Grenzen für Steuerbehörden beim Zugriff auf Mandantenlisten – EFTA-Gerichtshof
Der EFTA-Gerichtshof hat in seinem Urteil E-28/25 (Icelandic Revenue and Customs and ADVEL attorneys) vom 29. September 2026 entschieden, dass die Verpflichtung von Rechtsanwälten zur Herausgabe von Mandantenlisten an die Steuerbehörden die Dienstleistungsfreiheit beschränken kann und nur zulässig ist, wenn sie gesetzlich vorgesehen sowie im konkreten Fall erforderlich und verhältnismäßig ist.
Die isländische Steuerbehörde hatte eine Kanzlei zur Offenlegung der Namen und Identifikationsnummern ihrer Mandanten aufgefordert, für die sie steuerliche oder sonstige Beratungsleistungen erbringt. Nach dem isländischen Einkommenssteuergesetz müssen Rechtsanwälte entsprechende Listen führen und auf Anfrage an die Steuerbehörden herausgeben. Der EFTA-Gerichtshof prüfte die Vereinbarkeit dieser Regelung mit der Dienstleistungsfreiheit vor dem Hintergrund des Art. 36 EWR, da die eingeforderten Informationen Dienstleistungen mit grenzüberschreitendem Bezug betreffen. Der EFTA-Gerichtshof entschied, dass eine derartige Verpflichtung eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit darstellt. Zudem ist die Vertraulichkeit anwaltlicher Beratung sowohl nach dem isländischen „Lawyers Act“ als auch aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens gem. Art. 8 EMRK geschützt. Eine effektive Steueraufsicht und die Bekämpfung aggressiver Steuerplanung dürfen dieses Recht nur dann einschränken, wenn die Einschränkung verhältnismäßig, also insbesondere geeignet und erforderlich ist. Dieselben Informationen hätten auch von den Steuerpflichtigen selbst oder über internationale Amtshilfe erlangt werden können.
Weiterführender Link:
Urteil des EFTA-Gerichtshofs (EN) (September 2026)