Kammerversammlungen sollen künftig auch per Video oder hybrid möglich sein
Die regionalen Notar- und Rechtsanwaltskammern sowie die Kammern auf Bundesebene wie Bundesrechtsanwaltskammer und Bundesnotarkammer sollen künftig ihre Kammerversammlungen auch in virtueller oder hybrider Form abhalten dürfen. Das sieht ein aktueller Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums vor.
Mit dem im März vorgelegten Referentenentwurf für ein Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz will das Bundesministerium der Justiz den regionalen Notar- und Rechtsanwaltskammern, der Bundesnotarkammer, der Bundesrechtsanwaltskammer, der Patentanwaltskammer und der Bundessteuerberaterkammer die Möglichkeit einräumen, ihre Kammerversammlungen bzw. Hauptversammlungen künftig auch in virtueller oder hybrider Form abzuhalten.
Der Entwurf knüpft an Sonderregelungen an, die während der Corona-Pandemie geschaffen worden waren. Um die Kammern trotz der pandemiebedingten Kontaktbeschränkungen arbeitsfähig zu halten, hatte das im Juli 2020 in Kraft getretene COVID-19-Gesetz zur Funktionsfähigkeit der Kammern den Kammern unter anderem virtuelle Versammlungen erlaubt. Das Gesetz wurde zwischenzeitlich verlängert und trat schließlich zum 1.7.2022 außer Kraft.
Die Möglichkeit virtueller oder hybrider Kammer- bzw. Hauptversammlungen soll nun dauerhaft verankert werden. Dazu sieht der Referentenentwurf die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen in der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Bundesnotarordnung, im Patentanwaltsgesetz und im Steuerberatergesetz vor.
Außerdem enthält der Entwurf kleinere Anpassungen im Berufsrecht der rechtsberatenden Berufe. Dazu zählt unter anderem eine Vereinfachung für Berufsausübungsgesellschaften. Wenn einer solchen Gesellschaft andere Berufsausübungsgesellschaften als Gesellschafter angehören, sollen sie künftig im Zulassungsantrag nicht mehr Name und Beruf der mittelbar beteiligten Personen angeben müssen. Das soll den Verwaltungsaufwand erheblich reduzieren.
Zudem soll die Mitteilungspflicht des Versicherers für nicht zugelassene bzw. nicht anerkannte Berufsausübungsgesellschaften nach der BRAO entfallen. Derartige Gesellschaften sind nicht Mitglieder der jeweiligen Berufskammer und unterliegen daher auch nicht ihrer Aufsicht.
Weitere Klarstellungen, die der Entwurf vorsieht, betreffen ausländische Berufsausübungsgesellschaften sowie die Veröffentlichung von Beschlüssen der Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer.
Weiterführende Links:
- Referentenentwurf
- Nachrichten aus Berlin 12/2020 v. 15.7.2020 (zum COVID-19-Gesetz zur Funktionsfähigkeit der Kammern)
- COVID-19-Gesetz zur Funktionsfähigkeit der Kammern