Nachrichten aus Brüssel

Ausgabe 03/2018 vom 08.02.2018

08.02.2018Newsletter

Rechtsanwälte

Europäische Konvention zum Beruf des Rechtsanwalts

Die Parlamentarische Versammlung des Europarates hat am 24. Januar 2018 einen Bericht verabschiedet, in dem sie die Erarbeitung einer bindenden Europäischen Konvention zum Beruf des Rechtsanwalts fordert. Diese Forderung wurde von der Anwaltschaft seitens des CCBE an den Europarat herangetragen. Die Angriffe auf Anwälte, die in ihrer Funktion als Organe der Rechtspflege rechtsstaatliche Prinzipien verteidigen, haben in den letzten Jahren vermehrt zugenommen. Die Forderung nach einer Konvention, mit der die Grundwerte der Anwaltschaft geschützt werden, ist daher ein wichtiger Schritt für die Aufrechterhaltung der Rechtsstaatlichkeit. Der CCBE hat sich bei der Erarbeitung des Berichts der Parlamentarischen Versammlung u.a. durch eine Stellungnahme, an der auch die BRAK mitgewirkt hat, aktiv eingebracht. Ebenso hat der CCBE vor der Abstimmung der Parlamentarischen Versammlung eine Podiumsdiskussion veranstaltet. In der Konvention soll die Bedeutung der Anwaltschaft für die Einhaltung rechtsstaatlicher Prinzipen und den Zugang zum Recht sowie Schutz und Reichweite der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht unterstrichen werden. Das Ministerkomitee des Europarats wird in den kommenden Monaten über die Aufnahme der Arbeiten an einer Konvention entscheiden.

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Konsultation zur Aus- und Fortbildungen im EU-Recht

Die Europäische Kommission hat am 1. Februar 2018 eine Konsultation zur Aus- und Fortbildung von Justizbediensteten im EU-Recht gestartet. Damit möchte sie eine neue Strategie für die europabezogene justizielle Aus- und Fortbildung für den Zeitraum 2019-2025 vorbereiten und befragt Interessierte und Interessenvertreter nach ihrer Meinung und ihren Erfahrungen mit der im Jahr 2011 verabschiedeten Strategie für die europabezogene justizielle Aus- und Fortbildung, in der Ziele für die Aus- und Fortbildung von Angehörigen der Rechtsberufe bis zum Jahr 2020 formuliert wurden. Zu den von der Konsultation anvisierten Rechtsberufen gehören sowohl Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte und Notare als auch Gerichtsbedienstete, Gerichtsvollzieher und Vollzugsbeamte, Mediatoren, Gerichtsdolmetscher und -übersetzer, Gerichtssachverständige, Leiter und Personal von Haftanstalten sowie Bewährungshelfer. Die Konsultation wird ergänzt durch eine gezielte Umfrage, die sich an unionsweit tätige Bildungseinrichtungen für Angehörige der Rechtsberufe, Vertreter der Rechtsberufe auf EU-Ebene und Verbände von Angehörigen der Rechtsberufe auf EU-Ebene richtet.

Die Konsultation und die gezielte Umfrage laufen noch bis zum 26. April 2018. Die Kommission plant, bereits im zweiten Halbjahr 2018 die neue Strategie 2019-2025 vorzustellen.

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Binnenmarkt

EuGH-Urteil - Anwendbarkeit der Dienstleistungsrichtlinie auch auf innerstaatliche Sachverhalte

Der EuGH hat mit Urteil vom 30. Januar 2018 in den verbundenen Rechtssachen C-360/15 und C-31/16 entschieden, dass die in Kapitel III der allgemeinen Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG enthaltenen Regelungen zur Niederlassungsfreiheit von Dienstleistungserbringern auch auf rein innerstaatliche Sachverhalte anwendbar sind. Der Gerichtshof begründet seine Entscheidung mit dem Wortlaut, den Zielen und der Entstehungsgeschichte der Richtlinie. Das Erfordernis eines Auslandsbezugs ist weder in den Vorschriften des dritten Kapitels noch in den Allgemeinen Bestimmungen der Richtlinie und auch nicht in den Rechtsgrundlagen für den Erlass der Richtlinie (Art. 53 Abs. 1 und Art. 62 AEUV) vorgesehen. Ferner wurden im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens Vorschläge zur Beschränkung des Anwendungsbereichs auf grenzüberschreitende Sachverhalte abgelehnt. Damit sind zukünftig insbesondere die in Art. 14 und 15 der Dienstleistungsrichtlinie enthaltenen Bedingungen für die Prüfung nationaler Anforderungen an Dienstleistungserbringer - auch für anwaltliche Dienstleistungen - zu beachten.

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Zivilrecht

Stellungnahme der BRAK zum Richtlinienvorschlag zum Warenhandel

In ihrer Stellungnahme zum geänderten Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenhandels spricht sich die BRAK dafür aus, dass der Regress Gegenstand einer einheitlichen europäischen Regelung sein sollte. Sie schlägt vor, diesen so zu gestalten, dass Schadensersatzansprüche zwar innerhalb einer Lieferkette nur gegenüber dem Vertragspartner ausgeübt werden können. Parallel sollte aber auch ein Anspruch gegen den Hersteller des Gegenstandes bestehen. Die BRAK befürwortet außerdem, die Qualifikation von gemischten Verträgen nach den Regelungen des CISG vorzunehmen sowie die Ausnahme von DVDs und CDs aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie nochmals zu überdenken. Schließlich bedauert sie, dass der Richtlinienvorschlag in Bezug auf die Beweislastumkehr und die Gewährleistungsfrist keine Ausnahme für gebrauchte Gegenstände vorsieht. Eine Verlängerung der Fristen würde dazu führen, dass noch mehr gebrauchte Güter durch Händler nicht mehr verkauft werden. Dies widerspricht dem Gebot der Nachhaltigkeit. 

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Kollektiver Rechtsschutz – Bericht der Kommission

Am 25. Januar 2018 hat die Europäische Kommission einen Bericht zum Stand der Umsetzung der Empfehlung der Kommission 2013/396/EU zu den gemeinsamen Grundsätzen für kollektive Unterlassungs- und Schadensersatzverfahren in den Mitgliedstaaten bei Verletzung von durch Unionsrecht garantierten Rechten veröffentlicht. Darin stellt die Kommission fest, dass zwar einige Mitgliedstaaten kollektive Rechtsschutzverfahren neu eingeführt oder ihre Gesetze geändert haben. Dennoch gibt es weiterhin neun Mitgliedstaaten, die keine kollektiven Rechtsschutzverfahren bei Massenschadensereignissen vorsehen. Darüber hinaus bereiten die Länge der Verfahren sowie die hohen Kosten im Vergleich zum erwarteten Nutzen eines solchen Verfahrens weiterhin Probleme. Auch die BRAK fordert in ihrer Stellungnahme zur Konsultation über kollektive Rechtsbehelfe ein Verfahren, das effektiven Rechtsschutz zu bezahlbaren Konditionen ermöglicht. Die Kommission bemängelt überdies, dass kein Mitgliedstaat die Regelungen zum Schutz gegen Drittmittelfinanzierung umgesetzt hat. Untersucht wurden außerdem die Auswirkungen von außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren und Anwaltshonoraren auf den kollektiven Rechtsschutz. In Bezug auf die Gewährung von Strafschadensersatz stellt die Kommission fest, dass dieses Konzept den Rechtsordnungen der meisten Mitgliedstaaten fremd ist und lediglich drei Mitgliedstaaten eine Art des Strafschadensersatzes gewähren. Die Ergebnisse des Berichts sollen nun weiter analysiert werden und in die von der Kommission angekündigten Initiative „New Deal for Consumers“ einfließen, wo sich die Kommission insbesondere auf die Stärkung der in der Unterlassungsklagenrichtlinie geregelten Aspekte des Schadensersatzes und der Vollstreckung konzentrieren will.

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EuGH-Urteil – Verbrauchereigenschaft bei auch beruflicher Nutzung von Facebook

In seinem Urteil vom 25. Januar 2018 in der Rechtssache Schrems vs. Facebook (C-498/16) hat der EuGH entschieden, dass die Verbrauchereigenschaft weiter bestehen bleibt, selbst wenn Facebook durch den Nutzer auch beruflich genutzt wird.

Im zugrundeliegenden Fall verklagt der Österreicher Maximilian Schrems Facebook vor den österreichischen Gerichten und macht eine Verletzung seiner eigenen Rechte auf Achtung der Privatsphäre und auf Datenschutz sowie sieben weiterer Facebook-Nutzer geltend, die ihm ihre Ansprüche abgetreten haben und nur teilweise in Österreich wohnen. Der Oberste Gerichtshof hat daraufhin den EuGH um Klarstellung des Begriffs der Verbrauchereigenschaft ersucht.

Der EuGH bestätigt nun die Ansicht des Generalanwaltes Bobek und stellt fest, dass Herr Schrems sich in Bezug auf die Geltendmachung seiner eigenen Rechte auf seine Verbrauchereigenschaft berufen kann, selbst wenn er über Facebook bestimmte berufliche Aktivitäten unterhält. Zwar kann sich ein Kläger nur dann auf seine Verbrauchereigenschaft berufen, wenn er bei der Nutzung solcher Dienste später keinen im Wesentlichen beruflichen Charakter erlangt. Das Publizieren von Büchern, Halten von Vorträgen, Betreiben von Internetseiten, Sammeln von Spenden und die Geltendmachung von abgetretenen Ansprüchen reicht hierfür aber nicht aus. Hinsichtlich der abgetretenen Ansprüche weist der EuGH darauf hin, dass der Verbrauchergerichtsstand dem Schutz des Verbrauchers dient und nur anwendbar ist, wenn der Verbraucher persönlich Kläger oder Beklagter in einem Verfahren ist. 

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Gewerblicher Rechtsschutz

Verordnungsvorschlag über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking – Billigung im EP

Das Plenum des EP hat am 7. Februar 2018 den im Trilog ausgehandelten Kompromisstext zum Verordnungsvorschlag der Europäischen Kommission über Maßnahmen gegen Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden gebilligt. Mit der Verordnung wird das sogenannte Geoblocking im Onlinehandel weitestgehend untersagt. Verbrauchern soll es möglich sein, europaweit online einzukaufen, ohne dabei aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Wohnsitzes oder sogar ihres vorübergehenden Aufenthaltsortes blockiert oder automatisch auf eine andere Internetseite umgeleitet zu werden. Damit soll gewährleistet werden, dass Käufer Zugang zu gleichen Preisen oder Verkaufsbedingungen erhalten. Vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgeschlossen sind digitale urheberrechtlich geschützte Inhalte wie E-Books, Musik, Online-Spiele oder Transport- und audiovisuelle Dienstleistungen. In den Kompromisstext wurde indessen eine Überprüfungsklausel aufgenommen, mit der die Kommission verpflichtet wird, innerhalb von zwei Jahren zu prüfen, ob das Verbot von Geoblocking auf solche Inhalte ausgeweitet werden sollte.

Der endgültige Gesetzestext muss nun noch formell vom Rat gebilligt werden. Die neuen Vorschriften werden neun Monate nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft treten.

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Gesellschaftsrecht

Definition von KMU – öffentliche Konsultation eingeleitet

Am 6. Februar 2018 hat die Europäische Kommission eine öffentliche Konsultation zur Überprüfung der Definition von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) eingeleitet, die bisher in der Empfehlung der Kommission 2003/361/EG festgelegt ist. Mit dieser Konsultation soll sichergestellt werden, dass die KMU-Definition zweckmäßig bleibt und ihre Ziele im gegenwärtigen wirtschaftlichen Umfeld erfüllt. Es soll zudem begutachtet werden, wie die Empfehlung geändert werden kann, um auch weiterhin KMU durch gezielte Maßnahmen unterstützen zu können. Die derzeitige Definition beruht auf den drei Kriterien der Mitarbeiterzahl, des Finanzparameters und der Unabhängigkeit bzw. der Eigentumsverhältnisse. Eine Teilnahme an der Konsultation ist bis zum 6. Mai 2018 möglich. 

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CCBE Info

 

Der CCBE, der Rat der europäischen Anwaltschaften, veröffentlicht ebenfalls einen Newsletter. CCBE Info erscheint monatlich und ist in deutscher Fassung HIER abrufbar.

 

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RAin Dr. Heike Lörcher, RAin Hanna Petersen LL.M., RAin Doreen Barca-Cysique LL.M., RAin Katrin Grünewald LL.M., Natalie Barth
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