Terrorismustat aufgrund von Messenger-Nutzung ist Konventionsverstoß – EGMR
Der EGMR hat am 16. Dezember 2026 erneut entschieden, dass Verurteilungen wegen Terrorismusstraftaten, welche ausschließlich auf der Nutzung einer bestimmten Messenger-App beruhen, einen Verstoß gegen die EMRK darstellen.
Auch in den aktuellen Verfahren (Bozyokuş and Others v. Türkiye, Karslı and Others v. Türkiye und Seyhan and Others v. Türkiye) ging es um Verurteilungen im Nachgang des Putschversuches am 15. Juli 2016 in der Türkei wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Vereinigung, nämlich der „FTÖ/PDY“, beruhend ausschließlich darauf, dass die Angeklagten den verschlüsselten Nachrichtendienst „ByLock“ genutzt hatten. Der Gerichtshof sah wie bereits in den Urteilen Yüksel Yalçınkaya und Demirhan and Others darin eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren aus Art. 6 Abs. 1 sowie des Grundsatzes nulla poena sine lege aus Art. 7.
Weiterführender Link:
- Presseerklärung und Entscheidungen des EGMR (EN) (Dezember 2025)