Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 20/2023

Transparenzregister: Auch Anwaltsgesellschaften sind meldepflichtig

In einem aktuellen Schreiben an die Kammern der rechts- und steuerberatenden Berufe erinnert das Bundesfinanzministerium an gesetzliche Mitteilungspflichten an das Transparenzregister. An dieses müssen Gesellschaften bestimmter Rechtsformen die hinter ihnen stehenden wirtschaftlich Berechtigten melden; auch Anwaltsgesellschaften sind hiervon betroffen.

04.10.2023Newsletter

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) weist auf die gesetzlichen Pflichten zu Mitteilungen an das Transparenzregister nach dem Geldwäschegesetz (GwG) hin. In einem aktuellen Schreiben, das unter anderem an die Bundesrechtsanwaltskammer, die Bundesnotarkammer und die Bundessteuerberaterkammer gerichtet ist, erinnert das Ministerium an die Notwendigkeit der Eintragung von Rechtseinheiten im Transparenzregister.

Das elektronisch geführte Transparenzregister wurde 2017 in Deutschland zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäsche-Richtlinie eingeführt. Es dient der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und ist die offizielle Plattform der Bundesrepublik Deutschland zur Erfassung der wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen, Personengesellschaften und bestimmten Rechtsgestaltungen; diese werden als transparenzpflichtige Rechtseinheiten bezeichnet. Registerführende Stelle ist die vom BMF mit der hoheitlichen Aufgabe beliehene Bundesanzeiger Verlag GmbH.

Transparenzpflichtig sind nach § 20 I GwG juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften. Sie müssen die an der jeweiligen Rechtseinheit wirtschaftlich Berechtigten ermitteln und dem Transparenzregister mitteilen. Auch Anwaltsgesellschaften in den in § 20 I GwG genannten Rechtsformen sind hiervon betroffen.

Das BMF weist darauf hin, dass bestimmte gesetzliche Eintragungsfristen galten. Falls diese versäumt wurden, kann das Bundesverwaltungsamt ein Bußgeld von bis zu 100.000 Euro verhängen und die Bußgeldentscheidung öffentlich bekanntmachen. Dies kann teilweise noch vermieden werden, wenn die Eintragung rechtzeitig nachgeholt wird. Anwältinnen und Anwälte sollten daher umgehend prüfen, ob die Kanzleiform, in der sie tätig sind, transparenzpflichtig ist, und sollten ggf. die Eintragung schnellstmöglich nachholen.

Um eine Meldung an das Transparenzregister vorzunehmen, muss man sich zwingend zuerst auf der Transparenzplattform (www.transparenzregister.de) registrieren. Die Registrierung sowie die Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten sind kostenfrei.

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Hintergrund:

Erläuterungen und praktische Hinweise rund um Geldwäscheprävention und die für Anwältinnen und Anwälte insoweit geltenden Pflichten gibt Christian Bluhm in jedem zweiten Heft des BRAK-Magazins, beginnend mit Heft 6/2021. Alle Beiträge der Serie sind über das Archiv des BRAK-Magazins abrufbar – zuletzt erschienen: „Augen auf bei Immobiliengeschäften! Barzahlungsverbot und verschärfte Prüfpflichten nach dem Geldwäschegesetz“ (BRAK-Magazin 4/2022, 16).