Nachrichten aus Brüssel

Ausgabe 01/2018 vom 12.01.2018

12.01.2018Newsletter

Binnenmarkt

EuGH-Urteil - Uber muss sich an nationale Vorschriften der Personenbeförderung halten

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 21. Dezember 2017 in der Rechtssache C-434/15 Asociación Profesional Elite Taxi /Uber Systems Spain, SL festgestellt, dass der von der Plattform Uber angebotene Dienst eine Verkehrsdienstleistung darstellt und somit den nationalen Vorschriften zur Personenbeförderung unterfällt.

In dem diesem Urteil zugrundeliegenden Verfahren hat die berufsständische Vereinigung von Taxifahrern (Elite Taxi) der Stadt Barcelona gegen die Gesellschaft Uber Systems Spain, SL wegen unlauteren Wettbewerbs geklagt. Letztere bietet eine Plattform an, über die eine Verbindung zwischen nicht berufsmäßigen Fahrern, die ihr eigenes Fahrzeug benutzen, und Personen hergestellt wird, die Fahrten im innerstädtischen Bereich unternehmen möchten. Elite Taxi trägt insbesondere vor, dass weder Uber Spain noch die privaten Fahrzeughalter bzw. die Fahrer über die in der Taxi-Verordnung des Verkehrsverbundes von Barcelona vorgeschriebenen Lizenzen und Genehmigungen verfügen. Uber macht geltend, dass das Unternehmen genehmigungsfreie Dienstleistungen der Informationsgesellschaft anbiete und nicht genehmigungspflichtige Verkehrsdienstleistungen.

Diesem Argument folgten weder der Generalanwalt Szpunar in seinen Schlussanträgen vom 11. Mai 2017 noch der EuGH in seinem aktuellen Urteil. Nach Ansicht des Gerichtshofs fällt die von Uber erbrachte Dienstleistung der Herstellung einer Verbindung zu nicht berufsmäßigen Fahrern unter die Verkehrsdienstleistungen, weshalb Uber und die von ihm vermittelten Fahrer die von den Mitgliedstaaten vorgesehenen Bedingungen für die Erbringung einer solchen Dienstleistung erfüllen müssen.

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Zivilrecht

Richtlinienvorschlag über transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen

Die Europäische Kommission hat am 21. Dezember 2017 im Rahmen der Schaffung einer europäischen Säule sozialer Rechte einen Richtlinienvorschlag über transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union veröffentlicht. Mit diesem Vorschlag sollen die bestehenden Vorschriften ergänzt und neue Mindeststandards, insbesondere für atypische Arbeitsverhältnisse, eingeführt werden. Unter anderem soll der Begriff des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin an die Rechtsprechung des EuGH angepasst sowie Beschäftigungsformen in den Anwendungsbereich der Richtlinie aufgenommen werden, die derzeit ausgeschlossen sind. Außerdem sollen Arbeitnehmer/innen künftig am ersten Tag nach Beschäftigungsbeginn ein Informationspaket über ihre Rechte erhalten und nicht wie bisher innerhalb von zwei Monaten. Die Mindeststandards sollen unter anderem eine Höchstdauer der Probezeit von sechs Monaten, ein nicht mehr zulässiges Verbot der Mehrfachbeschäftigung, eine Mindestplanbarkeit der Arbeit bei veränderlichen Arbeitszeitplänen, eine Regelung zum Übergang zu anderen Beschäftigungsformen sowie eine Verpflichtung zu einem Fortbildungsangebot umfassen.

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Institutionen

Programm der bulgarischen Ratspräsidentschaft

Am 1. Januar 2018 hat Bulgarien die sechsmonatige EU-Ratspräsidentschaft von Estland übernommen. Bulgarien setzt dabei insbesondere auf die vier Prioritäten wirtschaftliche und soziale Annäherung und Zusammenarbeit, Stabilität und Sicherheit in Europa, europäische Perspektive und Integration der Westbalkanländer sowie digitale Wirtschaft und Geschäftsmodelle. Schwerpunkte im Justizbereich sind vor allem die Arbeitsaufnahme der Europäischen Staatsanwaltschaft, die Geldwäsche- und Terrorismusbekämpfung sowie ein Voranbringen der E-Justiz. Außerdem sollen die Arbeiten zur Überarbeitung der Brüssel-IIa-Verordnung sowie die Richtlinienvorschläge zur Bereitstellung digitaler Inhalte bzw. zum Warenhandel vorangebracht werden. Auch das Dienstleistungspaket, die Verordnung über ein zentrales digitales Zugangstor, eine Besteuerung der Digitalwirtschaft sowie das Gemeinsame Europäische Asylsystem zählen zu den wichtigen Vorhaben der bulgarischen Ratspräsidentschaft.

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Fortbildungen im europäischen Recht - European Judicial Training Report 2017 veröffentlicht

Die Europäische Kommission hat am 10. Januar 2018 den European Judicial Training Report 2017 veröffentlicht. Darin berichtet sie über den Fortschritt der Mitgliedstaaten bei der Erreichung des von ihr im Jahr 2011 gesetzten Ziels, bis zum Jahr 2020 über 700.000 Vertreter eines Rechtsberufs im EU-Recht oder im Recht eines anderen Mitgliedstaates weiterzubilden. Nach dem aktuellen Bericht haben im Jahr 2016 über 143.000 Vertreter eines Rechtsberufs (Richter, Staatsanwälte, Gerichtspersonal, Gerichtsvollzieher, Rechtsanwälte und Notare) an derartigen Weiterbildungen teilgenommen. Die Anzahl der fortgebildeten Rechtsanwälte ist auf insgesamt 5,74 % gestiegen. Deutschland liegt weiterhin im Mittelfeld, wobei die Prozentzahl der an Weiterbildungskursen teilnehmenden Rechtsanwälte auf unter 5 % gefallen ist. Die Anwaltschaft liegt trotzdem noch im Rahmen des Ziels der Kommission. Zu beachten ist, dass diese Zahlen nicht alle EU-Mitgliedstaaten und häufig auch nicht private Fortbildungsanbieter erfassen.

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Bericht des EuGH über die Zuständigkeit in Vorabentscheidungsverfahren

In seinem Bericht vom 21. Dezember 2017 an den Rat der EU spricht sich der EuGH gegen eine Änderung seiner Satzung aus, um eine teilweise Übertragung der Zuständigkeiten für Vorabentscheidungsersuchen auf das Gericht zu ermöglichen. Der EuGH war im Rahmen des Umbaus des Gerichts, durch den die Anzahl der Richter erhöht und das Gericht für den öffentlichen Dienst eingegliedert wurde, aufgefordert worden, zwei Berichte für das EP, den Rat und die Europäische Kommission über die Arbeitsweise des Gerichts zu erstellen. Bei dem nun veröffentlichten Bericht handelt es sich um den ersten Bericht, der sich ausschließlich mit der Frage beschäftigt, ob von der Möglichkeit des Art. 256 Abs. 3 Unterabs. 1 AEUV Gebrauch gemacht werden soll, die Zuständigkeit für Vorabentscheidungen teilweise auf das Gericht zu übertragen. Als Gründe für die Ablehnung einer solchen Verfahrensänderung nennt der EuGH die noch nicht abgeschlossene Reform des Gerichts und der damit verbundenen noch laufenden Umstrukturierung der Zuständigkeiten sowie die Gefahr, dass grundlegende Fragen des EU-Rechts durch die geteilte Zuständigkeit unterschiedlich behandelt werden könnten. Denn Vorabentscheidungsersuchen können zwar einerseits Fachmaterien wie Zoll- oder Tarifierungsfragen sowie Fragen der sozialen Sicherheit oder der indirekten Besteuerung, die aufgrund der bisherigen Zuständigkeiten gut auf das Gericht übertragen werden könnten, aber gleichzeitig auch die Auslegung grundlegender Bestimmungen der Verträge oder eines Gesetzgebungsakts betreffen. Eine einheitliche Rechtsprechung wäre dann schwierig bzw. nur durch eine längere Dauer dieser Gerichtsverfahren einzuhalten. Der EuGH betont jedoch, dass dieser Bericht keine endgültige Stellungnahme zu der aufgeworfenen Frage sein soll, sondern die Zahl der Gerichtsverfahren und die durchschnittliche Bearbeitungsdauer stets beobachtet und neu beurteilt werden müssen.

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Sonstiges

Dr. Margarete Gräfin von Galen neue Vizepräsidentin des CCBE

Seit dem 1. Januar 2018 ist die Berliner Rechtsanwältin und Strafverteidigerin Dr. Margarete Gräfin von Galen 3. Vizepräsidentin des Rates der Europäischen Anwaltschaften (CCBE). Neu besetzt ist auch das übrige CCBE-Präsidium: Neben Präsident Antonín Mokrý (Tschechische Republik) traten zum 1. Januar 2018 José de Freitas (Portugal) als 1. Vizepräsident und Ranko Pelicarić (Kroatien) als 2. Vizepräsident ihr Amt an. Von Galen engagiert sich seit vielen Jahren unter anderem im Ausschuss Europarecht der BRAK und im Strafrechtsausschuss des CCBE; von 2004 bis 2009 war sie Präsidentin der Rechtsanwaltskammer Berlin.

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CCBE-Konferenz zur Zukunft der anwaltlichen Fortbildung

Am 14. Dezember 2017 fand in Brüssel eine vom CCBE organisierte Konferenz zur Zukunft der anwaltlichen Fortbildung statt. Die Teilnehmer diskutierten über die Nutzung neuer Technologien sowohl in der anwaltlichen Praxis als auch bei der Aus- und Fortbildung von Anwälten. Es wurden unter anderem innovative Lern- und Lehrmethoden wie Onlinekurse, virtuelle Realitäten, Webseminare, Online-Lernspiele und Social Learning vorgestellt. Daneben wurde auch die European Training Plattform präsentiert, die voraussichtlich im zweiten Halbjahr 2018 auf dem Europäischen Justizportal online gehen wird. Auf dieser Plattform sollen Interessierte nach Kursen im europäischen Recht oder im Recht eines anderen Mitgliedstaates, die von Anbietern in einem der EU-Mitgliedstaaten erbracht werden, suchen können. Die BRAK und das Deutsche Anwaltsinstitut haben sich sowohl bei der Vorbereitung der Konferenz als auch bei der Entwicklung der European Training Plattform eingebracht und werden diese auch weiterhin begleiten.

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Impressum


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Büro Brüssel, Avenue de Nerviens 85/9, 1040 Brüssel,
Tel.: +32 (0)2 743 86 46, Fax: +32 (0)2 743 86 56, E-Mail: brak.bxl(at)brak(dot)eu
Redaktion und Bearbeitung:
RAin Dr. Heike Lörcher, RAin Hanna Petersen LL.M., RAin Doreen Barca-Cysique LL.M., RAin Katrin Grünewald LL.M., Natalie Barth
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