Richtlinienvorschlag zur Schleuserkriminalität – BRAK
Die Europäische Kommission hat am 28. November 2023 einen Vorschlag für einen neuen Rechtsrahmen zum Vorgehen gegen Schleuserkriminalität vorgelegt. Dieser besteht aus einer Richtlinie über gemeinsame Mindestvorschriften und einer Verordnung zur verstärkten Zusammenarbeit in der EU. Die BRAK hat sich nun in einer Stellungnahme kritisch zum Richtlinienvorschlag geäußert.
Der Vorschlag zielt darauf ab, den Rechtsrahmen für die Bekämpfung von Schleuserkriminalität zu modernisieren und die Mitgliedstaaten in die Lage zu versetzen, auf neue Arbeitsweisen der Schleuser zu reagieren. Enthalten sind gemeinsame Definitionen und harmonisierte Strafen. Derzeit besteht der Kommission zufolge eine mangelnde Klarheit hinsichtlich des Straftatbestandes, da die Definition zu weit sei, was folglich die Rechtssicherheit beeinträchtige. Die Abgrenzung zwischen Beihilfe zur irregulären Migration und humanitärer Hilfe sei nicht eindeutig. Dem soll nun abgeholfen werden – eine Zielsetzung, welche nach Einschätzung der BRAK leider verfehlt wird. Konkret geht es insbesondere um Art. 3 Abs. 1 a) des Entwurfs, der die vorsätzliche Unterstützung eines Drittstaatsangehörigen zwecks diverser Handlungen im Zusammenhang mit Migration unter Strafe stellt. Von dessen Strafbarkeit erfasst sind aufgrund des weiten Begriffs der „Unterstützung“ auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, welche Rechtsrat erteilen und dabei Vergütungsansprüche nach anwaltlichem Gebührenrecht haben, Mitglieder von NGOs im Rahmen der Seenotrettung, wenn sie einen Beitrag zum Lebensunterhalt von der NGO erhalten und selbst Familienangehörige, wenn zum Dank eine Anerkennung versprochen wird. Die BRAK fordert daher eine explizite Ausnahme der Abwehr konkreter Gefahren für Leib und Leben, der Gewährung humanitärer Hilfe und der Rechtsberatung und -vertretung in Art. 3 des Entwurfs.
Ebenso unklar ist auch Art. 3 Abs. 1 b) aufgrund unbestimmter Begrifflichkeiten („hohe Wahrscheinlichkeit“ und „ernsthafter Schaden“).
Ferner stellen sich wie bereits bei mehreren Richtlinienvorschlägen der letzten Jahre Probleme hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit und der inneren Kohärenz der nationalen Strafsysteme aufgrund der sehr hohen im Entwurf vorgesehenen Mindesthöchststrafen, auch die nationalen Verjährungssysteme können beeinträchtigt werden (Art. 6, 8, 11). Das in Art. 12 vorgesehene expansive Strafanwendungsrecht könnte zu weiteren positiven Kompetenzkonflikten in Strafsachen führen.
Weiterführende Links:
- Stellungnahme der BRAK Nr. 48/2024 (Juli 2024)
- Vorschlag der Kommission (November 2023)
- Siehe hierzu auch Nachrichten aus Brüssel 22/2023