Stellungnahme zur Implementierung des E-Evidence-Pakets – BRAK
Die BRAK hat am 11. Dezember 2024 zum Referentenentwurf des BMJ zur Umsetzung der E-Evidence Richtlinie und Implementierung der E-Evidence Verordnung Stellung genommen. Die BRAK thematisiert darin insbesondere das Antragsrecht der Verteidigung.
Die Verordnung verweist diesbezüglich auf die nationalen Regelungen, das Ministerium hingegen beruft sich auf das Doppelregelungsverbot und beabsichtigt nicht, ein über die im nationalen Recht vorgesehenen Fälle hinausgehendes Antragsrecht einzuführen. Dies verstößt nach Ansicht der BRAK jedoch gegen die Verordnung, welche nur die konkrete Ausgestaltung der Rechte dem nationalen Gesetzgeber überlassen möchte. Dabei wird das Recht der Verteidigung eingeschränkt (kein Recht im Ermittlungsverfahren, Ermessensentscheidung der Staatsanwaltschaft darüber, welche Beweise erhoben werden, keine gerichtliche Überprüfung dieser Entscheidung). Dies dürfte nicht zuletzt unter Berücksichtigung des effet utile gem. Art. 4 Abs. 3 EUV einer Überprüfung durch europäische Gerichte nicht standhalten. Zudem wäre aus Gründen der Waffengleichheit eine solche Situation nicht hinnehmbar.
Ebenfalls thematisiert wird u. a. der Schutz von Berufsgeheimnisträgern. Hier reicht die aktuell vorgesehene Verweisung auf die StPO nach Ansicht der BRAK nicht aus, die konkreten Schutzvorschriften der StPO sollen in den Gesetzestext übernommen werden. Ferner sollte in Fällen, in denen Deutschland als Vollstreckungsstaat auftritt, eine Unterrichtungspflicht über die in Deutschland möglichen Ablehnungsgründe aufgenommen werden.
Die BRAK hat auch das vorangegangene Gesetzgebungsverfahren auf europäischer Ebene aktiv verfolgt.
Weiterführende Links:
- Stellungnahme der BRAK Nr. 88/2024 (Dezember 2024)
- Siehe hierzu auch Nachrichten aus Brüssel 2/2023