Stellungnahmen zu neuen RTS-Entwürfen der AMLA – BRAK
Die BRAK hat Stellung zu zwei Konsultationen der neuen EU-Geldwäschebehörde AMLA genommen, dabei handelt es sich um RTS- (Regulatory Technical Standards) Entwürfe zu den Artikeln 19 und 28 der neuen Geldwäscheverordnung. In seiner derzeitigen Form gefährdet letzterer die anwaltliche Unabhängigkeit.
Während Art. 19 Kriterien zur Identifizierung von Geschäftsbeziehungen, gelegentlichen und verbundenen Transaktionen sowie niedrigeren Schwellenwerten betrifft, behandelt Art. 28 Informationen, die für die Erfüllung von Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden notwendig sind. Insbesondere der Art. 22 des RTS-Entwurfs dazu behandelt Sammelanderkonten. In seiner derzeitigen Gestaltung wird das anwaltliche Berufsgeheimnis nicht berücksichtigt. Banktypische Prüf- und Dokumentationslogiken müssten schematisch auch auf anwaltliche Konten Anwendung finden, was mit deren Verschwiegenheit nicht vereinbar wäre und im Ergebnis dazu führen dürfte, dass Sammelanderkonten seitens der Banken nicht mehr angeboten werden. Es bedarf mithin ausdrücklicher Regelungen, die bereits bestehende Aufsichten von Berufsgeheimnisträgern berücksichtigen. Die BRAK bietet dazu einen ergänzenden Textvorschlag an: Die Anforderungen des Art. 22 RTS-E sollten als erfüllt gelten, wenn die Verwaltung fremder Gelder auf Sammelanderkonten einer Überprüfung durch die in den Mitgliedstaaten zuständigen Aufseher unterliegt, die den Anforderungen gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. h) GwVO entspricht.
Weiterführende Links:
- Stellungnahme der BRAK Nr. 27/2026 (Mai 2026)
- Stellungnahme der BRAK Nr. 28/2026 (Mai 2026)
- Siehe hierzu auch Nachrichten aus Brüssel 5/2026