Nachrichten aus Brüssel | Ausgabe 16/2026

Vernehmung eines Beschuldigten ohne Rechtsbeistand – EuGH

Der EuGH hat mit Urteilen vom 22. Oktober 2026 in zwei Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission gegen Ungarn (C-660/24) und die Tschechische Republik (C-681/24) die Anforderungen an das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand nach der Richtlinie 2013/48/EU präzisiert.

05.11.2026 Newsletter

In Ungarn sah die Strafprozessordnung vor, dass eine Vernehmung bei erforderlicher Hinzuziehung oder Bestellung eines Rechtsbeistands zunächst um zwei Stunden aufzuschieben ist. Erscheint der Rechtsbeistand innerhalb dieser Frist nicht, durfte die Vernehmung ohne ihn durchgeführt werden. In der Tschechischen Republik konnte eine in Gewahrsam genommene Person zwar die Anwesenheit eines Rechtsbeistands bei der polizeilichen Befragung verlangen – war dieser jedoch innerhalb der 48-stündigen Gewahrsamsfrist nicht erreichbar, durfte die Befragung ebenfalls ohne ihn stattfinden. Die tschechische Regierung verwies zudem auf die Möglichkeit, einen anderen Rechtsbeistand aus einer Anwaltsliste, die zur Verfügung gestellt wurde, auszuwählen.

Der EuGH stellte in beiden Rechtssachen klar, dass Art. 3 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie das Recht gewährleistet, dass der Rechtsbeistand bei der Befragung anwesend ist und wirksam daran teilnimmt. Eine Abweichung ist nur unter den engen Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 6 der Richtlinie zulässig. Weder das Nichterscheinen noch die Nichterreichbarkeit des Rechtsbeistands genügen hierfür – ebenso wenig die „allgemeine Gefahr“ einer Beeinträchtigung des Strafverfahrens. Gegebenenfalls sei ein anderer verfügbarer Rechtsbeistand zu bestellen. Beide Mitgliedstaaten haben daher gegen ihre unionsrechtlichen Verpflichtungen verstoßen.

 

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