Nachrichten aus Brüssel | Ausgabe 17/2026

Richtlinienvorschlag zur Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden – KOM

Die Europäische Kommission hat am 6. Oktober 2026 eine öffentliche Konsultation zur Neufassung der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (DAC) eingeleitet. Die Konsultation läuft bis zum 1. Dezember 2026.

22.10.2026 Newsletter

Der Konsultation vorausgegangen war ein am 24. Juni 2026 vorgelegter Kommissionsvorschlag, der die bisherigen Regelungen DAC1 bis DAC9 in einem einheitlichen Rechtsakt zusammenführen und eine Vereinfachung und Harmonisierung der steuerlichen Verwaltungszusammenarbeit in der EU herbeiführen soll. Vorgesehen sind unter anderem der Wegfall bestimmter Meldepflichten nach DAC6 und eine Verlängerung der Meldefrist von 30 auf 90 Tage. Zudem sollen Unternehmen, die der globalen Mindestbesteuerung nach Säule 2 unterliegen, unter bestimmten Voraussetzungen von DAC6-Meldepflichten ausgenommen werden.

Für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte steht insbesondere die Frage im Fokus, wie ihre Meldepflichten als Intermediäre bei grenzüberschreitenden Steuergestaltungen (DAC6) künftig ausgestaltet werden und in welchem Umfang das anwaltliche Berufsgeheimnis sie hiervon entbindet. Der Richtlinienvorschlag hält dran fest, dass Rechtsanwälte, die ihre berufliche Tätigkeit unter einer der in Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Berufsbezeichnungen ausüben und als Intermediäre tätig sind, nicht verpflichtet sind, andere Intermediäre, die nicht ihre Mandanten sind, über deren Meldepflichten zu unterrichten, sofern sie aufgrund des für sie geltenden anwaltlichen Berufsgeheimnisses von der Meldepflicht befreit sind. Gleichzeitig sieht der Vorschlag vor, die Befreiung von der eigenen Meldepflicht auf Rechtsanwälte und andere Berufsangehörige zu begrenzen, die nach nationalem Recht zur Rechtsvertretung befugt sind. Damit soll die Befreiung nicht unterschiedslos auf sämtliche Berufsgruppen erstreckt werden, die einer beruflichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Zugleich wird neu differenziert, wen Berufsgeheimnisträger über eine bestehende Meldepflicht informieren müssen. An dieser Stelle stützt sich die Begründung auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, insbesondere die Urteile vom 8. Dezember 2022 (C-694/20, Orde van Vlaamse Balies) und vom 29. Juli 2024 (C-623/22, Belgian Association of Tax Lawyers). Die Kommission erklärt in der Begründung des Vorschlags ausdrücklich, dass sie die Neuregelung an der zitierten Rechtsprechung ausrichten will.

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