Nachrichten aus Brüssel | Ausgabe 12/2022

Keine massenhafte Verarbeitung von Passagierdaten – EuGH

Der EuGH hat in der Rechtssache Ligue des droits humains (C-817/19) ein weiteres Mal über den Umgang der Behörden mit großen Zahlen persönlicher Daten entschieden – der vorliegende Fall betrifft Fluggastdaten. Der Gerichtshof fordert eine Beschränkung der in der sog. PNR-Richtlinie vorgesehenen Befugnisse auf das absolut Notwendige.

23.06.2022Newsletter

Wenn keine reale und aktuelle oder vorhersehbare terroristische Bedrohung eines Mitgliedstaates besteht, soll die Übermittlung und Verarbeitung sogenannter PNR-Daten bei EU-Flügen sowie bei anderen Beförderungen in der EU nicht möglich sein.

Die PNR-Richtlinie (EU) 2016/681 sieht vor, dass systematisch große Zahlen von Fluggastdaten (Passenger Name Records, PNR) bei Flügen zwischen der EU und Drittstaaten sowie fakultativ auch innerhalb der EU verarbeitet werden. U. a. dagegen hatte die belgische Ligue des droits humains geklagt. Der EuGH entschied nun, dass die Richtlinie zwar anders als von der Klägerin geltend gemacht, generell gültig ist, aber wie jeder EU-Rechtsakt im Lichte der Grundrechte - vorliegend von Art. 7, 8 und 21 sowie Art. 52 Abs. 1 der EU-Grundrechte - ausgelegt werden muss. In seiner Verhältnismäßigkeitsprüfung kommt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass die in der Richtlinie vorgesehenen Befugnisse eng ausgelegt werden können, dadurch kann die Übermittlung, Verarbeitung und Speicherung der Daten auf das absolut Notwendige beschränkt werden.

Das Urteil führt dies näher aus, u. a. darf sich das durch die PNR-Richtlinie eingeführte System nur auf die in den Rubriken ihres Anhangs I aufgeführten Informationen erstrecken und es darf nur auf terroristische Straftaten und auf schwere Kriminalität mit einem jedenfalls mittelbaren objektiven Zusammenhang mit der Beförderung von Fluggästen angewandt werden. Ferner dürfen die aufgrund der Richtlinie erhobenen Daten nicht zu anderen als den in ihr genannten Zwecken verarbeitet werden und maximal für fünf Jahre gespeichert werden. Ferner darf das nationale Recht keine Verarbeitung der Daten ohne reale und aktuelle oder vorhersehbare terroristische Bedrohung vorsehen.

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