in irgendeiner Weise defizitär wäre. 

Der Referentenentwurf unterschätzt außerdem den mit der Einführung der „Kammer für insolvenzrechtliche Amtsträger“ verbundenen Erfüllungsaufwand massiv. Die BRAK stellt dem konkrete Zahlen entgegen, die sie aus der Errichtung und dem jährlichen Unterhalt von Rechtsanwalts- bzw. Steuerberaterkammern entnimmt, die eine vergleichbare Größe wie die zu erwartende „Insolvenzverwalterkammer“ haben.

Ferner überschätzt der Referentenentwurf auch die Einsparungen, die durch den Wegfall der bisherigen Vorauswahllisten zu erwarten sind. Auch dies belegt die BRAK konkret anhand praktischer Erfahrungen.

Daher fordert die BRAK eine realistische Neuberechnung des Erfüllungsaufwands, der mit der Einführung des vom Referentenentwurf vorgesehenen Modells einherginge.

Alternativvorschlag der BRAK

Dem aus ihrer Sicht höchst problematischen Modell des Referentenentwurfs setzt die BRAK ein eigenes, bürokratieärmeres und kostensparenderes Modell entgegen: die Integration aller insolvenzrechtlichen Amtsträger in die Rechtsanwaltskammern.

Darauf hatten sich BRAK, DAV und einige Insolvenzverwalterverbände bereits vor Jahren in einem Kompromissvorschlag geeinigt. Diesen Kompromissvorschlag ergänzt und modifiziert die BRAK nun ihn ihrer Stellungnahme.

Insbesondere begegnet sie dem Kritikpunkt, nichtanwaltliche Insolvenzverwalter seien in den Rechtsanwaltskammern nicht demokratisch repräsentiert. Der BRAK-Vorschlag sieht vor, die geringe Zahl nichtanwaltlicher Insolvenzverwalter angemessen an den sie betreffenden Entscheidungen der Organe der Rechtsanwaltschaft zu beteiligen. Sie sollen Vertreter in eine Abteilung für Insolvenzsachen innerhalb der Rechtsanwaltskammern wählen, welche die Berufsaufsicht insoweit ausüben. Ihre Mitgliedsbeiträge sollen sich nur auf die spezifisch hierfür anfallenden Kosten beziehen.

Kernforderungen der BRAK

Die BRAK fordert vor allem, die Grundentscheidung des Referentenentwurfs zu überprüfen.

Eine praktikable Regelung der Tätigkeit insolvenzrechtlicher Amtsträger erfordert aus ihrer Sicht keine eigene Kammer und keinen neuen Beruf. Er kann vielmehr durch Integration in die Rechtsanwaltskammern – mit gewählten Spezialabteilungen für Insolvenzsachen – gewährleistet werden. 

Die BRAK schlägt zudem einen einheitlichen Fachkundenachweis vor, wobei bestehende Fachanwaltstitel anerkannt werden. 

Ein zentrales Insolvenzverwalterverzeichnis soll durch die BRAK geführt werden, angelehnt an das bundesweite amtliche Anwaltsverzeichnis.

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