Ausgabe 11/2018 vom 15.06.2018
Zivilrecht
Verordnungsvorschläge zur Modernisierung und Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen
Die Europäische Kommission hat am 31. Mai 2018 Vorschläge zur Überarbeitung der Verordnung (EG) 1393/2007 über die Zustellung von Schriftstücken und der Verordnung (EG) 1206/2001 über die Beweisaufnahme veröffentlicht. Ziel ist es, den Zugang zur Ziviljustiz für Bürgerinnen und Bürger sowie für Unternehmen kostengünstiger, effizienter und einfacher zu gestalten. Vorgesehen ist unter anderem, dass die Gerichte Schriftstücke auf elektronischem Weg austauschen und zur Vernehmung von Zeugen, die sich in einem anderen Land befinden, verstärkt Videokonferenzen einsetzen sollen. Die elektronische Zustellung von Schriftstücken soll über ein dezentralisiertes IT-System erfolgen, welches die nationalen IT-Systeme miteinander verbindet. Zudem soll es den Behörden möglich sein, über diese elektronische Zustellung Schriftstücke direkt an Bürger in anderen Mitgliedstaaten zuzustellen. Schließlich soll auch ein einheitlicher europäischer Rückschein für postalisch an Privatpersonen oder Unternehmen übermittelte Schriftstücke eingeführt werden.
Weiterführende Links:
- Verordnungsvorschlag über die Zustellung von Schriftstücken (EN) (Mai 2018)
- Verordnungsvorschlag über die Beweisaufnahme (EN) (Mai 2018)
- Siehe hierzu auch Nachrichten aus Brüssel 05/2018, 22/2017
Datenschutz
EuGH-Urteil zur Verantwortlichkeit für Datenverarbeitung von Fanpage-Inhabern auf Facebook
Am 5. Juni 2018 hat der EuGH in der Rechtssache C-210/16 entschieden, dass der Betreiber einer Facebook-Fanpage gemeinsam mit Facebook für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Besucher seiner Seite verantwortlich ist.
Im zugrundeliegenden Fall wurde die Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein - die auf Facebook eine Fanpage betreibt, die Bildungsdienstleistungen anbietet - vom zuständigen unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein mit Bescheid aufgefordert, die Fanpage zu deaktivieren. Begründet wurde dies damit, dass Facebook mit Hilfe der Funktion Facebook Insight via Cookies gesammelte anonymisierte statistische Daten der Nutzer dieser Seite dem Betreiber zur Verfügung stellt. Dies ist nach Auffassung des unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz unzulässig, da weder Facebook noch die Wirtschaftsakademie die Besucher der Fanpage darauf hinweisen, dass Facebook mittels Cookies die betreffenden personenbezogenen Daten erhebt und verarbeitet. Die Wirtschaftsakademie vertrat die Auffassung, dass ihr die Verarbeitung der personenbezogenen Daten durch Facebook nicht zugerechnet werden könne.
Der Gerichtshof kam zu dem Ergebnis, dass neben Facebook auch der Betreiber einer solchen Fanpage als für die fragliche Datenverarbeitung verantwortlich anzusehen ist. Denn der Betreiber beteiligt sich durch die von ihm vorgenommene Parametrierung an der Entscheidung über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Besucher seiner Fanpage. Der Gerichtshof ist daher der Ansicht, dass ein Betreiber einer Fanpage, der die von Facebook eingerichtete Plattform nutzt, um die dazugehörigen Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, nicht von der Beachtung seiner Verpflichtungen im Bereich des Schutzes der personenbezogenen Daten befreit wird.
Weiterführender Link:
- Urteil des EuGH C-210/16 (Juni 2018)
Berufsrecht
EGMR zur Vertraulichkeit von Anwalts-Mandantenkommunikation
Am 24. Mai 2018 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ein weiteres Urteil (Nr. 28798/13) zur Bedeutung der Vertraulichkeit der Anwalts-Mandanten-Korrespondenz veröffentlicht.
Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Polizeibeamter ein zusammengefaltetes Stück Papier eingefordert, welches ein Rechtsanwalt seinen Mandanten übergeben hatte, die ihn nach seiner Business-Card gebeten hatten. Der Rechtsanwalt hat sich daraufhin bei der zuständigen Staatsanwaltschaft bezüglich des Verstoßes der Vertraulichkeit der Anwalts-Mandanten-Kommunikation durch den Polizeibeamten beschwert. Diese Beschwerde wurde sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch später vom Gericht zurückgewiesen.
Der EGMR hingegen stellt einen klaren Verstoß gegen Art. 8 der Menschenrechtskonvention fest. Er stellt klar, dass jeglicher Austausch zwischen einem Rechtsanwalt und seinen Mandanten unter die Vertraulichkeit des Art. 8 der Konvention fällt. Dies gelte für mündliche und schriftliche Korrespondenz und es komme dabei nicht auf den Inhalt der Korrespondenz an.
Weiterführender Link:
- Urteil des EGMR Nr. 28798/13 (FR) (Mai 2018)
Asylrecht
EuGH-Urteil zur Überstellung von Asylsuchenden nach einem Wiederaufnahmegesuch
Der EuGH hat am 31. Mai 2018 in der Rs. C-647/16 entschieden, dass ein Asylsuchender, der in einem EU-Mitgliedstaat internationalen Schutz beantragt hat und sodann in einen anderen EU-Mitgliedstaat weiterreist, nicht an den ersten Mitgliedstaat überstellt werden darf, wenn der erste Mitgliedstaat noch nicht über das Wiederaufnahmegesuch entschieden hat.
Im vorliegenden Fall reiste ein irakischer Staatsangehöriger, nachdem er in Deutschland internationalen Schutz beantragt hat, nach Frankreich, wo er vorläufig festgenommen wurde. Die französischen Behörden ersuchten die deutschen Behörden um Wiederaufnahme des Asylsuchenden und beschlossen am selben Tag, ihn nach Deutschland zu überstellen. Der Asylsuchende ging gerichtlich gegen die Anordnung vor und machte insbesondere einen Verstoß dieser Entscheidung gegen die Dublin-III-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 604/2013) geltend, da sie erlassen und ihm zugestellt worden sei, bevor der ersuchte Mitgliedstaat (Deutschland) auf das Gesuch der französischen Behörden um seine Wiederaufnahme geantwortet habe.
Der EuGH stellt in seinem Urteil klar, dass eine Überstellungsentscheidung erst erlassen und dem Betroffenen zugestellt werden darf, nachdem der ersuchte Mitgliedstaat seiner Wiederaufnahme stillschweigend oder ausdrücklich zugestimmt hat. Dürften der Erlass und die Zustellung einer Überstellungsentscheidung vor der Antwort des ersuchten Mitgliedstaats stattfinden, liefe dies in den Mitgliedstaaten, die keine Aussetzung dieser Entscheidung vor der Antwort des ersuchten Mitgliedstaats vorsehen, darauf hinaus, dass die betroffene Person dem Risiko ausgesetzt wäre, an den ersuchten Mitgliedstaat überstellt zu werden, bevor dieser der Überstellung grundsätzlich zugestimmt hat.
Weiterführender Link:
- EuGH-Urteil in der Rs. C-647/2018 (Mai 2018)
Strafrecht
Richtlinie zur strafrechtlichen Verfolgung von Geldwäsche vor Abschluss
Am 7. Juni 2018 hat der Rat der EU durch den COREPER den ausgehandelten Kompromisstext zur Richtlinie zur strafrechtlichen Verfolgung von Geldwäsche angenommen. Ziel der Richtlinie ist es, europaweit einheitliche Vorschriften zur Ahndung von Geldwäsche und geldwäscheähnlichen Delikten zu erhalten. Neben einer einheitlichen Bestrafung von Geldwäschedelikten sieht der Text auch eine Verantwortlichkeit von Rechtspersonen vor, die mit diversen Mitteln geahndet werden kann.
Der Text muss nun noch formell vom Rat der EU und dem EP angenommen werden. Die Mitgliedstaaten haben dann 24 Monate Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.
Weiterführende Links:
- Pressemitteilung des Rates (Juni 2018)
- Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission (Dezember 2016)
Sonstiges
International Bar Association untersucht Mobbing am Arbeitsplatz
Nach dem 2017 vorgelegten Bericht „Women in Commercial Legal Practice“ der International Bar Association Legal Policy & Research Unit (IBA LPRU) haben rund 50% der weiblichen und 30% der männlichen Befragten Mobbing in Verbindung mit ihrem juristischen Arbeitsumfeld erfahren. Fast 30% der weiblichen Befragten gaben an, in Verbindung mit ihrem Arbeitsplatz sexuell belästigt worden zu sein. Ein für jeden Berufszweig alarmierendes Ergebnis, besonders inakzeptabel aber, so die IBA, für einen Beruf, der sich als integraler Bestandteil des Rechtsstaates und der Rechtspflege versteht.
Die IBA führt nun als Fortsetzung des Berichts eine neue Umfrage durch, um eine empirische Grundlage zu etablieren, auf der das Verständnis von Art und Häufigkeit von Mobbing und sexueller Belästigung aufbauen kann. Die Ergebnisse sollen in einen Bericht fließen, in dem die Ergebnisse dargestellt und Empfehlungen abgegeben werden. Das IBA LPRU hofft, dass so Anwaltskanzleien dazu angeregt werden, ihre Politik und Training im Umgang mit und der Verhütung von Mobbing und Belästigung zu überdenken und anzupassen.
Die IBA bittet daher um Ihre Mitarbeit. Nehmen Sie an der Umfrage teil: www.ibanet.org/harassment-survey.aspx. Mehr Daten bedeuten ein vollständigeres Bild von Mobbing und Belästigung in der Anwaltschaft.
Weiterführende Links:
- Umfrage der IBA (EN) (Mai 2018)
- Bericht des IBA LPRU: Women in Commercial Legal Practice Report (EN) (Dezember 2017)
Impressum
Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK)
Büro Brüssel, Avenue de Nerviens 85/9, 1040 Brüssel,
Tel.: +32 (0)2 743 86 46, Fax: +32 (0)2 743 86 56, E-Mail: brak.bxl(at)brak(dot)eu
Redaktion und Bearbeitung:
RAin Dr. Heike Lörcher, RAin Hanna Petersen LL.M., RAin Doreen Barca-Cysique LL.M., Natalie Barth
© Bundesrechtsanwaltskammer
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