Gerichtliche Kontrolle für Verfahrenshandlungen der Europäischen Staatsanwaltschaft – EuGH
Der EuGH entschied am 8. April 2025 in der Rs. C-292/23 (Europäische Staatsanwaltschaft), dass Verfahrenshandlungen der Europäischen Staatsanwaltschaft (EPPO), die sich auf die Rechtsstellung der diese Handlungen anfechtenden Personen auswirken können, einer gerichtlichen Kontrolle zugänglich sein müssen.
Die Kontrolle muss aber nicht zwingend in Form eines unmittelbaren Rechtsbehelfs erfolgen, wenn in ihrem Verlauf geprüft wird, ob Rechte und Freiheiten des Betroffenen beachtet wurden.
Im Ausgangsfall führte EPPO strafrechtliche Ermittlungen wegen EU-Subventionsbetruges durch, es wurden zwei Personen als Zeugen von den zuständigen delegierten Staatsanwälten geladen. Die Ladung eines der Zeugen wurde angefochten. In Spanien ist eine gerichtliche Kontrolle der Ladung von Zeugen nicht vorgesehen, das für die gerichtliche Kontrolle von EPPO-Ermittlungsmaßnahmen zuständige Gericht rief daher den Gerichtshof an. Dieser betonte, dass es Sache des zuständigen nationalen Gerichts ist, nach konkreter und spezifischer Prüfung festzustellen, ob die Ladung von Zeugen die Rechtsstellung der Person, gegen die sich die Ermittlungen richten, beeinträchtigen kann. Wenn dies bejaht wird, muss die Ladung einer gerichtlichen Kontrolle unterliegen. Diese kann aber auch inzident erfolgen. Wenn ein unmittelbarer Rechtsbehelf jedoch für entsprechende, von nationalen Behörden erlassene Entscheidungen vorgesehen ist, muss dies auch für Handlungen von EPPO gelten.
Weiterführende Links:
- Pressemitteilung des EuGH (April 2025)
- Urteil des EuGH (April 2025)