Verurteilung eines Flüchtigen – EuGH
Der EuGH hat am 19. Mai 2022 in der Rechtssache C-569/20 Spetsializirana prokuratura (Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten) entschieden, dass Verhandlungen in Abwesenheit einer nicht auffindbaren Person sowie deren Verurteilung erfolgen können.
Wenn es unmöglich ist, die gerichtlich verfolgte Person aufzufinden, kann gegen diese verhandelt werden, sie hat dann aber das Recht, eine neue Verhandlung in Anwesenheit zu verlangen. Dort muss der Sachverhalt erneut geprüft werden. Verweigert werden kann ihr dieses Recht, wenn sie sich der Justiz absichtlich entzogen hat und es den Behörden daher nicht möglich war, sie über die Verhandlung zu unterrichten.
Im bulgarischen Ausgangsfall wurde dem Angeklagten zur Last gelegt, sich an einer zur Begehung von Steuerstraftaten organisierten kriminellen Vereinigung beteiligt zu haben. Er hatte eine Adresse angegeben, an welche eine erste Anklageschrift zugestellt worden war, später konnte er dort nicht mehr angetroffen werden, so dass das vorlegende Gericht schließlich davon ausging, er sei flüchtig und es könne in seiner Abwesenheit entscheiden.
Weiterführende Links:
- Pressemitteilung des EuGH (Mai 2022)
- EuGH-Urteil in der Rechtssache C-569/20 (Mai 2022)