Nachrichten aus Brüssel

Ausgabe 05/2018 vom 08.03.2018

08.03.2018Newsletter

Binnenmarkt

Europäisches Semester – Länderbericht Deutschland 2018

Die Europäische Kommission hat am 7. März 2018 die jährlich im Rahmen des Europäischen Semesters verfassten Länderberichte für die einzelnen Mitgliedstaaten veröffentlicht. Die Berichte enthalten Analysen der wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten sowie die Fortschritte bei der Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen des Rates aus dem Vorjahr. Deutschland hat nach Ansicht der Kommission nur beschränkt Fortschritte bei der Umsetzung der letztjährigen Empfehlung, den Wettbewerb im Bereich der Unternehmens- und freiberuflichen Dienstleistungen zu beleben, gemacht. Zu den diesbezüglich in Deutschland erfolgten Maßnahmen gehört die Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie 2013/55/EU mit Gesetz vom 12. Mai 2017. Trotz dieser Fortschritte bestehe weiterhin ein hoher Grad an Regulierungen bei Unternehmensdienstleistungen in Deutschland, der nicht nur zu einer geringeren Produktivität führe, sondern auch Hürden für Investitionen darstelle.

Als Reaktion auf die Länderberichte werden die Mitgliedstaaten bis Mitte April ihre Nationalen Reform- und Stabilitätsprogramme vorlegen. Darauf aufbauend wird die Kommission länderspezifische Empfehlungen entwerfen, die sodann im Rat diskutiert und von diesem verabschiedet werden.

Die Kommission hat gleichzeitig mit den Länderberichten das Arbeitsprogramm 2018 für das Programm zur Unterstützung von Strukturreformen angenommen, mit dem die Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Reformen, insbesondere solcher, die in den länderspezifischen Empfehlungen als Priorität genannt werden, unterstützt werden sollen.

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Zivilrecht

Stellungnahme der BRAK zur Konsultation über die Verordnungen zur Zustellung von Schriftstücken und zur Beweisaufnahme

In ihrer Stellungnahme zur öffentlichen Konsultation der Europäischen Kommission zur Überarbeitung der Verordnungen (EG) 1393/2007 über die Zustellung von Schriftstücken und (EG) 1206/2001 über die Beweisaufnahme spricht sich die BRAK bei der Zustellung von Schriftstücken für obligatorische Übersetzungen und die Einführung allgemein gültiger Formulare aus. Hinsichtlich der Beweisaufnahme befürwortet die BRAK einheitliche Standards, insbesondere hinsichtlich der Wertigkeit von Beweismitteln. Probleme bei beiden Verordnungen bereiten weiterhin die Sprachbarrieren zwischen den verschiedenen Mitgliedstaaten und die unterschiedlichen Ausgestaltungen des Prozessrechts in den EU-Mitgliedstaaten.

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Richtlinienvorschlag zum Warenhandel – Bericht des IMCO

Am 22. Februar 2018 hat der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz des EP (IMCO) den Bericht des Berichterstatters Pascal Arimont (BE, EVP) zum Richtlinienvorschlag über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenhandels angenommen. Die Abgeordneten betonen insbesondere das stets zu gewährleistende hohe Maß an Verbraucherschutz im Einklang mit dem Unionsrecht. Sie sprechen sich außerdem dafür aus, dass die Mitgliedstaaten bei gebrauchten Gütern die Fristen zur Gewährleistung und der Beweislast beschränken können, wenn der Käufer die Ware vor Abschluss des Kaufvertrags persönlich begutachten konnte. Dabei sollten die Gewährleistungsfrist mindestens ein Jahr und die Beweislastumkehr mindestens sechs Monate betragen. Diese Regelung entspricht der Warnung der BRAK in ihrer Stellungnahme, dass bei gebrauchten Gütern eine Verlängerung der Beweislastumkehr und der Gewährleistungsfrist dazu führen könnte, dass noch mehr gebrauchte Güter dem Verkauf durch Händler entzogen werden. Die Abgeordneten sprechen sich überdies für eine Umkehr der Beweislast von einem Jahr aus, von der aber je nach Art des Produkts bzw. der Vertragswidrigkeit abgewichen werden kann. Ferner sollten Verbraucher bei defekten Produkten die freie Wahl zwischen kostenloser Reparatur und dem Ersatz des Produktes haben. Als nächstes muss das Plenum des EP den Bericht formell annehmen und der Rat der EU eine allgemeine Ausrichtung festlegen.

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EUGH-Urteil zur Schiedsklausel des Investitionsschutzabkommens zwischen den Niederlanden und der Slowakei

Der EuGH hat mit Urteil vom 6. März 2018 in der Rechtssache C-284/16 entschieden, dass die Schiedsklausel des Investitionsschutzabkommens zwischen den Niederlanden und der Slowakei (BIT) nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Das BIT bestimmt, dass Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei gütlich oder vor einem Schiedsgericht beizulegen sind. Dabei legt das Schiedsgericht seine eigenen Verfahrensregeln fest und wählt seinen Sitz und folglich das Recht, das für das Verfahren zur gerichtlichen Überprüfung der Gültigkeit des von ihm erlassenen Schiedsspruchs gilt.

Der EuGH stellt zunächst fest, dass ein nach dem BIT gebildetes Schiedsgericht unter anderem Unionsrecht auslegt und anwendet, da letzteres Teil des in allen Mitgliedstaaten geltenden Rechts ist. Ferner stellt er klar, dass ein solches Schiedsgericht Ausnahmecharakter hat und deshalb nicht als Gericht „eines Mitgliedstaates“ im Sinne von Art. 267 AEUV einzustufen ist. Mit dem BIT sind die beiden Vertragsparteien übereingekommen, Rechtsstreitigkeiten der Zuständigkeit ihrer eigenen Gerichte und damit dem System gerichtlicher Rechtsbehelfe innerhalb der EU zu entziehen. Hierzu gehören auch Fälle, die die Anwendung und Auslegung des in den Mitgliedstaaten geltenden Unionsrechts betreffen. Dieser Streitbeilegungsmechanismus stellt nicht sicher, dass über diese Streitigkeiten ein zum Gerichtssystem der Union gehörendes Gericht (nationales Gericht oder der EuGH) befindet, wobei nur ein solches Gericht in der Lage ist, die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten. Die Schiedsklausel des BIT führt somit zu einer Beeinträchtigung der Autonomie des Unionsrechts und ist deshalb mit diesem unvereinbar.

Das vorliegende Urteil hat weitreichende Auswirkungen, denn es betrifft letztendlich nicht nur die Schiedsklausel des BIT, sondern alle Schiedsklauseln, mit denen Investoren aus EU-Mitgliedstaaten Klage gegen einen anderen EU-Mitgliedstaat erheben können.

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Digitaler Binnenmarkt

Empfehlungen der Europäischen Kommission zu Bekämpfung illegaler Online-Inhalte

Am 1. März 2018 hat die Europäische Kommission Empfehlungen für wirksame Maßnahmen im Umgang mit illegalen Online-Inhalten verabschiedet. Hierin schlägt sie eine Reihe von Maßnahmen vor, die für eine bessere Bekämpfung von illegalen Online-Inhalten sorgen sollen. Illegale Inhalte wie terroristische Inhalte, Aufstachelung zu Hass und Gewalt, Darstellungen des sexuellen Missbrauchs von Kindern, Produktfälschungen und Urheberrechtsverletzungen sollen durch die von der Kommission empfohlenen Sicherheitsvorkehrungen, die von den Online-Plattformen und den Mitgliedstaaten ausgeführt werden sollten, rasch erkannt und entfernt werden können. So schlägt die Kommission beispielsweise vor, dass Unternehmen einfache und transparente Regeln für die Meldung von illegalen Inhalten festlegen, wie beispielsweise Schnellverfahren für „vertrauenswürdige Hinweisgeber“. Hierfür sollten Unternehmen zudem proaktive Werkzeuge und Technologien anwenden.  Zum Schutz gegen terroristische Inhalte sollte vor allem die eine-Stunde-Regel gelten, wonach diese Inhalte innerhalb einer Stunde nach deren Meldung entfernt werden sollten, da solche Inhalte in der ersten Stunde nach ihrer Veröffentlichung am meisten Schaden anrichten. Die Mitgliedstaaten sollten zudem der Kommission, möglichst alle drei Monate, über Fälle und die entsprechenden Folgemaßnahmen Bericht erstatten.

Die Kommission wird die als Reaktion auf diese Empfehlungen ergriffenen Maßnahmen überwachen und entscheiden, ob weitere Schritte, gegebenenfalls auch der Erlass von Rechtsvorschriften, erforderlich sind.

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Verordnung für Maßnahmen gegen Geoblocking

Am 2. März 2018 wurde die Verordnung für Maßnahmen gegen Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung von Verbrauchern aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts im Amtsblatt der EU veröffentlicht, nachdem der Rat der Europäischen Union diese am 27. Februar und das EP am 6. Februar 2018 förmlich angenommen hatten. Mit der Verordnung wird das Geoblocking im Onlinehandel weitestgehend untersagt. Verbrauchern soll es möglich sein, europaweit online einzukaufen, ohne dabei aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnsitzes blockiert zu werden. Es soll gewährleistet werden, dass Käufer Zugang zu gleichen Preisen und Verkaufsbedingungen erhalten. Vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgeschlossen sind digitale urheberrechtlich geschützte Inhalte wie E-Books, Musik, Online-Spiele oder Transport- und audiovisuelle Dienstleistungen. Es wurde jedoch eine Überprüfungsklausel aufgenommen, mit der die Kommission verpflichtet wird, innerhalb von zwei Jahren zu prüfen, ob das Verbot von Geoblocking auf solche Inhalte ausgeweitet werden sollte.

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Steuerrecht

Neuer Sonderausschuss für Finanzkriminalität im EP

Am 1. März 2018 hat das EP in seiner Plenarsitzung der Einsetzung eines weiteren Sonderausschusses zu Finanzdelikten, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung (TAXE3) zugestimmt. Dieser soll aus 45 Mitgliedern bestehen und eine Berufungszeit von 12 Monaten haben. Seine Aufgabe solle es sein, an die Arbeiten der Sonderausschüsse TAXE1, TAXE2 und PANA anzuschließen und diese weiterzuführen, insbesondere bezüglich der Implementierung der Empfehlungen dieser Ausschüsse. Die Besetzung des Sonderausschusses soll in der nächsten Plenarsitzung in Straßburg am 13. März bestimmt werden.

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Institutionen

EuGH – Ernennung von neun Richtern

Am 28. Februar 2018 haben die Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten neun Richterinnen und Richter sowie drei Generalanwälte am EuGH ernannt. Dabei wurden die acht Richterinnen und Richter Alexander Arabadijev (BG), Jean-Claude Bonichot (FR), Thomas von Danwitz (DE), Carl Gustav Fernlund (SE), Egils Levits (LV), Constantinos Lycourgos (CY), Jiří Malenovský (CZ) und Alexandra Prechal (NL) wiederernannt. Die Richterin Lucia Serena Rossi (IT) wurde neu ernannt. Bei den Generalanwälten wurden Yves Bot (FR) und Maciej Szpunar (PL) wiederernannt und  Giovanni Pitruzzella (IT) neu ernannt. Die Amtszeit der Richterinnen und Richter und Generalanwälte beginnt am 7. Oktober 2018 und beträgt sechs Jahre.

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Sonstiges

Rechtsanwaltsaustausch China - Deutschland

Die BRAK sucht Teilnehmer/innen für ein Seminar im Rahmen des Rechtsanwaltsaustausches China-Deutschland. Das Projekt führt die BRAK gemeinsam mit der Deutschen Gesellschaft für die Internationale Zusammenarbeit GmbH (GIZ) und der All China Lawyers Association (ACLA) durch. Finanziert wird es von der Robert Bosch Stiftung. Seit November 2015 fanden bereits wiederholt Seminare mit engagierten deutschen und chinesischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten statt. Jeweils eine Woche lang tauschten sich die Teilnehmer über das Verständnis ihrer Rolle als Rechtsanwälte, die unterschiedlichen Rechtssysteme und die Rechtskulturen aus.

Das diesjährige Seminar findet vom 27.05. bis 02.06.2018 in Dresden statt. Das Fachprogramm umfasst die Themen „Anwaltliches Berufsrecht" sowie „Umweltrecht". Die deutschen Teilnehmer werden die Möglichkeit haben, über eine Woche lang mit den chinesischen Kollegen die Rolle des Rechtsanwalts im Rechtsstaat und die unterschiedlichen Aspekte des Umweltrechts zu diskutieren. Neben dem fachlichen Programm sind Besuche relevanter Institutionen und Gespräche mit deren Repräsentanten geplant.

Weitere Einzelheiten sind der Ausschreibung zu entnehmen.

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Die Pariser Anwaltskammer sucht junge Anwälte für zwei internationale Programme

Die Pariser Anwaltskammer (Barreau de Paris) organisiert in diesem Jahr wieder zwei internationale Programme für junge Anwälte, bestehend aus Kursen über das französische Rechtssystem sowie aus einem Praktikum in einer Kanzlei. Das erste Programm („International Program“) findet in englischer Sprache statt und dauert vom 14. Mai bis 20. Juli 2018 (zehn Wochen). Interessierte können sich hierfür bis zum 6. April 2018 bewerben. Das zweite Programm („Stage International“) findet vom 8. Oktober bis zum 30. November 2018 statt und richtet sich an französischsprechende Junganwälte. Für dieses Programm läuft die Bewerbungsfrist noch bis zum 8. Juni 2018.

Die Kosten für die Kurse werden von der Pariser Anwaltskammer übernommen. Dafür muss der Junganwalt die Kosten für die Anreise, für die Unterkunft und für den Lebensunterhalt übernehmen. Neben guten Kenntnissen der französischen oder englischen Sprache müssen die Kandidaten eine Haftpflichtversicherung nachweisen. Die Bewerbungsunterlagen müssen folgende Dokumente umfassen: Lebenslauf und Motivationsschreiben in englischer oder französischer Sprache je nach dem gewählten Programm, Foto, Passkopie und Zulassungsnachweis einer Rechtsanwaltskammer. Für weitere Informationen oder zum Einreichen der Bewerbungsunterlagen, können Sie sich an Ariane Baux (abaux@avocatparis.org) wenden.

CCBE Info

 

Der CCBE, der Rat der europäischen Anwaltschaften, veröffentlicht ebenfalls einen Newsletter. CCBE Info erscheint monatlich und ist in deutscher Fassung HIER abrufbar.

 

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