Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 4/2026

VwGO-Reform 2026: Effizienzschub oder Rechtsstaatsabbau?

Der Referentenentwurf für ein 7. VwGO-Änderungsgesetz will die Verwaltungsgerichtsbarkeit digitalisieren und Verfahren beschleunigen. Während E-Mail-Widerspruch und Videoverhandlung als pragmatische Modernisierung erscheinen, könnten der Ausbau des Einzelrichter:innenmodells, die Verschärfung der Präklusion und die Begrenzung gerichtlicher Kontrollinstanzen rechtsstaatlich problematisch sein. Die Bundesrechtsanwaltskammer hatte bereits 2019 vor einem Systemwandel gewarnt.

18.02.2026 Newsletter

Der am 2.2.2026 vorgelegte Entwurf für ein 7. Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) versteht sich – anders als ein Reformentwurf aus dem Jahr 2019 – nicht als Sonderregelung für Großverfahren, sondern als ganzheitliche Reform des verwaltungsgerichtlichen Verfahrensrechts.

Was sich ändern soll – die wichtigsten Neuerungen im Überblick

Kernstück ist die Ausweitung des Einzelrichter:innenmodells: Richter:innen auf Probe sollen bereits nach sechs Monaten in sämtlichen Angelegenheiten allein entscheiden dürfen. Auch an Oberverwaltungsgerichten und Verwaltungsgerichtshöfen soll – entsprechend den Maßstäben für die Verwaltungsgerichte – eine Übertragung auf Einzelrichter:innen künftig generell möglich sein, sofern die Rechtssache keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten aufweist und keine grundsätzliche Bedeutung hat. Beim Bundesverwaltungsgericht ist unter denselben Voraussetzungen eine reduzierte Besetzung mit drei Richter:innen vorgesehen.

Eine zwingende Regelbesetzung würde damit zwar nicht eingeführt werden; gleichwohl wird die Entscheidung durch Einzelrichter:innen strukturell erleichtert. Die kollegiale Entscheidungsstruktur im Rahmen des Kammerprinzips verliert damit weiter an Gewicht.

Hinzu kommt eine strukturelle „Hochzonung“: Bestimmte Verfahren sollen unmittelbar bei den Oberverwaltungsgerichten beginnen. Die zweite Tatsacheninstanz wird dadurch faktisch begrenzt – Verfahren sollen durch einen verkürzten Instanzenzug beschleunigt werden.

Das Rechtsmittelrecht wird punktuell angepasst: Der Zulassungsgrund der Divergenz wird an die Zivilprozessordnung angeglichen. Offensichtlich vorliegende Zulassungsgründe sollen auch ohne hinreichende Darlegung zur Zulassung führen können. Nicht abhilfefähige Rechtsmittel sollen direkt beim Rechtsmittelgericht eingelegt werden. Die Wertgrenze für die Kostenbeschwerde steigt.

Im einstweiligen Rechtsschutz werden „Hängebeschlüsse“ gesetzlich kodifiziert und grundsätzlich unanfechtbar gestellt. Parallel wird die Präklusionsmöglichkeit verschärft; verspätetes Vorbringen soll konsequenter ausgeschlossen werden. Flankierend wird der Amtsermittlungsgrundsatz modifiziert: Der Parteivortrag rückt stärker in den Mittelpunkt der Tatsachenermittlung. Formal soll der Untersuchungsgrundsatz zwar bestehen bleiben, faktisch dürfte sich damit die gerichtliche Aufklärung zurücknehmen.

Die Vollstreckung gegen Hoheitsträger wird verschärft: Das Zwangsgeld steigt auf bis zu 25.000 Euro, kann periodisch verhängt werden und soll nicht mehr an denselben Hoheitsträger zurückfließen. Mit § 85a VwGO-E wird bei offensichtlich missbräuchlichen Klagen eine Gerichtskostenvorauszahlung ermöglicht.

Zugleich werden digitale Zugangserleichterungen geschaffen: Widerspruch per einfacher E-Mail, erleichterte Begründung der sofortigen Vollziehung, erweiterte Rechtsbehelfsbelehrung.

Die Reform beschränkt sich nicht auf die VwGO; zentrale Elemente werden auf Finanz-, Sozial- und Arbeitsgerichtsbarkeit übertragen. Der Entwurf setzt damit auf eine flächendeckende Effizienzstrategie: weniger Instanzen, mehr Einzelrichter:innen, stärkere Verfahrensdisziplin.

BRAK: Verfahrensbeschleunigung durch Stärkung staatlicher Strukturen

Werden die Maßstäbe der BRAK aus dem Jahr 2019 auf den aktuellen Entwurf übertragen, ergibt sich ein ambivalentes Bild. Die Klarstellung zur Rechtsmittelzulassung bei „offensichtlichen“ Gründen entspricht der damaligen Forderung, Darlegungslasten nicht zu übersteigern und die Leitentscheidungsfunktion höherer Instanzen zu sichern. Auch die Möglichkeit, offensichtlich missbräuchliche oder aussichtslose Verfahren frühzeitig zu filtern, bewegt sich teilweise im Rahmen dessen, was die BRAK im Berufungsrecht für vertretbar gehalten hatte.

Fokus des aktuellen Entwurfs: Ressourcenminimierung statt Qualitätssteigerung

Problematisch bleibt jedoch die Grundausrichtung des Referentenentwurfs. Er setzt systematisch auf Ressourcenminimierung pro Verfahren: weniger Richter:innen pro Entscheidung, strengere Anforderungen an den Parteivortrag, ausgeweitete Präklusion und zusätzliche Filtermechanismen. Die BRAK hatte demgegenüber betont, Überlastungen seien vorrangig durch Investitionen in Personal und durch eine qualitative Verbesserung behördlicher Entscheidungen zu begegnen – nicht durch eine Reduktion gerichtlicher Kontrolltiefe.

Beschleunigung oder Vertrauensverlust?

Insbesondere die Verkürzung der Sperrfrist für Proberichter:innen sowie die Ausweitung des Einzelrichter:innenmodells auf die Oberverwaltungsgerichte betreffen die kollegiale Entscheidungsstruktur im Kammerprinzip als institutionelle Sicherung. Gerade vor einer solchen strukturellen Verdichtung hatte die BRAK bereits mehrfach gewarnt.

Auch die verschärfte Präklusion steht im Spannungsverhältnis zu ihrer Auffassung, wonach Verfahrensbeschleunigung nicht durch zusätzliche prozessuale Belastungen für Bürger:innen, sondern durch eine strukturelle und personelle Stärkung staatlicher Strukturen erreicht werden sollte. Eine Beschleunigung von Verfahren auf Kosten der materiellen Gerechtigkeit von Entscheidungen führt aus Sicht der BRAK nicht zu einem verbesserten Zugang zum Recht, sondern zu einer Verringerung der Rechtstaatlichkeit.

Ob der im Referentenentwurf dargestellte Ansatz trägt oder langfristig das Vertrauen in die verwaltungsgerichtliche Kontrolle beeinträchtigt, wird das weitere Gesetzgebungsverfahren zeigen.

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