Nachrichten aus Brüssel

Ausgabe 05/2017 vom 09.03.2017

09.03.2017Newsletter

Zivilrecht

Europäische Säule der sozialen Rechte – Stellungnahme der BRAK

In ihrer Stellungnahme zur öffentlichen Konsultation der Europäischen Kommission über die Errichtung einer europäischen Säule der sozialen Rechte vom März 2017 begrüßt die BRAK das Vorhaben der Kommission, den Mitgliedstaaten einen Leitfaden zur weiteren Angleichung der Rechte im Bereich Beschäftigung und Soziales an die Hand zu geben. Insbesondere in den Bereichen Bildung, flexible und sichere Arbeitsverträge sowie Geschlechtergleichstellung und Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben sollte eine weitere Konvergenz zwischen den Mitgliedstaaten angestrebt werden. Sie sieht außerdem Bedarf an einer Anpassung der arbeitsrechtlichen Vorschriften in Bezug auf die technologischen Entwicklungen. Sie weist jedoch darauf hin, dass in den Bereichen von Abfindungen bei Kündigungen und dem Übergang zu unbefristeten Verträgen in Deutschland bereits praxisbewährte Regelungen bestehen. Negative Auswirkungen auf diese sollten möglichst vermieden werden. Sie empfiehlt darüber hinaus, dass bei der Zielvorgabe, stets eine Geldleistung in angemessener Höhe zu gewähren, eine Differenzierung dahingehend vorgenommen werden sollte, wer die Entgeltleistung im Krankheitsfall leistet.

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Öffentliche Konsultation zum Schutz von Whistleblowern

Am 3. März 2017 hat die Europäische Kommission eine öffentliche Konsultation zum Schutz von Whistleblowern eingeleitet. Ziel der Konsultation ist es, eine breite Palette von betroffenen Interessenträgern zu erreichen und deren Eingaben in das Endergebnis einfließen zu lassen. Die Kommission kündigt an, dass zur Stärkung des Schutzes von Hinweisgebern sie unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips den Handlungsspielraum für horizontale oder weitergehende sektorale Maßnahmen auf EU-Ebene ausloten werde.

In der Konsultation fragt die Kommission zum einen nach Vorteilen und Nachteilen von Regeln, die Organisationen dazu zwingen, Hinweisgeber zu schützen. Ebenso wird gefragt, wie die Öffentlichkeit in diesem Bereich besser sensibilisiert werden kann und welche Aspekte in Bezug auf den Schutz vor Repressalien am Arbeitsplatz für den wirksamen Schutz von Hinweisgebern wichtig sind. Die Konsultation läuft noch bis zum 29. Mai 2017.

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Strafrecht

Überarbeitung der 4. Anti-Geldwäscherichtlinie – Bericht ECON und LIBE

Die federführenden Ausschüsse für Wirtschaft und Währung (ECON) und Bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE) des EP haben am 28. Februar 2017 ihren gemeinsamen Bericht zum Richtlinienentwurf zur Überarbeitung der 4. Anti-Geldwäscherichtlinie angenommen.

Die Ausschüsse fordern darin, dass ein EU-Bürger Zugang zu dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer haben soll, ohne ein berechtigtes Interesse daran geltend machen zu müssen. Außerdem fordern sie die Ausweitung des Anwendungsbereiches auf Trusts und andere rechtliche Ausgestaltungen, die den Trusts ähnlich sind. Plattformen für virtuelle Währungen sollen ebenfalls unter den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen und müssen dieselben Pflichten zur Überprüfung ihrer Kunden wie Banken und andere Zahlungsinstitute erfüllen. Des Weiteren soll der Schwellenwert, ab dem bei Bezahlkarten Identifizierung der Nutzer erforderlich ist, von 250,00 € auf 150,00 € gesenkt werden. Selbstverwaltungseinrichtungen sollen zudem Jahresberichte veröffentlichen, in denen Informationen wie beispielsweise die Anzahl der erhaltenen Meldungen von Verstößen sowie die Anzahl der Meldungen an die zentralen Meldestellen enthalten sind.

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Gewerblicher Rechtsschutz

Portabilität von Online-Inhaltediensten

Am 28. Februar 2017 hat der Rechtsausschuss des EP (JURI) den mit der Europäischen Kommission und dem Rat der Europäischen Union ausgehandelten Kompromisstext zum Verordnungsvorschlag zur Gewährleistung der grenzüberschreitenden Portabilität von Online-Inhaltediensten im Binnenmarkt angenommen. EU-Bürger sollen danach Online-Dienste für Filme, Sportsendungen, Musik, E-Bücher und Spiele, für deren Dienste sie in ihrem Heimatland registriert sind, auch während eines Aufenthaltes in einem anderen Mitgliedstaat nutzen können. EU-Bürger sollen hierzu bei der Registrierung für einen Online-Dienst einen Nachweis über ihren Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat erbringen. Sofern sie dazu in der Lage sind, sollen sie in jedem anderen Mitgliedstaat Zugang zu diesem Online-Dienst haben. Zur Überprüfung des Nachweises über den Wohnsitz soll ein Verifikationsverfahren eingeführt werden, das die Privatsphäre der Nutzer achtet und die Regeln des Datenschutzes berücksichtigt. 

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Asylrecht

EuGH-Urteil – keine Verpflichtung zur Erteilung humanitärer Visa zur Stellung eines Asylantrags

Der EuGH hat am 7. März 2017 in der Rechtssache X und X vs. Belgischer Staat (C-638/16 PPU) entschieden, dass die EU-Mitgliedstaaten nach dem gegenwärtigen Stand des Unionsrechts nicht verpflichtet sind, humanitäre Visa an Personen auszustellen, die sich in ihr Hoheitsgebiet begeben möchten, um dort Asyl zu beantragen. Diese Entscheidung obliege allein den Mitgliedstaaten auf der Grundlage ihres nationalen Rechts.

In dem Ausgangsverfahren hat ein syrisches Ehepaar und seine drei kleinen Kinder, die in Aleppo (Syrien) leben, bei der belgischen Botschaft in Beirut (Libanon) nach Art. 25 Abs. 1 Buchst. a des Visakodex Anträge auf Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit gestellt, um in Belgien einen Asylantrag zu stellen. Das belgische Ausländeramt lehnte den Visaantrag mit der Begründung ab, dass die Antragsteller offensichtlich beabsichtigen, länger als die 90 Tage, für die ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausgestellt wird, in Belgien zu bleiben.

Derartige Anträge fallen nach der Ansicht des EuGH entgegen der Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi nicht in den Anwendungsbereich des Visakodexes, da sie auf einen nicht auf 90 Tage beschränkten Aufenthaltstitel abzielen. Für die Erteilung humanitärer Visa oder Aufenthaltstitel für einen langfristigen Aufenthalt hat die EU bisher keinen Rechtsakt erlassen, weshalb auf derartige Anträge das jeweilige nationale Recht Anwendung findet.

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Institutionen

Weißbuch zur Zukunft der EU der Europäischen Kommission

Die Europäische Kommission hat am 1. März 2017 ein Weißbuch zur Zukunft der Europäischen Union veröffentlicht. Darin skizziert sie fünf Szenarien, wo die EU im Jahre 2025 stehen könnte. Einerseits könnte man weitermachen wie bisher und sich auf die Umsetzung der derzeitigen Reformagenda konzentrieren, andererseits könnte sich die EU auf den Binnenmarkt und den Abbau von EU-Regulierung fokussieren und darüberhinausgehende Regelungen den Mitgliedstaaten überlassen. Im dritten Szenario wird vorgeschlagen, es interessierten Mitgliedstaaten zu erlauben, in verschiedenen Politikbereichen wie der Verteidigung oder der inneren Sicherheit voranzugehen, während die übrigen Mitgliedstaaten beim derzeitigen Stand der Regulierung verbleiben. Ferner schlägt die Kommission vor, weniger europarechtlich zu regulieren, dafür aber effizienter zu werden. Im letzten Szenario sieht sie vor, dass die Mitgliedstaaten der EU weitere Kompetenzen geben und mehr Entscheidungen gemeinsam treffen. Das Weißbuch soll den Mitgliedstaaten beim EU-Gipfel am 25. März 2017 in Rom als Leitfaden dienen und die Diskussion über die Zukunft der EU strukturieren. Daher spricht sich die Kommission für keines der vorgeschlagenen Szenarien aus, sondern gibt Ideen für eine Zukunft der EU.

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Sonstiges

Rechtsanwaltsaustausch mit China geht in die nächste Runde

Die BRAK sucht Teilnehmer/innen für zwei Seminare im Rahmen des Rechtsanwaltsaustausches China-Deutschland. Das Projekt Rechtsanwaltsaustausch China-Deutschland führt die BRAK gemeinsam mit der Deutschen Gesellschaft für die Internationale Zusammenarbeit GmbH (GIZ) durch. Finanziert wird es von der Robert Bosch Stiftung. Seit November 2015 fanden bereits wiederholt Seminare mit engagierten deutschen und chinesischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten statt. Jeweils eine Woche lang tauschten sich die Teilnehmer über das Verständnis ihrer Rolle als Rechtsanwälte, die unterschiedlichen Rechtssysteme und die Rechtskulturen aus.

Vom 28.5. bis 3.6.2017 findet das 5. Seminar im Rahmen des Rechtsanwaltsaustausches in Stuttgart statt.

Vom 16. bis 23.7.2017 veranstalten wir in China, in der Inneren Mongolei (Chifeng), das 6. Seminar, welches mit einem Symposium abschließt, bei dem u.a. die Ergebnisse des Seminars einem breiteren Teilnehmerkreis vorgestellt werden.

Das Fachprogramm umfasst die Themen "Anwaltliches Berufsrecht" sowie "Strafverfahrensrecht". Die deutschen Teilnehmer werden die Möglichkeit haben, über eine Woche lang mit den chinesischen Kollegen die Rolle des Rechtsanwalts und Strafverteidigers im Rechtsstaat zu diskutieren. Neben dem fachlichen Programm sind Besuche relevanter Institutionen und Gespräche mit deren Repräsentanten geplant.

Weitere Einzelheiten sind der Ausschreibung zu entnehmen.

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Impressum


Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK)
Büro Brüssel, Avenue de Nerviens 85/9, 1040 Brüssel,
Tel.: +32 (0)2 743 86 46, Fax: +32 (0)2 743 86 56, E-Mail: brak.bxl(at)brak(dot)eu
Redaktion und Bearbeitung:
RAin Dr. Heike Lörcher, RAin Hanna Petersen LL.M., RAin Doreen Göcke LL.M., RAin Katrin Grünewald LL.M., Natalie Barth
© Bundesrechtsanwaltskammer

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