Empfehlungen zur E-Evidence-Implementierung – CCBE
Der Rat der Europäischen Anwaltschaften (CCBE) hat Anfang des Jahres Empfehlungen zur Umsetzung bzw. Implementierung des E-Evidence-Pakets veröffentlicht. Die BRAK hatte sich zuvor bereits zum Entwurf für ein nationales Umsetzungsgesetz geäußert.
Die E-Evidence-Verordnung sieht vor, dass zuständige Behörden eines Staates Anordnungen zur Herausgabe bzw. Sicherung elektronischer Beweismittel direkt an Diensteanbieter in einem anderen Staat richten, ggf. unter Ausschluss der dortigen Behörden. Zwar muss bzw. darf eine EU-Verordnung nicht in nationales Gesetz umgesetzt werden, jedoch verweist die E-Evidence-Verordnung an einigen Stellen auf die nationalen Regelungen und dies gerade auch in Punkten, welche die Anwaltschaft betreffen. Der CCBE hat daher zur Wahrung eines einheitlichen Schutzniveaus in der ganzen EU Empfehlungen für die Anwaltskammern und die nationalen Ministerien veröffentlicht, im Kern geht es um die Wahrung des Mandatsgeheimnisses und die Möglichkeit von Anwältinnen und Anwälten, selbst solche Anordnungen zu beantragen. Die BRAK hat beide Punkte in ihrer Stellungnahme aufgegriffen, da sie den Referentenentwurf des BMJ hier als defizitär erachtet.
Weiterführende Links:
- Empfehlungen des CCBE (EN) (Januar 2025)
- Stellungnahme der BRAK Nr. 88/2024 (Dezember 2024)
- Siehe hierzu auch Nachrichten aus Brüssel 22/2024