Keine Ablehnung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls – EuGH
Der EuGH hat am 10. April 2025 in der Rechtssache C-481/23 (Sangas) entschieden, dass die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls weder abgelehnt werden kann, wenn er lediglich sicherstellen soll, dass die gesuchte Person bei dem betreffenden Strafverfahren anwesend ist, noch, wenn hinsichtlich der Handlungen, die die Straftat darstellen, nach dem Strafrecht des Vollstreckungsstaats keine Gerichtsbarkeit bestand.
Der spanische Nationale Gerichtshof hatte im Jahr 2022 einen spanischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Rumänien als Mittäter eines Betrugs verurteilt, wogegen der Angeklagte angekündigt hatte, vor dem spanischen Obersten Gerichtshof vorzugehen. Daraufhin wurde ihm erfolglos versagt, sich von Spanien nach Rumänien zu begeben, wo er seinen Wohnsitz hatte. Rumänische Gerichte lehnten die Vollstreckung des im Anschluss ausgestellten Europäischen Haftbefehls ab und wiesen darauf hin, dass die Strafverfolgung nach rumänischem Recht verjährt sei. Der EuGH folgte in seinem Urteil der Ansicht des spanischen Nationalen Gerichtshofs und urteilte, dass die Voraussetzungen für die Ablehnung der Vollstreckung nicht vorliegen, weil der Haftbefehl nicht der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung diene. Auch auf den Ablehnungsgrund der Verjährung könne Rumänien sich nicht berufen, denn das rumänische Recht sei nicht anwendbar, da alle strafbaren Handlungen in Spanien ausgeführt wurden.
Weiterführende Links:
- Pressemitteilung des EuGH (April 2025)
- Urteil des EuGH (April 2025)