Entscheidung in der Rechtssache Jones Day – EGMR
Der EGMR hat am 21. November 2024 sein Urteil in der Rechtssache Jones Day u. a. gegen Deutschland gesprochen und die Beschwerden als offensichtlich unbegründet und damit unzulässig verworfen.
Im Jahr 2017 hatte die Staatsanwaltschaft München im Zusammenhang mit der Involvierung von Audi in den Dieselskandal die Räumlichkeiten der Kanzlei Jones Day durchsucht und Unterlagen beschlagnahmt. Die Kanzlei war im Rahmen von internen Ermittlungen infolge von Ermittlungen in den USA im Zuge des Dieselskandals seit 2015 für den VW-Konzern tätig. Die Staatsanwaltschaft München hatte im März Ermittlungen im Dieselskandal gestartet und in diesem Rahmen vor der Durchsuchung zwei der Beschwerdeführer mit der Einwilligung von VW befragt. Nach erfolgloser Anrufung des BVerfG wandten sich mehrere betroffene Anwälte und die Kanzlei selbst an den EGMR und machte aufgrund der Auslegung von §§ 97 und 160a StGB durch die nationalen Gerichte eine Verletzung von Art. 8 EMRK geltend.
Der EGMR bestätigte nun, dass der Eingriff in die Rechte der Beschwerdeführer aus Art. 8 Abs. 1 EMRK gerechtfertigt war. Argumentiert wird im Kern damit, dass kein Mandatsverhältnis zwischen Audi und der Kanzlei Jones Day bzw. ihren Anwälten bestand und dass das Verhältnis zwischen VW und den Beschwerdeführern durch die Durchsuchung gerade nicht berührt wurde. Da die Beschwerdeführer ferner durch VW vor der Durchsuchung autorisiert worden waren, auszusagen, ist auch der Kern der anwaltlichen Verschwiegenheit nicht berührt.
Zudem hält der Gerichtshof angesichts des Gewichts der Vorwürfe, nämlich Betrug in 80.000 Fällen, die Durchsuchung als notwendig. Ferner sind Garantien, wie der Richtervorbehalt, eingehalten worden, die fraglichen Vorschriften ebenso wie der Durchsuchungsbeschluss außerdem hinreichend klar.
Da die Klagen als unzulässig verworfen worden sind, ist der Rechtsweg zur Großen Kammer des EGMR nicht eröffnet.
Weiterführender Link:
- Entscheidung des EGMR (EN) (November 2024)