Systemische Schwachstellen im Asylverfahren – EuGH
Der EuGH hat am 19. Dezember 2024 im Fall Tudmur (C-185/24 und C-189/24) entschieden, dass systemische Schwachstellen im Asylverfahren und bezüglich der Aufnahmebedingungen von Asylbewerbern nicht allein dadurch festgestellt werden können, dass ein Mitgliedstaat einseitig die Aufnahme von Asylbewerbern aussetzt.
Vor dem Hintergrund des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) und der Dublin-III-Verordnung müsse die Vermutung gelten, dass jeder Mitgliedstaat asylsuchende Personen im Einklang mit allen geltenden Vorschriften behandelt. Nach der Dublin-III-Verordnung sei die Überstellung einer Person, die internationalen Schutz beantragt hat, nur dann unmöglich, wenn vorhandene systemische Schwachstellen, die das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen betreffen, so erheblich sind, dass sie die Gefahr eines Verstoßes gegen Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, d. h. die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung, mit sich bringen. Für die Feststellung einer solchen Gefahr sei das mit dem Rechtsbehelf gegen die Überstellung befasste Gericht zuständig und könne für die Auswertung alle verfügbaren Dokumente, wie Berichte internationaler Nichtregierungsorganisationen, mit Hinweisen auf die praktischen Schwierigkeiten bei der Anwendung des GEAS verwerten.
Weiterführende Links:
- Urteil des EuGH (Dezember 2024)
- Pressemitteilung des EuGH (Dezember 2024)